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Niederlassungserlaubnis § 19 (Gelesen: 4.509 mal)
crimea
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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18.09.2004 um 21:05:24
 
Hallo!

Mich würde interessieren, ob jemand schon eine Information darüber hat, nach welchen Kriterien die NE's nach § 19 vergeben werden sollen und ob die Zeit, in der eine Arbeitsbewilligung für wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten vorlag, in die 5 Jahre, die man für eine NE nach § 9 benötigt, mit einberechnet werden.

Vielen Dank im Voraus  Daumen hoch
crimea
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 18.09.2004 um 21:12:53
 
Man muss da klar unterscheiden. 9 und 19 sind 2 verschiedene
Rechtsgrundlagen. Bei 19 werden ja keine Voraufenthaltszeiten
gefordert; nur bei 9!

Zu der Frage der Anrechenbarkeit lies mal
hier nach


Die Frage ist wohl noch ned abschließend geklärt, wobei ich
aber immer noch der Meinung bin, dass bei 9 Zeiten der Bewilligung
nicht anrechenbar sind.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #2 - 18.09.2004 um 23:25:01
 
Hi,
siehe auch
hier
.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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crimea
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Antwort #3 - 19.09.2004 um 14:04:05
 
Danke für die Links, aber in den genannten Threads geht es um Studenten, wogegen im meinem Fall die ABW einem promovierten Wissenschaftler gegeben wurde. Ich würde sagen, das macht einen Unterschied.

Ich weiß, dass § 9 und § 19 zwei verschiedene Paar Schuhe sind. Aber wenn die ABW-Zeiten trotzdem angerechnet würden, wäre das zu schön, um wahr zu sein...
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 19.09.2004 um 15:16:31
 
Zitat:
Danke für die Links, aber in den genannten Threads geht es um Studenten, wogegen im meinem Fall die ABW einem promovierten Wissenschaftler gegeben wurde. Ich würde sagen, das macht einen Unterschied.

Ne, für mich ist da kein Unterschied.
Entweder werden Bewilligungszeiten allgemein angerechnet
oder nicht. Unterschiede - je nach genauem Aufenthaltszweck-
dürfte es da sicher nicht geben, !
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crimea
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Antwort #5 - 20.09.2004 um 15:29:50
 
Ich habe einen Brief vom BMI gesehen, in dem es stand, dass generell die Anrechnung der ABW-Zeiten möglich sei, aber in jedem Fall einzeln entschieden werden sollte. Wenn Studenten mit ABW nach dem 1.1.2005 eine AE nach § 16 bekommen, was eine NE ausschließt, dann wäre es unlogisch, die studentischen ABW's für die 5-jährige Frist anzurechten. Bei Forschern steht der Sachverhalt anders: Da ist die Erteilung der NE nicht ausgeschlossen. Deshalb wäre es IMHO nur logisch, die ABW's anzurechnen. Wenn das Gesetz 5 Jahre früher gekommen wäre, hätten wir jetzt nämlich schon eine.  Griesgrämig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 20.09.2004 um 17:07:13
 
Zitat:
Ich habe einen Brief vom BMI gesehen, in dem es stand, dass generell die Anrechnung der ABW-Zeiten möglich sei, aber in jedem Fall einzeln entschieden werden sollte.


Kannst Du den Brief genau zitieren? :anbet

Zitat:
Wenn Studenten mit ABW nach dem 1.1.2005 eine AE nach § 16 bekommen, was eine NE ausschließt, dann wäre es unlogisch, die studentischen ABW's für die 5-jährige Frist anzurechten. Bei Forschern steht der Sachverhalt anders: Da ist die Erteilung der NE nicht ausgeschlossen. Deshalb wäre es IMHO nur logisch, die ABW's anzurechnen. Wenn das Gesetz 5 Jahre früher gekommen wäre, hätten wir jetzt nämlich schon eine.  Griesgrämig


Das haengt davon ab, ob die AE-Zeiten nach § 16 AufenthG generell an die Frist des § 9 AufenthG anrechenbar sind. Wenn "ja" (was m.E. der Fall ist), fehlt Dir ein bisschen an Logik... Smiley
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Antwort #7 - 21.09.2004 um 16:02:49
 
Sehr geehrter Herr [...],

gemäß § 101 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes gilt eine Aufenthaltsbewilligung als Aufenthaltserlaubnis fort. Entsprechend ist diese als Aufenthaltserlaubnis für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG anzurechnen.

Wegen der föderalen Verwaltungsstruktur und weil sich die aufgeworfenen Fragen nur im persönlichen Gespräch tiefgründig klären lassen, möchte ich Sie bitten, sich zur weiteren Beratung an die für Sie örtlich zuständige Ausländerbehörde zu wenden. Dort werden Sie die nähere Auskunft erhalten.

Sofern Sie im Bereich der Ausländerbehörden einzelfallbezogen Mängel oder Unzulänglichkeiten in der echtsanwendungspraxis feststellen sollten, empfehle ich Ihnen, sich unmittelbar an diese Behörde oder an das zuständige Landesinnenministerium als oberste Aufsichtsbehörde mit Weisungskompetenz zu
wenden.

Dem Bundesministerium des Innern steht eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht zu.
Zu meinem Bedauern liegt hier auch kein Informationsmaterial vor.


Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte.


Mit freundlichem Gruß

[...]


Bundesministerium des Innern,
Referat O 3 - Buergerservice,
Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin.
Tel.: 01888 681
[...]
, Fax: 01888 - 681 5
[...]

e-mail: Buergerservice@bmi.bund.de




Edit:
Habe die Daten die zum Sachbearbeiter beim BMI führen entfernt.
Gruß
Mick
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crimea
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 21.09.2004 um 16:29:03
 
Danke. Ich hätte eigentlich auch selbst drauf kommen sollen...  kopfhau

Übrigens wäre eine Edit-Funktion in diesem Forum ganz praktisch. Lässt es sich irgendwie einbauen?

Gruß, crimea
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #9 - 21.09.2004 um 17:58:38
 
Zitat:
Danke. Ich hätte eigentlich auch selbst drauf kommen sollen...  kopfhau


Kein Problem Zwinkernd


Zitat:
Übrigens wäre eine Edit-Funktion in diesem Forum ganz praktisch. Lässt es sich irgendwie einbauen?


Ist von uns nicht gewollt, ginge theoretisch schon. Wir möchten nicht die Möglichkeit aufkommen lassen, dass Threads entstellt werden. Ggf. die Vorschau benutzen.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #10 - 21.09.2004 um 18:49:09
 
Zitat:
gemäß § 101 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes gilt eine Aufenthaltsbewilligung als Aufenthaltserlaubnis fort. Entsprechend ist diese als Aufenthaltserlaubnis für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG anzurechnen.


Hmmm... Das scheint als Antwort auf die Frage, ob die Zeit des Bestzes einer Aufenthaltsbewilliging nach dem 1.1.2005 anzurechen ist. Interessant ist aber die Frage, ob die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltbewilligung vor dem 1.1.2005 anzurechen ist.
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Antwort #11 - 22.09.2004 um 14:51:01
 
gemäß § 101 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes gilt eine Aufenthaltsbewilligung als Aufenthaltserlaubnis fort. Entsprechend ist diese als Aufenthaltserlaubnis für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG anzurechnen.

So hab ich es jedenfalls verstanden... Außerdem war ja die Frage gestellt, ob eine ABW vor dem 1.1.2005 angerechnet wird. Sieht eigentlich aus wie eine Antwort.

Aber vielleicht ist das nur wieder so ein Orakel von Delphi...  Griesgrämig
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Antwort #12 - 22.09.2004 um 16:43:21
 
Zitat:
gemäß § 101 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes gilt eine Aufenthaltsbewilligung als Aufenthaltserlaubnis fort. Entsprechend ist diese als Aufenthaltserlaubnis für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG anzurechnen.

So hab ich es jedenfalls verstanden... Außerdem war ja die Frage gestellt, ob eine ABW vor dem 1.1.2005 angerechnet wird. Sieht eigentlich aus wie eine Antwort.

Aber vielleicht ist das nur wieder so ein Orakel von Delphi...  Griesgrämig


Hallo crimea,

wenn es so einfach waere, haette der Bearbeiter nichts mehr geschrieben... Griesgrämig Du selbst hast aber behauptet, dass es "in jedem Fall einzeln entschieden werden sollte".
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Antwort #13 - 22.09.2004 um 16:46:59
 
Zitat:
gemäß § 101 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes gilt eine Aufenthaltsbewilligung als Aufenthaltserlaubnis fort. Entsprechend ist diese als Aufenthaltserlaubnis für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG anzurechnen.

So hab ich es jedenfalls verstanden... Außerdem war ja die Frage gestellt, ob eine ABW vor dem 1.1.2005 angerechnet wird. Sieht eigentlich aus wie eine Antwort.

Aber vielleicht ist das nur wieder so ein Orakel von Delphi...  Griesgrämig


Nachtrag:

warum den Bearbeiter nicht nachfragen, ob er die Anrechnung der Zeiten vor oder nach dem 1.1.2005 gemeint hat?.. Smiley
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Antwort #14 - 22.09.2004 um 21:59:52
 
Das geht leider nicht, weil ich den Brief ja auch nur irgendwo im Internet veröffentlicht aufgefunden hab...
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