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wie bekomme ich meine Arbeitserlaubnis? (Gelesen: 8.352 mal)
chilindrina
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04.01.2005 um 01:01:47
 
Hallo Ihr Alle Moderatoren und ich hoffe Ihr seid gut eingerutscht ins neue Jahr. Ich eine frage zum thema Arbeitserlaubnis: ich besitze Aufenthaltsbefugnis bis Nov.2006, ich hab bei der ArbeitsAgentur ein Antrag auf Erteillung Arbeitsarlaubnis und dies wurde abgelehnt mit der Begründung ich muss 6 jahre in besitz Aufenthaltsbefugnis oder wenn ich eine Aufenhaltserlaubnis besitze dann muss ich trotzdem ein Antrag erstellen und dann überprüffen sie 4 wochen den Arbaitsmarkt wenn es kein deutsche gibt für die stelle dann bekomme ich den Arbeitserlaubnis, wie soll ich denn vorgehen? wie bekomme ich meine Arbeitserlaubnis? !!!
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chilindrina
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Antwort #1 - 05.01.2005 um 01:08:12
 
Hallo Ihr alle ins Forum, ich eine frage zum thema Arbeitserlaubnis. Ich besitze seit Nov.2004 Aufenthaltbefugnis für 2 jahre (bis Nov.2006). Ich hab´bei der AgenturfürArbeit eine Arbeitserlaubnis beantrag, mir wurde dies abgelenht mit der Begründung: ich muss 6 jahre im besitz AufBefg. oder mit eine AE müssen die erstmal 4 wochen die Arbeitsmarkt überprüfen, wenn kein deutsche gibt für die stelle , dann bekomme Arbeitserlaubnis sonst nicht, ich  muss dazu sagen ich wohne in eine kojunkturschwache region (stendal), und die mitarbeiterin hat mir gesagt dass die meisten Anträge auf Arbeitserlaubnis wunden abgelenht. Also soll ich mir keine Hoffnung machen?
Ich möchte gern eine Ausbildung machen
Vielen Dank Griesgrämig
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Antwort #2 - 05.01.2005 um 01:32:35
 
Hi,
ich würde zur ABH gehen und eine Aufenthaltslerlaubnis nach dem neuen Recht in den Pass eintragen lassen. Das wird auf jeden Fall gemacht werden. In diesem Zusammenhang würde ich dann prüfen lassen, ob eine Erwerbstätigkeit zugelassen wird. Ich gehe nicht davon aus, dass Dir mit dem neuen Recht jede Erwerbstätigkeit gestattet wird, da die Befugnis als AE entsprechend des ursprünglichen Erteilungszweckes fortgilt. Dennoch: Wenn Du einen Job in Aussicht hast, nimm entsprechende Unterlagen mit zur ABH und veranlasse die Prüfung, ob nach dem neuen Recht nunmehr eine "Arbeitsgenehmigung" in Betracht kommt.
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #3 - 05.01.2005 um 16:40:03
 
Hallo Mick, danke für die schnelle Antwort. Leider in dieser Region gibt es keine Arbeit, aber ich würde gern eine Ausbildung mache, da ohne Ausbildung hätte ich keine chance auf der Arbeitsmarkt einzusteigen  Griesgrämig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 07.01.2005 um 01:48:47
 
Die Auskunft der Ausländerbehörde ist falsch.

Wenn du mindestens vier jahre erlaubt oder geduldet in deutschland gelebt hast (es zählen zeiten mit duldung, aufenthaltsgestattung, aufenthaltsbefugnis, -erlaubnis usw., nach altem recht war diese frist sechs Jahre) und jetzt (egal wie lange, ein tag reicht!) eine aufenthaltsbefugnis (oder -erlaubnis) besitzt,

MUSS dir die Ausländerbehörde (die dafür seit 1.1.2005 an stelle der arbeitsagentur zuständig ist) eine Arbeitserlaubnis für Tätigkeiten jeder art (also einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang, unabhängig von der Arbeitsmarktlage!) als Auflage zur Aufenthaltsbefugnis in den Pass eintragen! Eine neue Aufenthaltserlaubnis ist dafür nicht nötig.

Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 Beschäftigungsverfahrensverordnung,
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/BeschVO_Inland_221104.pdf

ich würde das mit schriftlichem Antrag unter hinweis auf die rechtsgrundlage einfordern.

schöne grüße und viel erfolg

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 07.01.2005 um 01:59:13
 
nachtrag:

ich meinte natürlich, die Auskunft der Arbeitsagentur war falsch, aber die ist wie gesagt dafür ab 1.1.2005 auch gar nicht mehr zuständig, du musst zur Ausländerbehörde und da die erlaubnis beantragen.

wenn du als jugendlicher vor vollendung des 18. Lebensjahres nach deutschland gekommen bist und hier einen Schulabschluss erworben hast oder eine Berufsvorbereitsmaßnahme abgeschlossen hast oder eine anerkannte Berufsausbildung aufnimmst,

hast du ebenfalls einen Anspruch auf Arbeitserlaubnis für tätigkeiten jeder Art, unabhängig von der Arbeitsmarktlage.

In dem fall musst du nicht die vierjahresfrist erfüllen, es reicht dass du eine aufenthaltserlaubis oder -befugnis hast, auch wenn du erst kürzer hier bist, § 8 Beschäftigungsverfahrensverordnung
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/BeschVO_Inland_221104.pdf

viel erfolg!

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Antwort #6 - 07.01.2005 um 07:39:03
 
Zitat:
MUSS dir die Ausländerbehörde (die dafür seit 1.1.2005 an stelle der arbeitsagentur zuständig ist) eine Arbeitserlaubnis für Tätigkeiten jeder art (also einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang, unabhängig von der Arbeitsmarktlage!) als Auflage zur Aufenthaltsbefugnis in den Pass eintragen! Eine neue Aufenthaltserlaubnis ist dafür nicht nötig.
Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 Beschäftigungsverfahrensverordnung,


Hi GC,
es gibt eine Einschränkung des "MUSS". Die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV bedeutet nicht, dass die Ausländerbehörde die Auflage ohne Beteiligung der Agentur ändert. Es ist eine reine Verfahrensregelung, die dazu führt, dass die Agentur keine Vorrangsprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG duchführt. Eine Prüfung der Arbeitsbedingungen gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG findet in diesen Fällen weiterhin statt.
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Antwort #7 - 07.01.2005 um 10:58:43
 
hallo Mick,

danke für den hinweis,

das hatte ich glatt übersehen und ist natürlich eine verschlechterungung und vor allem ausweitung der bürokratie gegenüber der bisherigen regelung. bisher musste in dem fall nach 6 Jahren aufenthalt die arbeitsagentur ohne weitere prüfungen eine unbeschränkte arbeitsberechtigung erteilen.

nunmehr also antrag bei der ausländerbehörde, die schickt den vorgang an die arbeitsagentur, die prüft ob er ausländer "nicht zu ungünstigeren bedingungen als vergleichbare deutsche arbeitnehmer" beschäftigt wird, was eine mindestens ortsübliche (aber nicht zwingend tarifliche) entlohnung bedeutet, darf in diesem fall aber keine arbeitsmarktprüfung mehr durchführen (es ist also egal, ob andere arbeitslose für den job verfügbar wären), und schickt den vorgang zurück an die ausländerbehörde, die dann eine erlaubnis nur für die konkrete tätigkeit erteilt und in den aufenthaltstitel einträgt.

habe da so meine zweifel ob das in der praxis funktioniert und wie lange dieser bürokratische unsinn dauert. wir werden uns für dessen abschaffung einsetzen.
mit "one stop government" und integration hat das jedenfalls wenig zu tun...

herzlichen gruß

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Antwort #8 - 07.01.2005 um 16:07:39
 
nachtrag

habe es mir nochmal angesehen und sehe das doch anders.

Die Arbeitsagentur darf in diesem Fall weder eine Arbeitsmarktprüfung noch eine Prüfung der Arbeitsbedingungen (angemessene Bezahlung usw.) durchführen. Nach § 9 BeschVerfV ist von der Prüfung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG abzusehen. Die Prüfung der Arbeitsbedingungen ist - auch wenn im gesetzestext dazwischen noch eine Nr. 2 steht, auf die es hier aber nicht weiter ankommt - nach Gesetzeswortlaut (grammatikalisch) und Sinnzusammenhang aber teil der prüfung nach Nr. 1 ist, von der aber gerade abzusehen ist.

Diese Ergebnis wird auch dadurch bestätigt, das die Zustimmung der Arbeitsagentur nach § 9 Abs 4 in Verbindung mit § 13  BeschVerfV nicht auf eine bestimmte Tätigkeit, eine bestimten Betrieb usw. beschränkt werden darf.

Im Ergebnis muss die Arbeitsagentur zwar behördenintern beteiligt werden, sie muss aber die Zustimmung ohne weitere Prüfung oder Bedingung erteilen. Die Ausländerbehörde muss sodann in Anwendung der nach §§ 9, 13 BeschverfV erteilten Zustimmung eine unbeschänkte Arbeitserlaubnis für Tätigkeiten jeder Art in die Aufenhaltsbefugnis eintragen.

Mit diesem Eintrag im Pass kann man sich dann auch in sinnvoller Weise auf die Arbeit- und Ausbildungsplatzsuche begeben. Weigert sich die Ausländerbehörde einen solchen Eintrag zu erteilen, muss Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde eingelegt und gegen die Ausländerbehörde  (und nicht wie bisher beim Sozialgericht gegen die Arbeitsagentur) beim Verwaltungsgericht geklagt werden, ggf. - wenn konkrete Arbeitsangebot vorliegt - auch im Eilverfahren.

Also doch besser als gedacht  Smiley

gc



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Antwort #9 - 07.01.2005 um 16:45:58
 
Zitat:
nachtrag

habe es mir nochmal angesehen und sehe das doch anders.

Die Arbeitsagentur darf in diesem Fall weder eine Arbeitsmarktprüfung noch eine Prüfung der Arbeitsbedingungen (angemessene Bezahlung usw.) durchführen. Nach § 9 BeschVerfV ist von der Prüfung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG abzusehen. Die Prüfung der Arbeitsbedingungen ist - auch wenn im gesetzestext dazwischen noch eine Nr. 2 steht, auf die es hier aber nicht weiter ankommt - nach Gesetzeswortlaut (grammatikalisch) und Sinnzusammenhang aber teil der prüfung nach Nr. 1 ist, von der aber gerade abzusehen ist.


Da frage ich mich, warum ich die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung besucht habe, wenn es so einfach ist mit der Gesetzesauslegung. Jeder macht es sich passend?

Nein, GC, sorry, aber Du liegt mit der obigen Interpretation völlig daneben. Wenn in der BeschVerfV steht: "Ohne Prüfung nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG", dann ist das auch so gemeint. Wenn es zum Ergebnis kommen soll, wie von Dir gewünscht, würde da stehen
"Ohne Prüfung nach § 39 Abs. 1 AufenthG".
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #10 - 07.01.2005 um 18:05:44
 
und wie passt das dann mit § 9 Abs. 4 (bzw. § 8 Abs 2) in V-m. § 13 zusammen,
wonach von Beschränkungen auf eine konkrete Arbeitsstelle abzusehen ist?

gruß

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Antwort #11 - 08.01.2005 um 11:56:01
 
Hallo GC, danke für deine Antwort. Sie sache ist folgendes: Ich habe eine Aufenthaltsbefugnis bekommen wegen erziehung meines kindes, (obwohl mein mann und mein kind deutsche sind) als ich geheiratet habe war ich schwanger und illegal, die ABH meinte aber das normalerweisse ich würde bekommen eine Aufenthalterlaubnis da, ich war illegal hat sie mir nur eine Befungnis erteilt da sagte sie ich muss Ausreisen nach Perú (meine heimatland) und wenn ich wieder komme würde ich bekommen eine Aufenthalterlaubnis. Deshalb meine frage, ich hab Angst das die Mitarbeiterin der ABH sagt nein habe keinen Anspruch auf Arbeitserlaubnis und ich muss nach Perú, ich weiss nischt wie ist mit den neuen Gesetz?, kann sie das von mir verlangen oder zumuten?
Gruss  Griesgrämig
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Antwort #12 - 08.01.2005 um 12:09:21
 
Wenn du ein deutsches Kind hast und mit ihm zusammenlebst kann dir garnichts passieren. Deine Aufenthaltsbefugnis gilt weiter als Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zum Zusammenleben mit deutschen, § 28 AufenthG.

In dem Fall steht dir gemäß § 28 Abs. 5 aufenthG eine von der Ausländerbehörde ohne Beteiligung der Arbeitsagentur in die Aufenthaltsbefugnis einzutragende "Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit" zu. Diese Erlaubnis beinhaltet erstens die Erlaubnis zur Tätigkeiten jeder Art als Arbeitnehmerin (also ohne Arbeitsmarktprüfung usw.!) und zweitens auch die Erlaubnis zur selbständigen Arbeit.

Wenn du unsicher bist lass dich vorher von einem Anwalt oder einer Beratungsstelle beraten, aber ich denke du kannst ohne weiteres auch direkt zur Ausländerbehörde gehen.

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Antwort #13 - 08.01.2005 um 12:31:31
 
Zitat:
und wie passt das dann mit § 9 Abs. 4 (bzw. § 8 Abs 2) in V-m. § 13 zusammen,
wonach von Beschränkungen auf eine konkrete Arbeitsstelle abzusehen ist?

gruß

gc


Hi gc,

genau diesen Umstand diskutiere ich auch gerade in einem Board für Behördenmitarbeiter. Irgendwie passt das so nicht "ins Spiel". Die Mehrheitsmeinung ist, dass die Auflage der ABH eine Bindung an den speziellen Job beinhalten muss, ist aber noch nicht ausdiskutiert. Sollte ich nähere Erkenntnisse erhalten, werde ich Dich informieren.

Na, das Problem von chilindrina löst sich ja in Luft auf (§ 28 V)
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Antwort #14 - 08.01.2005 um 14:05:33
 
wenn man die erlaubnis auf den konkreten Job beschränkt,
müsste der Ausländer bei jedem neuen Job wieder zur Ausländerbehörde, 
und § 8 Satz 2 und § 9 Abs. 4 BeschVerfV würde komplett leer laufen,

was wiederum dafür spricht dass  auch nach Sinn und Zweck der BeschverfV meine Auslegung, dass in den Fällen der §§ 5 - 9 BeschverfV  die Arbeitsagentur auch die Arbeitsbedingungen nicht prüfen darf, eben doch zutrifft. das ist übrigens auch die meinung eines ausländerechtlich kompetenten juristen, den ich dazu konsultiert habe.

gibt es dazu eigentlich schon Weisungen der Arbeitsagentur?

schöne grüße

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Antwort #15 - 08.01.2005 um 14:23:28
 
Zitat:
gibt es dazu eigentlich schon Weisungen der Arbeitsagentur?


Ja, die gibt es. Die sind - leider - nicht veröffentlicht. Aber wenn ich hier poste, berücksichtige ich natürlich die Weisungslage Smiley
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Antwort #16 - 10.01.2005 um 09:51:27
 
Hallo Mick und GC, vielen dank für Eure tipps und Rat. Ich werde morgen bei der ABH erscheinen (morgen ist sprechtag) und meine Arbeistserlaubnis zu beanttragen. Mal sehen was passiert, auf jeden fall werde ich Euch berichten ok?
Danke noch mal  Smiley
Chilindrina  :zahn
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 13.01.2005 um 19:11:59
 
Zitat:
Deine Aufenthaltsbefugnis gilt weiter als Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zum Zusammenleben mit deutschen, § 28 AufenthG.


Falsch! Sie gilt weiter als AE gem. § 25 AufenthG, also aus humanitären Gründen. Sie hatte ja zuvor keine AE nach § 23 AuslG (vermutlich wegen einer Sperrwirkung nicht möglich, daher die "Brücke" über § 30 AuslG) , nur diese würde fortgelten als AE nach § 28 AufenthG...

Womit das...

Zitat:
In dem Fall steht dir gemäß § 28 Abs. 5 aufenthG eine von der Ausländerbehörde ohne Beteiligung der Arbeitsagentur in die Aufenthaltsbefugnis einzutragende "Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit" zu. Diese Erlaubnis beinhaltet erstens die Erlaubnis zur Tätigkeiten jeder Art als Arbeitnehmerin (also ohne Arbeitsmarktprüfung usw.!) und zweitens auch die Erlaubnis zur selbständigen Arbeit.


...hier auch nicht zutrifft.

Zitat:
Wenn du unsicher bist lass dich vorher von einem Anwalt oder einer Beratungsstelle beraten, aber ich denke du kannst ohne weiteres auch direkt zur Ausländerbehörde gehen.


Warum eigentlich immer gleich zum Anwalt o.ä., ich meine mir soll es egal sein, aber der Gang zur ABH ist kostenlos und beraten kann man Dich da auch...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #18 - 14.01.2005 um 01:01:33
 
hallo Chilindrina,

ich hatte dir geraten, wegen der Arbeitserlaubnis zuerst zur Ausländerbehörde zu gehen, und möchte dich jetzt ja erstmal fragen, ob du dort erfolgreich warst, was ich dir ja wünsche.

Falls nicht, würde ich angesichts der aufgezeigten rechtlichen Argumente (§ 28 Abs. 5 AufenthG; § 9 Abs 1 und 4 i.V.m. § 13 BeschVerfV) schon dazu raten, hier einen einschlägig kompetenten und engagierten Anwalt einzuschalten. Adressen sind z.B. bei Beratungstellen von Wohlfahrtsverbädenn oder Flüchtlingsräten in den Bundesländern zu erfragen, oder unter www.rav.de .

Hilfreich sein dürfte auch eine (jederzeit formlos mögliche) Eingabe bei der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung, www.integrationsbeauftragte.de

Meines Erachtens war es zumindest nicht die Absicht des Gesetzgebers, in Fällen wie deinem - da du ja absebar auf Dauer in Deutschland mt deiner deutschen Familie lebst -  durch  bürokratische Hindernisse zu verhindern, das du dir jederzeit eine Arbeit jeder Art suchen und diese  sofort und ungehindert aufnehmen kannst.

Lieber Rick,

was dagegen spricht sich - wenn man wie Chilindrina verständlicherweise einfach Angst vor der Ausländerbehörde hat - erstmal bei einer Beratungstelle z.B. von Wohlfahrtsverbänden oder einem Anwalt zu informieren verstehe ich nicht.

Genau weil nach unserer Erfahrung die meisten Ausländerbehörden die Betroffenen gerade nicht beraten, sondern eher verängstigen, und bei der Umsetzung der Gesetze sehr restriktive Interpretationen verteten, muss man als AusländerIn - leider - häufig auch zum Anwalt.

Zum rechtlichen: Selbst wenn man die Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG betrachtet hat Chilindrina m.E. nach § 9 Abs 1, Abs 4 i.V.m. § 13 BeschVerfV das Recht auf eine Erlaubnis für Tätigkeiten jeder Art. Allerdings trifft - anders als § 28 AufenthG - m.E. keiner der Tatbestände des § 25 AufenthG auf ihren Fall zu.

Oder - welchen Tatbestand nach § 25 meintest du?

herzlichen Gruß

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Antwort #19 - 08.02.2005 um 11:12:31
 
Hallo an alle, ich bins wieder mit mein problem. Ich war heute bei der ABH um meine Arbeitserlaubnis zu benatragen bzw. die Auflage zu ändern und die mitarbeiterin hat mir gesagt dass sie werde die Anfrage an die ArbeitsAgentur weiter schicken und ich soll in 2 wochen wieder erscheinen bei der ABH mal sehen was sie sagen.
Aber hat sich gehört als sie gar nichts zu tun hätte mir der Erteilung eine Arbeitserlaubnis, was soll ich machen? ???
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