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wie bekomme ich meine Arbeitserlaubnis? (Gelesen: 8.354 mal)
Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: wie bekomme ich meine Arbeitserlaubnis?
Antwort #15 - 08.01.2005 um 14:23:28
 
Zitat:
gibt es dazu eigentlich schon Weisungen der Arbeitsagentur?


Ja, die gibt es. Die sind - leider - nicht veröffentlicht. Aber wenn ich hier poste, berücksichtige ich natürlich die Weisungslage Smiley
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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chilindrina
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Antwort #16 - 10.01.2005 um 09:51:27
 
Hallo Mick und GC, vielen dank für Eure tipps und Rat. Ich werde morgen bei der ABH erscheinen (morgen ist sprechtag) und meine Arbeistserlaubnis zu beanttragen. Mal sehen was passiert, auf jeden fall werde ich Euch berichten ok?
Danke noch mal  Smiley
Chilindrina  :zahn
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Rick_HH
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 13.01.2005 um 19:11:59
 
Zitat:
Deine Aufenthaltsbefugnis gilt weiter als Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zum Zusammenleben mit deutschen, § 28 AufenthG.


Falsch! Sie gilt weiter als AE gem. § 25 AufenthG, also aus humanitären Gründen. Sie hatte ja zuvor keine AE nach § 23 AuslG (vermutlich wegen einer Sperrwirkung nicht möglich, daher die "Brücke" über § 30 AuslG) , nur diese würde fortgelten als AE nach § 28 AufenthG...

Womit das...

Zitat:
In dem Fall steht dir gemäß § 28 Abs. 5 aufenthG eine von der Ausländerbehörde ohne Beteiligung der Arbeitsagentur in die Aufenthaltsbefugnis einzutragende "Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit" zu. Diese Erlaubnis beinhaltet erstens die Erlaubnis zur Tätigkeiten jeder Art als Arbeitnehmerin (also ohne Arbeitsmarktprüfung usw.!) und zweitens auch die Erlaubnis zur selbständigen Arbeit.


...hier auch nicht zutrifft.

Zitat:
Wenn du unsicher bist lass dich vorher von einem Anwalt oder einer Beratungsstelle beraten, aber ich denke du kannst ohne weiteres auch direkt zur Ausländerbehörde gehen.


Warum eigentlich immer gleich zum Anwalt o.ä., ich meine mir soll es egal sein, aber der Gang zur ABH ist kostenlos und beraten kann man Dich da auch...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #18 - 14.01.2005 um 01:01:33
 
hallo Chilindrina,

ich hatte dir geraten, wegen der Arbeitserlaubnis zuerst zur Ausländerbehörde zu gehen, und möchte dich jetzt ja erstmal fragen, ob du dort erfolgreich warst, was ich dir ja wünsche.

Falls nicht, würde ich angesichts der aufgezeigten rechtlichen Argumente (§ 28 Abs. 5 AufenthG; § 9 Abs 1 und 4 i.V.m. § 13 BeschVerfV) schon dazu raten, hier einen einschlägig kompetenten und engagierten Anwalt einzuschalten. Adressen sind z.B. bei Beratungstellen von Wohlfahrtsverbädenn oder Flüchtlingsräten in den Bundesländern zu erfragen, oder unter www.rav.de .

Hilfreich sein dürfte auch eine (jederzeit formlos mögliche) Eingabe bei der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung, www.integrationsbeauftragte.de

Meines Erachtens war es zumindest nicht die Absicht des Gesetzgebers, in Fällen wie deinem - da du ja absebar auf Dauer in Deutschland mt deiner deutschen Familie lebst -  durch  bürokratische Hindernisse zu verhindern, das du dir jederzeit eine Arbeit jeder Art suchen und diese  sofort und ungehindert aufnehmen kannst.

Lieber Rick,

was dagegen spricht sich - wenn man wie Chilindrina verständlicherweise einfach Angst vor der Ausländerbehörde hat - erstmal bei einer Beratungstelle z.B. von Wohlfahrtsverbänden oder einem Anwalt zu informieren verstehe ich nicht.

Genau weil nach unserer Erfahrung die meisten Ausländerbehörden die Betroffenen gerade nicht beraten, sondern eher verängstigen, und bei der Umsetzung der Gesetze sehr restriktive Interpretationen verteten, muss man als AusländerIn - leider - häufig auch zum Anwalt.

Zum rechtlichen: Selbst wenn man die Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG betrachtet hat Chilindrina m.E. nach § 9 Abs 1, Abs 4 i.V.m. § 13 BeschVerfV das Recht auf eine Erlaubnis für Tätigkeiten jeder Art. Allerdings trifft - anders als § 28 AufenthG - m.E. keiner der Tatbestände des § 25 AufenthG auf ihren Fall zu.

Oder - welchen Tatbestand nach § 25 meintest du?

herzlichen Gruß

gc

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chilindrina
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Antwort #19 - 08.02.2005 um 11:12:31
 
Hallo an alle, ich bins wieder mit mein problem. Ich war heute bei der ABH um meine Arbeitserlaubnis zu benatragen bzw. die Auflage zu ändern und die mitarbeiterin hat mir gesagt dass sie werde die Anfrage an die ArbeitsAgentur weiter schicken und ich soll in 2 wochen wieder erscheinen bei der ABH mal sehen was sie sagen.
Aber hat sich gehört als sie gar nichts zu tun hätte mir der Erteilung eine Arbeitserlaubnis, was soll ich machen? ???
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