hallo Chilindrina,
ich hatte dir geraten, wegen der Arbeitserlaubnis zuerst zur Ausländerbehörde zu gehen, und möchte dich jetzt ja erstmal fragen, ob du dort erfolgreich warst, was ich dir ja wünsche.
Falls nicht, würde ich angesichts der aufgezeigten rechtlichen Argumente (§ 28 Abs. 5
AufenthG; § 9 Abs 1 und 4 i.V.m. § 13 BeschVerfV) schon dazu raten, hier einen einschlägig kompetenten und engagierten Anwalt einzuschalten. Adressen sind z.B. bei Beratungstellen von Wohlfahrtsverbädenn oder Flüchtlingsräten in den Bundesländern zu erfragen, oder unter
www.rav.de .
Hilfreich sein dürfte auch eine (jederzeit formlos mögliche) Eingabe bei der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung,
www.integrationsbeauftragte.deMeines Erachtens war es zumindest nicht die Absicht des Gesetzgebers, in Fällen wie deinem - da du ja absebar auf Dauer in Deutschland mt deiner deutschen Familie lebst - durch bürokratische Hindernisse zu verhindern, das du dir jederzeit eine Arbeit jeder Art suchen und diese sofort und ungehindert aufnehmen kannst.
Lieber Rick,
was dagegen spricht sich - wenn man wie Chilindrina verständlicherweise einfach Angst vor der Ausländerbehörde hat - erstmal bei einer Beratungstelle z.B. von Wohlfahrtsverbänden oder einem Anwalt zu informieren verstehe ich nicht.
Genau weil nach unserer Erfahrung die meisten Ausländerbehörden die Betroffenen gerade nicht beraten, sondern eher verängstigen, und bei der Umsetzung der Gesetze sehr restriktive Interpretationen verteten, muss man als AusländerIn - leider - häufig auch zum Anwalt.
Zum rechtlichen: Selbst wenn man die Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis nach § 25
AufenthG betrachtet hat Chilindrina m.E. nach § 9 Abs 1, Abs 4 i.V.m. § 13
BeschVerfV das Recht auf eine Erlaubnis für Tätigkeiten jeder Art. Allerdings trifft - anders als § 28
AufenthG - m.E. keiner der Tatbestände des § 25
AufenthG auf ihren Fall zu.
Oder - welchen Tatbestand nach § 25 meintest du?
herzlichen Gruß
gc