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Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 4.363 mal)
okkam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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30.11.2004 um 01:45:21
 
hallo,
eine rein praktische Frage:
mussen wir Ausländer im Januar zum Ausländeramt, um die Niederlassungserlaubnisse in unsere Reisepässe einklebt zu kriegen oder werden etwa Einladungen bzw. Termine,  per post zugeschickt?
Danke
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« Zuletzt geändert: 30.11.2004 um 09:09:17 von Ralf »  
 
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Brian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 30.11.2004 um 08:40:06
 
Hi Okkam,

die bisherigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten in "gewandelter" Form weiter (§§ 101 und 102 AufenthG).

Aufenthaltsberechtigungen und unbefristete AE's werden zu Niederlassungserlaubnissen und die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen werden zu Aufenthaltserlaubnissen entsprechend ihrem Zweck, natürlich nur bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer.  

Dazu brauchen keine neuen Kleber geholt zu werden. Neue Kleber gibts dann bei Verlängerung oder in einen neuen Pass.

Wer einen befristeten Titel hat, sollte allerdings zukünftig noch mehr als bisher darauf achten, vor dem Ablauf und nicht erst danach die Verlängerung zu beantragen.

Außerdem ist zu beachten, dass demnächst nicht mehr von der Arbseitsagentur sondern von der ABH über die Arbeitserlaubnis zu entscheiden ist. Wer eine Arbeitserlaubnis benötigt, für die die Zustimmung der Arbeitsangentur eingeholt werden muss, sollte seinen Verlängerungsantrag schon 6 Wochen vor Ablauf stellen.
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« Zuletzt geändert: 30.11.2004 um 09:09:29 von Ralf »  

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Ralf
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Antwort #2 - 30.11.2004 um 08:40:50
 
Zitat:
hallo,
eine rein praktische Frage:
mussen wir Ausländer im Januar zum Ausländeramt, um die Niederlassungserlaubnisse in unsere Reisepässe einklebt zu kriegen oder werden etwa Einladungen bzw. Termine,  per post zugeschickt?
Danke



Hilfe, bloß nicht!  Schockiert/Erstauntm

Die bisherige unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung gilt automatisch ab 1.1.2005 als Niederlassungserlaubnis fort. Da braucht also so lange nichts geändert werden, bis ein neuer Pass ausgestellt wird.
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einAlien
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 30.11.2004 um 08:58:51
 
ich hätte eine Frage bezüglich der Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis.
Im Jahr 2001 wurde mir eine Arbeitserlaubnis basierend auf der IT-Verordnung (Greencard) bis mitte 2006 erteilt. Daraufhin habe ich eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, die jedoch nur bis März 2005 gilt. Das liegt daran, dass mein Pass im selben Termin abläuft.

Da am 01.01.2005 ein neues Ausländerrecht in Kraft tritt, stellt sich die Frage wie ich vorgehen soll.

Soll ich mein Pass jetzt erneuern lassen, und eine Aufenthaltserlaubnisverlängerung schon in diesem Jahr beantragen, oder soll ich bis März warten und dann eine Verlängerung beantragen?

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« Zuletzt geändert: 30.11.2004 um 09:09:39 von Ralf »  

alien
 
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Ralf
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Antwort #4 - 30.11.2004 um 09:06:37
 
Zitat:
...
Soll ich mein Pass jetzt erneuern lassen, und eine Aufenthaltserlaubnisverlängerung schon in diesem Jahr beantragen, oder soll ich bis März warten und dann eine Verlängerung beantragen?



Hallo Alien!  grin

Die Verlängerung bzw. Neuausstellung des Passes sollte so bald wie möglich beantragt werden, da dies bei einigen Staaten bekanntlich etwas länger dauert. Wenn du den neuen Pass dann hast, gehst du damit zur ABH, spätestens jedoch einige Tage vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn der Pass bis dahin nicht fertig sein sollte.
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chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #5 - 30.11.2004 um 13:32:23
 
Zitat:
...
Wer einen befristeten Titel hat, sollte allerdings zukünftig noch mehr als bisher darauf achten, vor dem Ablauf und nicht erst danach die Verlängerung zu beantragen.
...


Hi Ralfi,

warum "noch mehr als bisher", ändert sich was in dieser Hinsicht mit dem neuen Gesetz? Und vielleicht eine kurze Frage in diesem Zusammenhang (sorry, es wird ein bisschen "offtopic"): ich tanzte in meiner ABW-Vergangenheit insgesamt 2mal erst einige wenige Tage nach Ablauf der ABW bei der ABH an. Bekomme ich damit evtl. Probleme, wenn ich die Einbürgerung beantrage (vorausgesezt, die ABW-Zeiten überhaupt angerechnet werden)?

chij
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Brian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #6 - 30.11.2004 um 15:57:17
 
Zitat:
Hi Ralfi,

warum "noch mehr als bisher", ändert sich was in dieser Hinsicht mit dem neuen Gesetz? Und vielleicht eine kurze Frage in diesem Zusammenhang (sorry, es wird ein bisschen "offtopic"): ich tanzte in meiner ABW-Vergangenheit insgesamt 2mal erst einige wenige Tage nach Ablauf der ABW bei der ABH an. Bekomme ich damit evtl. Probleme, wenn ich die Einbürgerung beantrage (vorausgesezt, die ABW-Zeiten überhaupt angerechnet werden)?

chij


Ich fühl mich einfach mal angesprochen.

Problematisch ist die Auslegung des § 81 Abs. 4  in Verbindung mit § 51 Abs. 1 AufenthG.

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 erlischt der Aufenthaltstitel mit Ablauf seiner Geltungsdauer. Der Ausländer ist bereits am nächsten Tag ausreisepflichtig nach § 50 Abs. 1.

Wer vor Ablauf, also noch während der Geltungsdauer Verlängerung beantragt, bekommt die sog. Fiktionswirkung ("gilt als fortbestehend") des § 81 Abs. 4. Man bekommt dann keine Unterbrechungen im rechtmäßigen Aufenthalt, insbesondere auch, wenn mit dem Aufenthaltstitel auch die "Arbeitserlaubnis" verbunden ist. 

Soweit derzeit bekannt, wird diese Fiktionswirkung bei verspäteter Beantragung der Verlängerung nicht eintreten. Der bisherige Aufenthaltstitel einschl. der Arbeitserlaubnis gelten dann nicht als fortbestehend.

Diese Auslegung wird bisher vom BMI vertreten. Ob sie Bestand haben wird, weiss ich nicht. Vorsichtshalber lieber vor Ablauf Verlängerung beantragen.
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chij
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Antwort #7 - 30.11.2004 um 16:41:37
 
Danke, Brian.

klingt hart, aber nachvollziehbar.

Gibt es im (noch) aktuellen Recht auch sowas Ähnliches? Und wenn nein, wertet das AufenthG solche Verpätungen vor dem 1.1.2005 genauso wie die nach dem 1.1.2005?

chij
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okkam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 30.11.2004 um 19:41:13
 
danke für eure meldungen,
ich hab mich da leider verschrieben (einklebt an stelle eingeklebt!).
Und mal zum Schluss
ab Januar wird es keine unbefristete Aufenthaltserlaubnisse (wie bisher) mehr geben, stimmts? Und die Niederlassungserlaubniss ist ja ein deutlich höheres Auf.titel, ist auch etwas komplizierter (als die alte UAE )zu kriegen weinend
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Ralf
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Antwort #9 - 30.11.2004 um 19:47:05
 
Zitat:
.... Vorsichtshalber lieber vor Ablauf Verlängerung beantragen.


Richtig. Und eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts hat natürlich - wie heute auch schon - Auswirkungen auf den Einbürgerungsanspruch. Allerdings würde dies in einem solchen Fall dann ohne negative auswirkungen bleiben, siehe § 12 b StAG (ab 1.1.2005 gültige Fassung):
Zitat:
(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.
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Ralf
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Antwort #10 - 30.11.2004 um 19:49:55
 
Zitat:
...
Und mal zum Schluss
ab Januar wird es keine unbefristete Aufenthaltserlaubnisse (wie bisher) mehr geben, stimmts? Und die Niederlassungserlaubniss ist ja ein deutlich höheres Auf.titel, ist auch etwas komplizierter (als die alte UAE )zu kriegen weinend


Richtig. Ab 2005 wird einiges geändert, aber dazu wurde in diesem Forum bereits genug geschrieben, einfach mal etwas herumstöbern.
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