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unglückliche Situation i.d. Fam. (Gelesen: 5.007 mal)
hannes
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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02.01.2005 um 06:25:40
 
Hallo,

ich habe gerade dieses Forum gefunden und bin erfreut das es sowas gibt. "Ich habe da mal ein Problem", logisch denn sonst wäre ich ja nicht hier. Also innerhalb der Familie bahnt sich m.E. nach eine Situation an, die das weibl. Fam.Mitglied nicht wirklich einschätzen kann und sich über evtl. Folgen gar nicht im klarem ist. Ich möchte versuchen sie mit fundierten Argumenten zum Nachdenken zu bewegen. Einleitend möchte ich betonen das meinerseits  keinerlei Vorbehalte gegen rechtschaffende ausländische Mitbürger bestehen.  Zur Situation:
Sie 37 J. alt, seit ein paar Tagen geschieden (Türkischer Ex-Ehemann, Eheschließung vor 10 J. in DK) 1 Kind 7 J. arbeitslos.
Er 26 J alt. Algerier, illegaler Aufenthalt in D, Einreise mit Besucher Visum. Spricht kein Deutsch,  Abschiebung durch "freiwillige Ausreise" abgewendet mit Frist bis zum 11. d.M. wird auch wahrgenommen. Hat ohne Arbeitserl. gearbeitet und sich mit mehreren "Kollegen" SV Karte und KV Karte geteilt. Wohnte z. schluß bei ihr und ist dort durch Pol. aufgesucht worden. Aufgegriffen wurde er am Arbeitsplatz. 

Beide haben bereits in einer Moschee geheiratet nachdem sie 2 Wochen zusammen waren, insgesamt sind sie 8 Wochen zusammen, sie ist Christin (geht das überhaupt?) hat aber wohl  keine Rechtsgültigkeit, oder?
Sie will ihn unbedingt heiraten, und ihn auch so schnell als möglich wieder nach D zurückholen. Dafür will sie nach Algerien fliegen (Kosten?) ihn dort heiraten und dann gleich zusammen mit ihm zurückkommen. Sie meint das würde ohne Probleme gehen, ohne sich jedoch schlau gemacht zu haben da sie die rosarote Brille auf der Nase hat.
Da die Situation für mich in eine ganz eindeutige Richtung geht, und sie deren Folgen nicht einschätzen kann, spricht von Liebe, Mann des Lebens usw., bin ich auf der Suche nach Infos wie es unter den gegebenen Umständen für sie weitergeht.

Vielen Dank im voraus für eure Antworten
Hannes

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wegbegleiter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 02.01.2005 um 09:40:50
 
Hallo,

"Beide haben bereits in einer Moschee geheiratet nachdem sie 2 Wochen zusammen waren, insgesamt sind sie 8 Wochen zusammen, sie ist Christin (geht das überhaupt?) hat aber wohl  keine Rechtsgültigkeit, oder?"

Das geht schon, wenn Sie zu einer anderen Konfession konvertiert.

Die anderen Fragen überlasse ich den "Rechtsexperten".


Gruß,
Martin
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Muyiwa
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Antwort #2 - 02.01.2005 um 10:32:12
 
Zitat:
ihn dort heiraten und dann gleich zusammen mit ihm zurückkommen.


Also zumindest das wird nicht funktionieren. Er braucht ein Visum, um wieder nach Deutschland zu kommen (Visum zur Familienzusammenführung). Ich weiß nicht, wie lange man in Algerien darauf wartet, aber ich würde von 3-6 Monaten ausgehen.

Da Du schreibst, dass sie erst ein paar Tage geschieden ist, aber offenbar vor ca. 6 Wochen in der Moschee geheiratet hat, kann diese Eheschließung ja schon alleine deswegen gar nicht rechtmäßig sein, weil sie zu der Zeit ja noch verheiratet war. Wenn diese Hochzeit aber in einer Moschee in Deutschland stattgefunden hat, kann sie auch so nicht rechtmäßig sein, weil in Deutschland eine rein kirchliche Eheschießung nicht ausreichend ist.

Ansonsten spare ich mir weitere Kommentare. Ich kenne die beiden nicht und kann deswegen nichts dazu sagen, ob hier wirklich auf beiden Seiten Liebe im Spiel ist.
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ronny
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Antwort #3 - 02.01.2005 um 13:45:25
 
Zitat:
Das geht schon, wenn Sie zu einer anderen Konfession konvertiert.


Rechtlich wäre esaber, mal abgesehen von ganz vielen anderen "wenns", nur von Belang, wenn die Ortsform diese Form der Eheschließung zuließe.

Aber dazu gibt der Sachverhalt bis jetzt nix her.

Ronny
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hannes
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 02.01.2005 um 16:30:20
 
Hallo,
danke erst mal für die ersten Antworten.
Geschieden wurde sie vor ca. 6Wochen, die Papiere hat sie aber erst jetzt erhalten.
Ich habe leider keine Ahnung wie man den Glauben konvertiert, jedoch stelle ich mir das etwas schwieriger vor als das einfach "so in den Raum zu sagen". Bis sie den Mann aus Algerien kennengelernt hat war sie 100 %ig Christin.
Was ist eine Ortsform???
Das da die "Liebe" nur einseitig ist dürfte aufgrund der Ausgangssituation auf der Hand liegen. Ich möchte ja auch keine zwischenmenschlichen Ratschläge, ich würde einen Teufel tun mich da einzumischen, ich möchte gerne wissen wie die rechtliche Sachlage aussieht, d.h. Wiedereinreise, Strafverfolgung wg. Mehrfachnutzung der SV & KV Karte, Strafverfolgung wg. Wohnen in ihrer Wohnung, wird die Eheschließung in Algerien auch in D anerkannt etc.
Ich und der Rest der Fam. ist wie vor den Kopf gestoßen und wir haben keinerlei Erfahrungen mit solchen Situationen. Gerne würden wir ihr die Augen für die realität öffnen um sie vor Schaden zu bewahren.

Gruß
Hannes
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wegbegleiter
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Antwort #5 - 02.01.2005 um 19:22:47
 
Hallo.

Wie wird man Muslim, ganz einfach:

Da es im Islam kein Priestertum gibt, keine kirchlichen Würdenträger und keine offiziellen religiösen Institutionen, ist alles, was man tun muss, um ein Muslim zu werden, dass man persönlich absolut überzeugt ist von der Wahrhaftigkeit dessen,  was der Islam lehrt, und dass man das Bekenntnis ablegt:

"Es gibt keinen Gott außer Allah und Muhammad ist Allahs Gesandter."

Sodann wäscht man seinen Körper in der rituell vorgeschriebenen Weise und verrichtet das Gebet, das man inzwischen gelernt hat. Da man von der Wahrhaftigkeit der islamischen Lehren überzeugt ist, wird man stets bemüht sein, dem Vorbild des Propheten zu folgen und die grundsätzlichen Pflichten wie Beten, Fasten,  Zahlen der Zakat (der Almosen-Steuer), und das Unternehmen der Pilgerfahrt nach Mekka, sofern die nötigen Mittel dazu vorhanden sind, einzuhalten.

Gruss,
Martin

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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 02.01.2005 um 23:05:42
 
Zitat:
Beide haben bereits in einer Moschee geheiratet nachdem sie 2 Wochen zusammen waren, insgesamt sind sie 8 Wochen zusammen, sie ist Christin (geht das überhaupt?) hat aber wohl  keine Rechtsgültigkeit, oder?

Hallo Hannes,

wenn ein Imam in Deutschland eine Ehe schliesst ohne vorherige standesamtliche Trauung, kann er massive rechtliche Probleme bekommen (§§ 67, 67a Personenstandsgesetz) und die Ehe ist rechtlich nicht vorhanden, zumindest für Deutschland.

Die Konversion durch lautes Aufsagen des Glaubensbekenntnisses kann während der Hochzeitszeremonie passieren. Angeblich wurde so manche Gattin nicht informiert, dass das was sie dem Imam auf arabisch nachsprechen sollte, sie zur Muslimin macht. Über die Gültigkeit eines unbewußt gesprochenen Glaubensbekenntnisses gibt es verschiedene Meinungen (auch: gültig, und da der Abfall vom Glauben in der Scharia mit dem Tod bestraft wird, wirklich keine uninteressante Frage, zumal sich diese Moschee der deutschen Rechtsordnung ja nicht so verpflichtet zu fühlen scheint...)

Über die Strafbarkeit des illegalen Aufenthaltes und seine Einreisefrist oder -sperre wird sie bei der Ausländerbehörde sicher gesprochen haben.

Grüsse von
eishennig
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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 03.01.2005 um 10:41:54
 
Nun mal langsam, das geht ja hier wie Kraut und Rüben.

1. Ein Muslim kann islamisch eine Christin heiraten, ohne dass sie konvertiert.
2. Eheschließungen in Moscheen sind dem deutschen Staat gleichgültig; hier ging es den Beteiligten wohl um religiöse Motive - in diesem Forum daher uninteressant.
3. Sie hat durchaus die Möglichkeit, ihm nach Algerien zu folgen, dort zu heiraten und er kann dann Antrag auf Visum zwecks Familienzusammenführung stellen - mit allem was dazu gehört, aber dazu gibt es ja hier im Forum genug Infos.
4. Sie ist ja wohl erwachsen - und daher sehe ich nicht, was es einen Dritten angeht.

Gruß
Anne
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hannes
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 03.01.2005 um 10:59:08
 
Hallo Anne:
@
1 - 2: Wenn´s stimmt ist es schon mal beruhigend,  es ging wohl mehr um "Zweisamkeit" als um religiöse Motive
3: habe ich mittlerweile auch schon gelesen.
4: vom Alter her ja, vom Geist her leider nein ( diese Aussage ist med. fundiert!). Es wäre schön wenn sich dritte, sprich Familie, sich da rausmischen könnten. Ich habe auch gar kein gesteigertes Interesse an solch einem "stunt", und würde mich lieber um andere Dinge kümmern. Nur wenn du jemanden immer wieder aus der Sch..... rausholen mußt und das ganze live und in Farbe miterlebst, die Nummer auch noch deine Kohle kostet,  dann wirst auch du zugeben müssen das man am Beginn einer solchen Geschichte hellhörig wird und versucht etwas Transparenz rein zu bringen um den Sachverhalt zu verstehen.

So das mit der religiösen Nummer ist dann ja schon mal klar. Was mir noch fehlt sind Infos über die Rechtsfolgen der ganzen Angelegenheit wie oben beschrieben.

Vielen Dank für eure Antworten im Voraus
Hannes
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 03.01.2005 um 13:53:13
 
Hallo,
Zitat:
1. Ein Muslim kann islamisch eine Christin heiraten, ohne dass sie konvertiert.
Richtig.
Zitat:
2. Eheschließungen in Moscheen sind dem deutschen Staat gleichgültig; hier ging es den Beteiligten wohl um religiöse Motive - in diesem Forum daher uninteressant.
Das es dem dt. Staat gleichgültig ist glaube ich nicht:
Zitat:
PersStdG § 67

Wer eine kirchliche Trauung oder die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung vornimmt, ohne daß zuvor die Verlobten vor dem Standesamt erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, es sei denn, daß einer der Verlobten lebensgefährlich erkrankt und ein Aufschub nicht möglich ist oder daß ein auf andere Weise nicht zu behebender schwerer sittlicher Notstand vorliegt, dessen Vorhandensein durch die zuständige Stelle der religiösen Körperschaft des öffentlichen Rechts bestätigt ist.

PersStdG § 67a

Wer eine kirchliche Trauung oder die religiöse Feierlichkeit einer Eheschließung vorgenommen hat, ohne daß zuvor die Verlobten vor dem Standesamt erklärt hatten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er dem Standesamt nicht unverzüglich schriftlich Anzeige erstattet.

Diese deutsche Regelung ist Ergebnis des Kulturkampfes (Bismarck vs. katholische Kirche) im 19. Jahrhundert. In der Türkei gab und gibt es den gleichen Konflikt und dort können auch die Ehegatten selbst bestraft werden.

Das islamische Eherecht erlaubt die Kousinenheirat, die Polygamie, die Verheiratung 8-jähriger Mädchen und die schiitische Genussehe mit Ablaufsdatum. Imame, die islamische Ehen illegal schliessen, einfach zu ignorieren, befördert die Entstehung und Verfestigung einer Parallelgesellschaft (unter den Regeln der Scharia).
Ich finde, ein Imam der in dieser Art gegen deutsches Recht verstösst, sollte belangt und u. U. ausgewiesen werden. Man sollte diese Form von Scheinehen genauso ernst nehmen wie die standesamtlichen Scheinehen.

Was ich über Konversion und Glaubensabfall schrieb, dient mehr zur Illustration als zum vorliegenden Fall. Es tut mir auch leid wenn ich hier einen Nebenkriegsschauplatz eröffne, aber ich finde sowas inakzeptabel. :stampf:
Zitat:
3. Sie hat durchaus die Möglichkeit, ihm nach Algerien zu folgen, dort zu heiraten und er kann dann Antrag auf Visum zwecks Familienzusammenführung stellen - mit allem was dazu gehört, aber dazu gibt es ja hier im Forum genug Infos.
Richtig.
Zitat:
4. Sie ist ja wohl erwachsen - und daher sehe ich nicht, was es einen Dritten angeht.
Aber ihre Familie geht es schon an. Falls Hannes der geschiedene Ehemann wäre, ginge es ihn zwar einerseits an - gemeinsame Kinder - , andererseits aber nicht - sie sind ja geschieden.

Grüsse von
eishennig
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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 03.01.2005 um 14:07:36
 
Eishennig - das Personenstandsgesetz ist so die letzte Bastion des damaligen Kulturkampfes. Soweit mir aber aus der Praxis bekannt, wird es nur auf religiöse Zeremonien angewendet,  die von Körperschaften des öffentlichen Rechts durchgeführt werden - und diesen Status hat man bisher noch jeder islamischen Gemeinschaft verweigert.
Seit Aufhebung der entsprechenden Strafbestimmung des StGB - frage mich, ob das von dir zitierte noch in Kraft ist, btw. - interessiert das wirklich niemanden mehr. Wenn dir das nicht gefällt, kannst du diese Meinung haben, aber im realen Leben kann man ebensogut islamisch heiraten wie einfach zusammenziehen - dazu braucht auch keiner eine Erlaubnis. Ebenso ist es nach deutschem Recht nicht verboten, Cousinen zu heiraten.
Aber jetzt werden wir off topic.

Hannes, mein letzter Punkt beruht darauf, dass, seit ich Beratung für binationale Paare mache, immer wieder männliche Verwandte aufkreuzen, die am liebsten die Frau,  die einen Ausländer heiraten möchten, entmündigen wollen (überspitzt ausgedrückt). Daher reagiere ich auf solche Anfragen Dritter eher etwas spitz, auch wenn es im Einzelfall berechtigt sein mag. Es sind komischerweise oft die gleichen Leute,  die dann anderswo die armen ausländischen Frauen bedauern,  die von ihrer Familie so bevormundet werden  - got it?  Zwinkernd

Rechtsfolgen: in D bislang keine. Bei Algerien bin ich mir nicht sicher, inwieweit man dort diese Eheschließung akzeptieren würde  - vielleicht hat Ronny eine Idee, ob dort nicht noch die Zivilehe obligatorisch ist.
Anne
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Antwort #11 - 06.01.2005 um 14:19:46
 
Zitat:
4: vom Alter her ja, vom Geist her leider nein ( diese Aussage ist med. fundiert!).


wenn das so ist...ich meine ein medizinisches gutachten oder ähnliches vorliegt, ist evtl. von vornherein von einer eheschließung abzusehen bzw, da sie bereits verheiratet war, offensichtlich nicht...

soll heißen, wenn sie heiraten möchte, wenn beide den behördenkrieg aufnehmen wollen und können, wird dies wohl auch geschehen und dritte haben diesbezüglich keinerlei handhabe...
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ronny
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Antwort #12 - 06.01.2005 um 14:57:27
 
Zitat:
Rechtsfolgen: in D bislang keine. Bei Algerien bin ich mir nicht sicher, inwieweit man dort diese Eheschließung akzeptieren würde  - vielleicht hat Ronny eine Idee, ob dort nicht noch die Zivilehe obligatorisch ist.


Sorry,

hatte den Zaunpfahl übersehen weil ich die letzten Tage die Schulbank gedrückt hatte.

In Algerien wird ein Vertrag zwischen den Ehegatten im Beisein eines Notars oder bestimmten Beamten beurkundet.

Das algerische IPR unterstellt Auslandsehen der jeweiligen Ortsform. Ich hatte dazu ja schon gesagt, dass der Sachverhalt nicht hergibt wo in der Moschee geheiratet wurde.
Deswegen kann ich zur Wirksamkeit  nicht abschließend Stellung nehmen.
Wenn die Moschee-Geschichte in Deutschland stattfand, ist whl (unter Vorbehalt) von einer Nichtehe auszugehen. Sowohl im algerischen als auch im deutschen Rechtsbereich.

Das OwiG-rechtliche wegen Verstoß gegen §§ 67 ff PStG habe ich in meiner gesamten Dienstzeit noch nicht erlebt. Ich würde solche Fälle auch persönlich im Rahmen meines Entschließungsermessens auch "totmachen", was soll das noch?

Grüße
Ronny

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Antwort #13 - 06.01.2005 um 15:01:27
 
Zitat:
So das mit der religiösen Nummer ist dann ja schon mal klar. Was mir noch fehlt sind Infos über die Rechtsfolgen der ganzen Angelegenheit wie oben beschrieben


@ Hannes

Wo hat denn diese angebiche Eheschließung stattgefunden. STAAT nicht Ort oder so?

Wenn da tatsächlich Zweifel an der Einsichtsfähigkeit bestehen und diese medizinisch belegbar sind, könnte auch eine Eheschließung in Algerien trotz formeller Ordnungsmäßigkeit nicht dazu führen, dass die Ehe in Deutschland wirksam ist. Ggf. wäre sie auch aufhebbar.

Denn sowohl nach algerischem als auch nach deutschem Recht richten sich die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen nur nach ihrem deutschen Heimatrecht. Und diese kennt halt die §§ 1304 bzw. 1314 BGB.
Grüße
Ronny
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« Zuletzt geändert: 06.01.2005 um 15:12:17 von ronny »  

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Antwort #14 - 23.01.2005 um 11:49:01
 
Hallo,

bin noch über ein fast unglaubliches Urteil gestolpert, das auch noch unglaublich passend ist: zur islamischen Eheschliessung mit Algerier in Niedersachsen vom OVG(!)

Zitat:
OVG Niedersachsen: Schutz gem. Art. 6 Abs. 1 GG für nach islamischem Ritus geschlossene Ehe
B.v. 17.5.2001 - 4 MA 911/01-; 4 S.,
http://www.asyl.net/Magazin/Docs/docs-21/M-1/1113.doc

Eine Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG kann der Antragsteller hier schon
deshalb bean-spruchen, weil er mit seiner Betreuerin nach islamischem Ritus
verheiratet ist und diese deutsche Staatsbürgerin ist. Der Schutz der Ehe
gemäß Art. 6 Abs. 1 GG erfordert die Duldung des Antragstellers zur
Gewährleistung des ehelichen Zusammenlebens der Eheleute im Bundesgebiet
(vgl. Senatsbeschl. v. 3.3.2000 - 4 M 443/00 -; vgl. auch Se-natsbeschl. v.
20.4.2001 - 4 MA 1129/01 -).

Für das vorliegende Eilverfahren ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass der
Antragstel-ler und seine Ehefrau (und Betreuerin) nach islamischem Recht
verheiratet sind. Wenn auch eine entsprechende (Trauungs-)Urkunde,
jedenfalls in deutscher Übersetzung, nicht bei der Akte ist, nehmen dies
beide Beteiligten und das Verwaltungsgericht übereinstim-mend an. Davon ist
auch nach Auffassung des Senats auszugehen. Auch eine nach isla-mischem
Ritus geschlossene Ehe ist nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, die
entscheidende Behörde hat die ehelichen Bindungen bei ihrer
Ermessensausübung pflichtgemäß zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urt. v.
30.4.1985 - 1 C 33.81 -, BVerwGE 71, 228; Senat, a.a.O. m.w.N.). Obwohl der
Antragsteller danach die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmi-gung gemäß §§ 5
ff. AuslG möglicherweise gar nicht, jedenfalls nicht von der
Antrags-gegnerin beanspruchen kann, ist doch hinreichend glaubhaft, dass er
beanspruchen kann, dass die Antragsgegnerin ihm vorläufig eine Duldung gemäß
§ 55 Abs. 2 AuslG erteilt.

Leider ist zu den näheren Umständen nicht viel zu erfahren. Jedenfalls erstaunlich...

Aus dem "code de la famille" von 1984 (auch "code de l´infamie" genannt) der wohl zur Zeit noch nicht geändert wurde:
Zitat:
http://amazighworld.net/countries/algeria/documents/code_de_famille.php


Art. 9. -- Le mariage est contracté par le consentement des futurs
conjoints, la présence du tuteur matrimonial et de deux témoins ainsi que la
constitution d'une dot.


Art. 11. -- La conclusion du mariage pour la femme incombe à son tuteur
matrimonial qui est soit son père, soit l'un de ses proches parents.

Le juge est le tuteur matrimonial de la personne qui n'en a pas.


Art. 18. -- L'acte de mariage est conclu devant un notaire ou un
fonctionnaire légalement habilité, sous réserve des dispositions de
l'article 9 de la présente loi.


Art. 30. -- Les femmes prohibées temporairement sont:
--- la femme déjà mariée,
--- la femme en période de retraite légale à la suite d'un divorce ou du
décès de son mari,
--


Art. 33. -- Contracté sans la présence du tuteur matrimonial, les deux
témoins ou la dot, le mariage est déclaré entaché du nullité avant
consommation et n'ouvre pas droit à la dot. Après consommation, il est
conffirmé moyennant la dot de parité (sadaq el mithl) si l'un des éléments
constitutifs est vicié. Il est déclaré nul si plusieurs de ses éléments sont
viciés.

Da sind also auch einige Klippen zu umschiffen...

ceterum censeo carthaginem delendam esse
(aber gerne in einem eigenen Thread Zwinkernd )
eishennig
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