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Miteinbürgerung der Ehefrau (Gelesen: 1.707 mal)
Paco
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Miteinbürgerung der Ehefrau
02.01.2005 um 13:45:05
 
Hallo allerseits,
ich wünsche euch erstmal ein frohes neues Jahr und nochmal vielen Dank an das i4a Team für die hervorragende Arbeit.
Jetzt zum Thema: ich habe im Dez. 2003 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt, laut der Sachbearbeiterin liegt die Urkunde schon beim Chef zum Unterschreiben bereit, es müssen nur noch ein paar Kleinigkeiten geregelt werden (welche weiss ich nicht). Da nichts besonderes vorgefallen ist denke ich dass es über die Bühne geht. Oder?
Ich habe in meinem Heimatland im Juli 2003 geheiratet, meine Frau ist im November 2003 nach Deutschland gekommen (Ehegattennachzug, AE mit Auflagen).  Ich hatte meinem Antrag die Heiratsurkunde beigefügt aber nicht eine Miteinbürgerung meiner Frau beantragt. Jetzt möchten wir dass sie auch die Nationalität wechselt. Inwiefern kann uns §85 (2) helfen? Hätte ich damals schon eine Miteinbürgerung beantragen sollen? Falls es nicht mehr klappt wie lange müsste sie warten um eingebürgert zu werden und welche Voraussetzungen müsste sie erfüllen?
Als Info: ich habe eine Anspruchseinbürgerung (§85) beantragt, habe in Deutschland studiert (8 Jahre A-Bewilligung) und arbeite seit 2 Jahren (befristete AE). Meine Frau hat nach einem einjährigen Deutschkurs ein Studium aufgenommen.
Besten Dank
Paco
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Ralf
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Antwort #1 - 02.01.2005 um 14:41:50
 
Hi Paco!

Eine Miteinbürgerung deiner Frau ist derzeit nicht möglich.

Zitat:
Inwiefern kann uns §85 (2) helfen?

Gar nicht, denn dieses Gesetz gibt es nicht mehr. Die Vorschrift findet sich jetzt in § 10 StAG: Zitat:
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

Zur erforderlichen Aufenthaltszeit sagt die Verwaltungsvorschrift:
Zitat:
Bei einem Ehegatten, der miteingebürgert werden soll, genügt ein Aufent-
          halt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Le-
          bensgemeinschaft.

Dies muss auch so sein, damit Ehegatten von Einbürgerungsbewerbern in diesem Punkt nicht besser gestellt sind als Ehegatten von Deutschen. Die anderen Voraussetzungen müssen auch vom Ehegatten erfüllt werden.

Eine "spätere Miteinbürgerung" ist nicht möglich, das heißt, wenn du jetzt eingebürgert wirst, kann deine Frau später nicht die Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG beantragen, sondern dann die Einbürgerung nach § 9 StAG.

Alle erforderlichen Vorschriften findest du übrigens
[bgcolor=Yellow]hier[/bgcolor]
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Paco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 03.01.2005 um 20:31:28
 
Vielen Dank für die Antwort Ralf.
Wie ist es mit der Arbeitserlaubnis? Ab wann darf meine Frau in Deutschland arbeiten oder eine Ausbildung aufnehmen?

Thanx
Paco
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Ralf
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Antwort #3 - 03.01.2005 um 21:02:59
 
Zitat:
Vielen Dank für die Antwort Ralf.
Wie ist es mit der Arbeitserlaubnis? Ab wann darf meine Frau in Deutschland arbeiten oder eine Ausbildung aufnehmen?

Thanx
Paco


hmm... keine Ahnung. Dies fragst du besser mal im passenden Forum
hier
Zwinkernd
Habe die Frage nach dort kopiert.  Zwinkernd
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