Hallo,
nach der Erscheinung verschiedener Vorschriften (VwV,
BeschV usw.) zum ZG hätte ich noch ein paar Fragen zum Thema „Studenten (Absolventen) und ZG“.
1.Gibt’s es erleichterte Vorgehensweise zur Übernahme der Arbeit für Absolventen? Oder nur nach dem §18 (außer §19 - absolut unrealistisch mit 88.000 EUR und keine Prüfung des öffentlichen Interesses)
2.Was bedeutet für Absolventen §27.3 der
BeschV? Heißt es nur, dass es einfach diese Möglichkeit gibt, aber auch mit Prüfung des Arbeitsmarktes?
3.Verstehe ich das richtig, dass, wenn ich 3 Jahre gearbeitet habe (4,5 Jahre Aufenthalt) und 36 Monate Sozialversicherungsbeiträge gezahlt habe, bekomme ich nach §9.1 von
BeschVerfV die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Oder da ich eine AB hatte, ist dieser Punkt nicht für mich?
4.Was sagt § 42.1.3.3.3. der
VwV: ist es eine Ergänzung oder Interpretation zum §27.3 der
BeschV?
5.Wie soll die Vorgehensweise bei der Arbeitssuche aussehen? Nehmen wir an, ich finde eine Stelle und werde über meine Arbeitserlaubnis gefragt. Was sollte ich meinem potenziellen Chef sagen? Falls ich ihm sage „Sie sollten sich an die AB wenden“ – bedeutet es Schluss, besonders bei großen Unternehmen Kann ich den Antrag bei meiner AB selbst stellen?
Meine Situation: 4,5 Jahre Aufenthaltsbewilligung (bis jetzt), 2,5 Jahre Arbeit als Werkstudent in D. (mit allen Beiträgen), 3 Jahre Zuhause, in ein paar Monaten 2 Uni- Abschlüsse und noch nicht genug qualifiziert
Danke, Sorry, eventuell habe ich mich nicht ganz präzis geäßert, ich versuche einfach, die Situation ganz genau zu verstehen, um die Entscheidung zu treffen, ob ich überhaupt Chancen habe...