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Absolventen nach dem 01.01.2005, Fragen zum ZG (Gelesen: 3.549 mal)
MI_2002
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11.01.2005 um 16:52:30
 
Hallo,

nach der Erscheinung verschiedener Vorschriften (VwV, BeschV usw.) zum ZG hätte ich noch ein paar Fragen zum Thema „Studenten (Absolventen) und ZG“.

1.Gibt’s es erleichterte Vorgehensweise zur Übernahme der Arbeit für Absolventen? Oder nur nach dem §18 (außer §19 - absolut unrealistisch mit 88.000 EUR und keine Prüfung des öffentlichen Interesses)

2.Was bedeutet für Absolventen §27.3 der BeschV?  Heißt es nur, dass es einfach diese Möglichkeit gibt, aber auch mit Prüfung des Arbeitsmarktes?

3.Verstehe ich das richtig, dass, wenn ich 3 Jahre gearbeitet habe (4,5 Jahre Aufenthalt) und 36 Monate Sozialversicherungsbeiträge gezahlt habe, bekomme ich nach §9.1 von BeschVerfV die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Oder da ich eine AB hatte, ist dieser Punkt nicht für mich?

4.Was sagt § 42.1.3.3.3. der VwV: ist es eine Ergänzung oder Interpretation zum §27.3 der BeschV?

5.Wie soll die Vorgehensweise bei der Arbeitssuche aussehen? Nehmen wir an, ich finde eine Stelle und werde über meine Arbeitserlaubnis gefragt. Was sollte ich meinem potenziellen Chef sagen? Falls ich ihm sage „Sie sollten sich an die AB wenden“ – bedeutet es Schluss, besonders bei großen Unternehmen Kann ich den Antrag bei meiner AB selbst stellen?

Meine Situation: 4,5 Jahre Aufenthaltsbewilligung (bis jetzt), 2,5 Jahre Arbeit als Werkstudent in D.  (mit allen Beiträgen), 3 Jahre Zuhause, in ein paar Monaten 2 Uni- Abschlüsse und noch nicht genug qualifiziert  Griesgrämig

Danke, Sorry, eventuell habe ich mich nicht ganz präzis geäßert, ich versuche einfach, die Situation ganz genau zu verstehen, um die Entscheidung zu treffen, ob ich überhaupt Chancen habe...  Griesgrämig
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 14.01.2005 um 12:40:05
 
Zitat:
Hallo,

nach der Erscheinung verschiedener Vorschriften (VwV, BeschV usw.) zum ZG hätte ich noch ein paar Fragen zum Thema „Studenten (Absolventen) und ZG“.

1.Gibt’s es erleichterte Vorgehensweise zur Übernahme der Arbeit für Absolventen? Oder nur nach dem §18 (außer §19 - absolut unrealistisch mit 88.000 EUR und keine Prüfung des öffentlichen Interesses)


Es gibt. Siehe unten.

Zitat:
2.Was bedeutet für Absolventen §27.3 der BeschV?  Heißt es nur, dass es einfach diese Möglichkeit gibt, aber auch mit Prüfung des Arbeitsmarktes?


Das bedeutet, dass der Absolvent beliebige Beschaeftigung ausueben darf, die seinem Abschluss "geeignet" ist. Die andere Auslaender ohne "gewoehnlichen" Wohnsitz im Inland duerfen nur eine Beschaeftigung ausueben, die in BeschV erwaehnt ist.

Zitat:
3.Verstehe ich das richtig, dass, wenn ich 3 Jahre gearbeitet habe (4,5 Jahre Aufenthalt) und 36 Monate Sozialversicherungsbeiträge gezahlt habe, bekomme ich nach §9.1 von BeschVerfV die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Oder da ich eine AB hatte, ist dieser Punkt nicht für mich?


Lese nochmal § 9 Abs. 2 BeschVerfV:

Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nr. 1 werden nicht angerechnet Zeiten

   1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
   2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder
   3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.


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edmondk77
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Antwort #2 - 15.01.2005 um 10:49:21
 
Hallo,
ich verstehe es nicht ganz, werden damit die Zeiten einer  Beschäftigung nach 5.1 AAV auch nicht nach 9.1 berechnet ?

Gruß,
Edmond
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chap
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Antwort #3 - 17.01.2005 um 12:54:38
 
Zitat:
Hallo,
ich verstehe es nicht ganz, werden damit die Zeiten einer  Beschäftigung nach 5.1 AAV auch nicht nach 9.1 berechnet ?

Gruß,
Edmond


Klar, wenn die Beschaeftigung ohne Arbeitserlaubnis nach 5.1 ASAV ausgeuebt wurde, sind die Zeiten nicht nach 9.1.1 BeschVerfV anrechenbar. Aber wohl nach 9.1.2... Smiley
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MI_2002
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 17.01.2005 um 14:06:46
 
Hallo Chap,

danke für deine Antwort. Wenn ich Dich richtig verstehe, meinst Du, es gibt eine erleichtete Methode für Studenten im Sinne, dass sie

1. ein Jahr nach dem Studium in D. bleiben dürfen
2. Überhaupt eine Möglichkeit haben, eine T. aufzunehmen (das, was Du meinst?)
3. es gibt keine Prüfung des öffentliches Interesses für sie mehr

Ansonsten gibt's nichts Neues oder habe ich etwas misverstanden?

Ich dachte einfach, es wird ein paar Paragraphen geben, die den Absolventen etwas mehr erlauben. Was passiert, wenn man einen Job gefunden hat? Wie sieht es jetzt aus? Was soll man tun?

Danke und Gruß
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Antwort #5 - 17.01.2005 um 16:45:28
 
Zitat:
Hallo Chap,

danke für deine Antwort. Wenn ich Dich richtig verstehe, meinst Du, es gibt eine erleichtete Methode für Studenten im Sinne, dass sie

1. ein Jahr nach dem Studium in D. bleiben dürfen
2. Überhaupt eine Möglichkeit haben, eine T. aufzunehmen (das, was Du meinst?)
3. es gibt keine Prüfung des öffentliches Interesses für sie mehr

Ansonsten gibt's nichts Neues oder habe ich etwas misverstanden?

Ich dachte einfach, es wird ein paar Paragraphen geben, die den Absolventen etwas mehr erlauben. Was passiert, wenn man einen Job gefunden hat? Wie sieht es jetzt aus? Was soll man tun?

Danke und Gruß
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Hallo,

1. ein Jahr nach dem Studium in D. bleiben dürfen, um einen Arbeitsplatz zu finden,
2. es gibt keine Prüfung des öffentliches Interesses für sie mehr, nur die Vorrangspruefung und, moeglicherweise, dass der Arbeitsplatz dem Studiumsabschluss "angemessen" ist...
3. nach 2 Jahren Arbeit faellt fuer sie die Vorrangspruefung aus.

Es ist nicht natuerlich nicht auszuschliessen, dass die interne BA-Anweisungen in diesem Fall eine "erleichterte" Vorrangspruefung vorsehen koennen...
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mendosa
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Antwort #6 - 20.01.2005 um 01:46:15
 
Zitat:
Hallo,

1. ein Jahr nach dem Studium in D. bleiben dürfen, um einen Arbeitsplatz zu finden,
2. es gibt keine Prüfung des öffentliches Interesses für sie mehr, nur die Vorrangspruefung und, moeglicherweise, dass der Arbeitsplatz dem Studiumsabschluss "angemessen" ist...
3. nach 2 Jahren Arbeit faellt fuer sie die Vorrangspruefung aus.

Es ist nicht natuerlich nicht auszuschliessen, dass die interne BA-Anweisungen in diesem Fall eine "erleichterte" Vorrangspruefung vorsehen koennen...


Hallo Chap,
Möchte hier nochmal nachhaken:
1-Wie sieht es mit dem Arbeitserlaubnis den man von Arbeitsagentur kriegt wenn man nach dem Abschluss des Studiums einen Job gefunden hat (Mal angenommen die Arbeitsagentur erteilt dann einen Arbeitserlaubnis)...ist es nur um einen Jahr befristet? wichtiger noch: steht dadrauf der Name des Unternehmens? also falls man nach 3 Monaten gekündigt wird muss man die ganze Prozedur wiederholen?
2-Wird das Gesetzt nochmal überbearbeitet was diese Paragraphen angeht? ?.

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Antwort #7 - 24.01.2005 um 11:57:41
 
Zitat:
Hallo Chap,
Möchte hier nochmal nachhaken:
1-Wie sieht es mit dem Arbeitserlaubnis den man von Arbeitsagentur kriegt wenn man nach dem Abschluss des Studiums einen Job gefunden hat (Mal angenommen die Arbeitsagentur erteilt dann einen Arbeitserlaubnis)...ist es nur um einen Jahr befristet? wichtiger noch: steht dadrauf der Name des Unternehmens? also falls man nach 3 Monaten gekündigt wird muss man die ganze Prozedur wiederholen?
2-Wird das Gesetzt nochmal überbearbeitet was diese Paragraphen angeht? ?.



Hallo,

1. lese Mal §§ 13,14 BeschVerfV.
2. wieso?
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Dorian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 28.01.2005 um 13:40:17
 
Ich habe gehört, daß die Absolventen, die Einjahresvisum nach dem 01.05.2005 erhalten, unter erleichterten Bedingungen eine Arbeitserlaubnis bekommmen, wenn sie 39 000 Euro brutto pro Jahr verdienen. Stimmt das, weiß jemand mehr davon ?
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MI_2002
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Absolventen nach dem 01.01.2005, Fragen zum ZG
Antwort #9 - 01.02.2005 um 11:41:26
 
Hallo Chap,

danke für deine Antworten, wollte noch mal kurz nachfragen. Du schreibst:

>3. nach 2 Jahren Arbeit faellt fuer sie die Vorrangspruefung aus.

Wo steht Das? Kann ich meine 3 Jahre Arbeit in D. mit allen Beiträgen irgendwie benutzen oder sie spielen absolut keine Rolle? Danke im Voraus, MI_2002
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Absolventen nach dem 01.01.2005, Fragen zum ZG
Antwort #10 - 01.02.2005 um 16:15:47
 
Zitat:
Hallo Chap,

danke für deine Antworten, wollte noch mal kurz nachfragen. Du schreibst:

>3. nach 2 Jahren Arbeit faellt fuer sie die Vorrangspruefung aus.

Wo steht Das? Kann ich meine 3 Jahre Arbeit in D. mit allen Beiträgen irgendwie benutzen oder sie spielen absolut keine Rolle? Danke im Voraus, MI_2002


Das "steht" in § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BeschVerfV. Die andere Frage habe ich schon frueher geantwortet.
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