Zitat:Hi Ralfi,
warum "noch mehr als bisher", ändert sich was in dieser Hinsicht mit dem neuen Gesetz? Und vielleicht eine kurze Frage in diesem Zusammenhang (sorry, es wird ein bisschen "offtopic"): ich tanzte in meiner ABW-Vergangenheit insgesamt 2mal erst einige wenige Tage nach Ablauf der ABW bei der
ABH an. Bekomme ich damit evtl. Probleme, wenn ich die Einbürgerung beantrage (vorausgesezt, die ABW-Zeiten überhaupt angerechnet werden)?
chij
Ich fühl mich einfach mal angesprochen.
Problematisch ist die Auslegung des § 81 Abs. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 1
AufenthG.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 erlischt der Aufenthaltstitel mit Ablauf seiner Geltungsdauer. Der Ausländer ist bereits am nächsten Tag ausreisepflichtig nach § 50 Abs. 1.
Wer vor Ablauf, also noch während der Geltungsdauer Verlängerung beantragt, bekommt die sog. Fiktionswirkung ("gilt als fortbestehend") des § 81 Abs. 4. Man bekommt dann keine Unterbrechungen im rechtmäßigen Aufenthalt, insbesondere auch, wenn mit dem Aufenthaltstitel auch die "Arbeitserlaubnis" verbunden ist.
Soweit derzeit bekannt, wird diese Fiktionswirkung bei verspäteter Beantragung der Verlängerung nicht eintreten. Der bisherige Aufenthaltstitel einschl. der Arbeitserlaubnis gelten dann
nicht als fortbestehend.
Diese Auslegung wird bisher vom BMI vertreten. Ob sie Bestand haben wird, weiss ich nicht. Vorsichtshalber lieber vor Ablauf Verlängerung beantragen.