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Aufenthaltserlaubnis von 2004; Arbeitserlaubnis? (Gelesen: 2.271 mal)
Jewel
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07.01.2005 um 10:16:23
 
Mein Mann bekam Ende Dezember 2004 seine Aufenthaltserlaubnis, nachdem wir am 14.12. geheiratet hatten (zuvor war er mit einer Aufenthaltsbewilligung in Deutschland). In seinem Visum steht nun bei Kommentar/Besonderheiten: "keine".   (Vorher hatte er dort einen Verweis auf eine 2. Seite im Pass, wo zu lesen war, dass das Visum nur für sein Studium gedacht ist und dass er nur so und so viele Tage und Stunden im Jahr in D arbeiten darf)

Ihm wurde Ende 2004 dann bei der Ausländerbehörde gesagt, er müsse um eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis zu erhalten zum Arbeitsamt gehen. Außerdem sagte er, dass dies ohne Probleme gemacht werden würde, wenn mein Mann seine Aufenthaltserlaubnis vorzeigt.
Tja, leider war wegen des Jahreswechsels das Arbeitsamt so überfüllt und zwischendurch kam auch noch ein dortiges Rechenzentrum-Absturz dazwischen, so dass mein Mann letzte Jahr keine Chance mehr bekam, seine Arbeitserlaubnis abzuholen.

Nun ging er also Anfang Januar dort hin und man belehrte ihn, dass jetzt durch das neue Ausländerrecht seit dem 1.1.2005 alles anders abgewickelt wird. Er bekäme die Arbeitserlaubnis jetzt direkt bei der Ausländerbehörde!!!!    Wir haben dann dort wiederum angerufen und uns wurde dies auch bestätigt...   

Meinem Mann wurde telefonisch erleutert, dass er bei der Ausländerbehörde einen 2. Aufkleber in den Pass bekäme, wo dann drin steht, was er alles dürfe etc. Und dort ist dann auch die Arbeitserlaubnis angekreuzt.


Nun meine Frage. Braucht er dieses "Extra" in seinem Pass überhaupt, wenn er noch eine Aufenthaltserlaubnis, ausgestellt in 2004, hat??
Was hatte es genau mit dieser Bescheinigung vom AA auf sich?

Wenn dieser Wisch nämlich gar nicht von Nöten wäre, würden wir uns nicht NOCHMAL einen halben Tag dort ins Wartezimmer bei der Ausländerbehörde setzten wollen. Mein Mann hat die letzten Wochen schon zu viel Zeit dort verschwendet (bei der A.Behörde und beim AA).
Kann er ohne diesen "Schein" von der Ausländerbehörde (Stand 2005; Aufenthaltserlaubnis Stand 2004) ungeschränkt in D arbeiten??

Ich hoffe, ich habe unseren Fall klar genug geschildert. Falls Fragen aufkommen, einfach Fragen!  Zwinkernd

Danke im Vorraus!!
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Mick
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Antwort #1 - 07.01.2005 um 10:45:35
 
Na, das ist ja toll gelaufen...

Seit dem 1.1.05 trifft die AE auch eine Aussage zu Art und Umfang der zugelassenen Erwerbstätigkeit. Ich nehme an, Du bist Deutsche, somit darf Dein Gatte gem. § 28 Abs. 5 AufenthG jede Erwerbstätigkeit ausübern. Das sollte dringend auch aus der AE hervor gehen. Daher: Noch einmal ab zur ABH.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Jewel
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Antwort #2 - 07.01.2005 um 13:21:19
 
Vielen Dank erst einmal für die schnelle Antwort.
Ich habe leider jetzt doch noch eine weitere Frage...

Ich habe jetzt nochmal mit meinem Mann gesprochen und er versteht das alles nicht ganz so.

Ihm wurde damals gesagt, dass er diese Bescheinigung vom Arbeitsamt NUR braucht, wenn er eine "unbefristete" Arbeitserlaubnis nachweisen möchte, da durch seine Aufenthaltserlaubnis bereits durch die Bemerkung "keine Ausnahmen" die befristete Arbeitserlaubnis   Hat er das damals falsch verstanden?

Wenn dem so ist, warum muss er mit seiner gültigen Aufenthaltsserlaubnis (gültig bis 13.12.2007) zur Ausländerbehörde gehen, um sich die Arbeitserlaubnis einzutragen?
Würde ihm mit seinem jetztigen Visum nicht eine normale Arbeitserlaubnis komplett schon zustehen?

Mein Mann ist ziemlich angesäuert wegen dem Chaos, den er die letzten 2 Wochen bei beiden Stellen erlebt hat (AA und Ausländerbehörde) und weigert sich geradezu nochmal dort hinzugehen.

Seine Frage ist also, kann er mit seinem jetzigen Visum legal in jedem Beruf arbeiten ohne Probleme zu bekommen???  Oder 100% nicht?


(Meine  Schwägerin sagt, dass sie viele Landsleute aus China kennt, die in Deutschland bis 2004 eine Aufenthaltserlaubnis hatten mit dem Vermerk "ohne Beschränkungen" und sich nie beim Arbeitsamt wegen der Arbeitserlaubnis gemeldet haben und trotzdem ungeschränkt gearbeitet haben.  Kann das angehen?? Ist das so korrekt?)
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Mick
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Antwort #3 - 07.01.2005 um 13:37:01
 
Zitat:
Seine Frage ist also, kann er mit seinem jetzigen Visum legal in jedem Beruf arbeiten ohne Probleme zu bekommen???  Oder 100% nicht?


Nach der Rechtslage, die bis zum 31.12.2005 galt, hätte er eine Arbeitsberechtigung gebraucht. Das ist jetzt nicht mehr so. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG (ich nehme an Du bist Deutsche) berechtigt auch zur Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit. Nur ist diese Tatsache grundsätzlich in der AE zu dokumentieren.
Wenn Dein Mann nun arbeitet, was möglich ist, dann eine Überprüfung stattfindet, kann es zu Problemen kommen, da die Auflage der Ausländerbehörde oder die Arbeitsberechtigung nach altem Recht vermisst wird.
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #4 - 07.01.2005 um 14:20:38
 
Zitat:
da die Auflage der Ausländerbehörde oder die Arbeitsberechtigung nach altem Recht vermisst wird.



Also ist die "Anmerkung" auf dem Visum, die besagt "keine (Anmerkungen)" ist keine geltende Auflage der Ausländerbehörde, betreffend der Arbeitserlaubnis. Sehe ich das richtig?!

Dann frage ich mich, warum bei dem alten Studentenvisum genau an der Stelle die Auflage zur geschränkten Arbeitserlaubnis (90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr) zu finden war?! (also statt dem Notiz "keine (Anmerkung)" wurde auf ein 2. Blatt mit der Arbeitserlaubnis verwiesen)

Alles sehr verwirrend und unlogisch.
Traurig


P.S.: Ja, ich bin Deutsche.
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