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Anerkennung der Bewilligunszeiten (Gelesen: 3.381 mal)
magareto
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anerkennung der Bewilligunszeiten
17.12.2004 um 16:08:36
 
Hallo zusammen,

die Meinung vom BMI (http://www.informatik.uni-leipzig.de/~golovin/i4s_anonymous.pdf) zur Anerkennung der Bewilligunszeiten im Rahmen von §9 Aufenthaltsgesetz ist sehr erfreulich. Ich möchte aber nachfragen:

Steht diese Intepretation in irgeneiner Verodnung?

Wird sie aus dem Gesetzttext gefolgert?

Ist so ein Brief für die Ausländerbehörden bindend?

Vielen Dank!

Ivan
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 17.12.2004 um 17:39:20
 
Zitat:
Hallo zusammen,

die Meinung vom BMI (http://www.informatik.uni-leipzig.de/~golovin/i4s_anonymous.pdf) zur Anerkennung der Bewilligunszeiten im Rahmen von §9 Aufenthaltsgesetz ist sehr erfreulich. Ich möchte aber nachfragen:

Steht diese Intepretation in irgeneiner Verodnung?

Wird sie aus dem Gesetzttext gefolgert?

Ist so ein Brief für die Ausländerbehörden bindend?

Vielen Dank!

Ivan


Nein. Nein. Nein.
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magareto
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 17.12.2004 um 17:46:42
 
Ok. Meint Ihr, es kommt eine Regelung dazu, oder der "Brief ist zu ignorieren"?

Was habe ich in der ABH zu erwarten, wenn ich am Anfang Januar 05 dahin gehe und NE nach §9 beantragen möchte (nehmen wir an, die restlichen Voraussetzungen sind erfüllt)?
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 17.12.2004 um 18:07:41
 
Zitat:
Ok. Meint Ihr, es kommt eine Regelung dazu, oder der "Brief ist zu ignorieren"?

Was habe ich in der ABH zu erwarten, wenn ich am Anfang Januar 05 dahin gehe und NE nach §9 beantragen möchte (nehmen wir an, die restlichen Voraussetzungen sind erfüllt)?


Entweder erteilt dir die ABH die Niederlassungserlaubnis oder nicht. Wenn nicht, verlange schriftliche Begruendung. Wenn nach Meinung der ABH die AufBew-Zeiten nicht mit angerechnet werden duerfen, schreibe den Widerspruch mit Erwaehnung und Beilage dieses BMI-Briefes. Wenn es nicht gewirkt hat, klage im Verwaltungsgericht.

PS. Auf jedem Fall schreibe bitte im Forum ueber die Ergebnisse deines ABH-Besuchs... Smiley
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magareto
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 18.12.2004 um 15:14:04
 
Hallo!

Danke für Deine Antworten, chap!

Ich sehe es schon als ein Problem, dass die Anrechnung der Zeiten im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (und einer Aufenthaltserlaubnis) nach dem aktuellen Recht nicht explizit im neuen Gesetz bzw. in Verordnungen / Vorschriften geregelt worden ist. Das ganze trägt keinesfalls zur einer transparenten Durchführung des Aufenthaltsgesetzes bei. Die Gruppe der Betroffenen ist dazu ziemlich groß: alle (ehemaligen) Studenten und Wissenschaftler mit Aufenthaltsbewilligung.

Dass man gleich vor Gericht ziehen kann oder soll, ist auch nicht im "Sinne des Erfinders".

Gibt es im Forum keinen ABH-Mitarbeiter, der eine unverbindliche Aussage zum Thema machen kann?

Seid Ihr der Meinung, dass eine offizielle Verordnung noch verfasst wird oder dieser Aspekt ungeregelt bleibt?

Grüße,

Ivan

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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 18.12.2004 um 16:07:33
 
Zitat:
Gibt es im Forum keinen ABH-Mitarbeiter, der eine unverbindliche Aussage zum Thema machen kann?

Seid Ihr der Meinung, dass eine offizielle Verordnung noch verfasst wird oder dieser Aspekt ungeregelt bleibt?

Die ABH-Mitarbeiter sind da derzeit auch nicht so toll über
alles informiert!  Daumen runter

Man waret sehnlichst auf die Vewaltungsvorschrift zum neuen
Gesetz, in der dann (hoffentlich) u.a. auch zu dieser Frage
Aussagen enthalten sein werden.

Derzeit gehen die Meinungen dazu noch sehr durcheinander  öhm
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 18.12.2004 um 17:16:23
 
Hallo,
Zitat:
Entweder erteilt dir die ABH die Niederlassungserlaubnis oder nicht. Wenn nicht, verlange schriftliche Begruendung.

Oder - und das halte ich für wahrscheinlicher - sie lässt den Antrag einfach liegen und hofft, dass in den nächsten 3-4 Monaten noch eine Regelung oder Verordnung auftaucht, so dass sie keine eigene Entscheidung treffen muss.
Im Januar gibt es bestimmt genug Stapel, wo man solche Sachen wieder zuunterst legen kann.
Oder?
(ausgenommen wenn solche Faelle in den VwV noch vor dem Antrag geregelt werden)
Wer widerspricht?
:bx
eishennig
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magareto
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 18.12.2004 um 17:50:39
 
Konkret sieht mein Fall so aus:

ich habe AE (AAV § 5 Nr. 1) nach 7 Jahren AB (Studium), befristet bis April 05.

1) Im Januar werde ich zur ABH wegen eines neuen Resisepasses gehen müssen.  Da bietet sich die Möglichkeit, NE zu beantragen (falls die AB-Zeiten anzurechnen sind).

2) Spätestens im April muss ich den Antrag auf die Erteilung einer neuen Aufenthaltsgenehmigung stellen. Antrag auf NE käme in Frage.

Die Entscheidung seitens der ABH ist dann kaum lange zu vertagen, da mein Arbeitsvertrag von der Aufenthaltsgenehmigung abhängt und meine berufliche Tätigkeit im "öffentlichen Interesse" ist.

Was meint Ihr dazu?
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 20.12.2004 um 11:29:05
 
Zitat:
Dass man gleich vor Gericht ziehen kann oder soll, ist auch nicht im "Sinne des Erfinders".


Was meinst Du damit? ???
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 20.12.2004 um 11:46:13
 
Hallo,
Zitat:
Oder - und das halte ich für wahrscheinlicher - sie lässt den Antrag einfach liegen und hofft, dass in den nächsten 3-4 Monaten noch eine Regelung oder Verordnung auftaucht, so dass sie keine eigene Entscheidung treffen muss.


Und wenn man einen Aufenthaltstitel dringend braucht, weil der bisherige schon ablaeuft? Soll man die "3-4 Monaten" mit einer Bescheinigung nach § 81 (5) AufenthG leben? Wird ihm fuer dieses Zeitraum die Beschaeftigung erlaubt? Wird ihm oder seinem Ehegatten Kinder- und/oder Erziehungsgeld bezahlt werden?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #10 - 20.12.2004 um 12:58:48
 
Zitat:

Soll man die "3-4 Monaten" mit einer Bescheinigung nach § 81 (5) AufenthG leben? Wird ihm fuer dieses Zeitraum die Beschaeftigung erlaubt?


Ja. Wie vorher.

§81.4 AufenthG:

4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.

Und dazu:

§14 BeschVerfV Begründung
Um jedoch die Notwendigkeit einer erneuten Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für denselben Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Umwandlung des Visums in eine von der Ausländerbehörde ausgestellte Aufenthaltserlaubnis oder bei Verlängerung des Aufenthaltstitels während der Geltungsdauer der Zustimmung zu vermeiden, regelt Absatz 2 Satz 1, dass die Zustimmung auch für jeden weiteren Aufenthaltstitel gilt.



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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 21.12.2004 um 10:32:06
 
Zitat:
Ja. Wie vorher.

§81.4 AufenthG:

4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.


Es ist nicht wie "vorher". Im AuslG sehe ich keine Stelle, wo behauptet wird, dass die bisherige Aufenthaltsgenehmigung waerend der Bearbeitung nach § 69 AuslG als fortbestehend gilt, was sowohl die Anrechnung der Zeit auf bestimmte Frist als auch den Anspruch auf bestimmte sozial Leistungen beeinflussen kann. Besonders nicht geklaert ist der auslaenderrechtlicher Status, wenn die Art der Genehmigung durch die Entscheidung der ABH geaendert wurde.

AuslG-VwV 24.1.1.2 beschreibt z.B. nur die Anrechnung der Zeiten des "AufErl"-Visums und der Verlaengerung der AufErl.

Als Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis sind anzurechnen:

24.1.1.2.1 - Die Geltungsdauer des mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visums, mit dem der Ausländer eingereist ist, und die Zeit des nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erlaubten Aufenthalts, sofern die Ausländerbehörde ihm im Anschluss an das Visum die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat

24.1.1.2.2 - die Zeiten eines vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 rechtmäßigen Aufenthalts


Aber sogar in diesem Fall bin ich nicht sicher, dass den Anspruch aufs Kinder- oder Erziehungsgeld besteht...
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Antwort #12 - 21.12.2004 um 20:07:28
 
Zitat:
Es ist nicht wie "vorher".


Ok, dann nicht "wie vorher", sondern "nach dem neuen Gesetzesstand"
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Antwort #13 - 22.12.2004 um 10:43:08
 
Zitat:
Ok, dann nicht "wie vorher", sondern "nach dem neuen Gesetzesstand"
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