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Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 8.841 mal)
Mick
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Antwort #15 - 10.12.2004 um 16:07:39
 
Zitat:
Hallo Mick,

Du hast mal geschrieben, dass ein Auslaender aus einem neuen EU-Mitglied, nur dann die Freizuegigkeit in D. in Anspruch nehmen darf, wenn er mindestens 12 Monate in D. eine arbeitsgenehmigunfspflichtige Erwerbstaetigkeit ausgeuebt hat... Smiley Oder habe ich was falsch verstanden?


Hi Chap,
weiß nicht wo ich das geschrieben haben soll. Jedenfalls wäre das so nicht richtig, oder Du hast mich falsch verstanden. Auch ein Neu-EUler kann jetzt schon Freizügigkeit in Anspruch nehmen, z.B. als Dienstleistungsempfänger etc.

Bezüglich Arbeit gelten eben die bekannten Einschränkungen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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chap
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Antwort #16 - 10.12.2004 um 17:24:39
 
Hi Mick,

Zitat:
weiß nicht wo ich das geschrieben haben soll.


Entschuldigung. Es war Doc... Smiley

Zitat:
Jedenfalls wäre das so nicht richtig, oder Du hast mich falsch verstanden. Auch ein Neu-EUler kann jetzt schon Freizügigkeit in Anspruch nehmen, z.B. als Dienstleistungsempfänger etc.


Hat der Auslaender als Dienstleistungsempfänger das Recht, seine Eltern nach Deutschland zu holen? Smiley (die Eltern haben nicht-EU Staatsangehoerigkeit)...
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Mick
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Antwort #17 - 10.12.2004 um 17:38:04
 
Zitat:
Hat der Auslaender als Dienstleistungsempfänger das Recht, seine Eltern nach Deutschland zu holen? Smiley (die Eltern haben nicht-EU Staatsangehoerigkeit)...


Jepp, sehe ich so. Die Eltern haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU in Verbindung mit  § 2 Abs. 1 FreizügG/EU.

Einschränkungen gibt es z.B. bei Studenten (auf Kinder, Ehegatten, Lebenspartner)
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 10.12.2004 um 17:46:39
 
Zitat:
Jepp, sehe ich so. Die Eltern haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU in Verbindung mit  § 2 Abs. 1 FreizügG/EU.

Einschränkungen gibt es z.B. bei Studenten (auf Kinder, Ehegatten, Lebenspartner)


Danke Mick,

ich werde konkret: es geht um Frau eines Deutschen aus Estland. Kann sie als Dienstleistungsempfaengerin betrachtet werden (sie kauft z.B. jeden Tag die Broetchen... Smiley)
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peku
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Antwort #19 - 10.12.2004 um 17:56:58
 
@Mick nur zur spraschlichen Klarstellung:

Ihr postet hier von
Dienstleistungsempfänger


ihr meint wohl:
Dienstleister???



Gruss peku
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peku
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Antwort #20 - 10.12.2004 um 18:01:23
 


ich werde konkret: es geht um Frau eines Deutschen aus Estland. Kann sie als Dienstleistungsempfaengerin betrachtet werden (sie kauft z.B. jeden Tag die Bro



Als Frau eines deutschen kann sie in Deutschland (noch) keine Rechte aus den EU Vereinbarungen ableiten.da greift das nationale deutsche Recht.
wie dies ab 1.01.2005 wird sowohl hinsichtlich Eu Recht als hinsichtlich Zuwanderungsgesetz" kan ich so im groben nicht sagen

peku
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Antoine
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Antwort #21 - 10.12.2004 um 18:38:16
 
@Chap:

Mach es einfacher. Besitzt die Schwiegermutter die estnische Staatsangehörigkeit? Dann ist sie selbst Unionsbürgerin. Für die Freizügigkeit wäre meines Erachtens zunächst Richtlinie 90/364 naheliegend.

@peku:

Das gilt in diesem Fall nicht. EU-Recht greift, da eine estnische Staatsangehörige Unionsbürgerin ist und damit in einem anderen Mitgliedsstaat, hier Deutschland, in den vollen Genuss der Rechte auf Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit kommt. Es ist in diesem Fall irrelevant, dass sie verheiratet ist und der Ehemann Deutscher ist.
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ewa
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Antwort #22 - 10.12.2004 um 19:32:33
 
Und auf meine Frage hat wieder niemand geantwortet.


Zitat:
Es geht mir darum, alle Rechte hier zu besitzen, ohne die polnische Staatsbürgerschaft zu verlieren. Ist das möglich? Oder ist der einzige Ausweg die Einbürgerung?


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Antoine
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Antwort #23 - 10.12.2004 um 19:42:22
 
@ewa

Unionsbürger haben sehr weitgehende Rechte. Um aber tatsächlich in den Genuss fast ALLER Rechte zu gelangen, bleibt nur die Einbürgerung.

Die Niederlassungserlaubnis kannst Du allerdings auch als deutscher Staatsbürger nicht erlangen.  :brrr Da müsstest Du Dir dann schon eine etwas exotischere Staatsangehörigkeit wie USA, Fidschi oder Kuba zulegen.  lachen Nur damit ist die Niederlassungserlaubnis in Deutschland erreichbar.
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peku
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Antwort #24 - 10.12.2004 um 19:59:53
 
hi antoine,

dies sehe ich nicht so ganz wie du das siehst.aufgrund welcher eu Rechtsgrundlage willst du den der estnischen
Bürgerin einen Eu Status in DE verschaffen.Beachte bitte das estnische Bürger in DE (vorerst)nicht arbeiten dürfen und somit auch die damit zusammnehängende Freizügigkwit nicht beanspruchen können.
Fraglich ist dann auch ob das deutsche Recht in diesem Falle dem europäischen Vorgeht.
So ganz sicher bin ich mir aber nicht und werde mich da mal bei Solvit kundig machen...
gruss peku
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Antwort #25 - 10.12.2004 um 20:10:12
 
Zitat:
Es geht mir darum, alle Rechte hier zu besitzen, ohne die polnische Staatsbürgerschaft zu verlieren. Ist das möglich? Oder ist der einzige Ausweg die Einbürgerung?




Was ist bitte mit meiner Frage?  :snooz:
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Antoine
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Antwort #26 - 10.12.2004 um 20:27:27
 
Zitat:
hi antoine,

dies sehe ich nicht so ganz wie du das siehst.aufgrund welcher eu Rechtsgrundlage willst du den der estnischen
Bürgerin einen Eu Status in DE verschaffen.Beachte bitte das estnische Bürger in DE (vorerst)nicht arbeiten dürfen und somit auch die damit zusammnehängende Freizügigkwit nicht beanspruchen können.
Fraglich ist dann auch ob das deutsche Recht in diesem Falle dem europäischen Vorgeht.
So ganz sicher bin ich mir aber nicht und werde mich da mal bei Solvit kundig machen...
gruss peku


Hi Peku,

Den Aufenthalt regelt EG-Vertrag und Richtlinie 90/364.

Die Freizügigkeit gilt bereits heute mit wenigen Ausnahmen (insbesondere weiterhin Arbeitserlaubnis bei Bürgern aus 8 Beitrittsländern erforderlich). Die Arbeitnehmereigenschaft hat allerdings bei der Frage von Chap keine Rolle gespielt.
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Antoine
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Antwort #27 - 10.12.2004 um 20:29:05
 
Zitat:
Was ist bitte mit meiner Frage?  :snooz:


War meine Aussage nicht klar?  :santa
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Antwort #28 - 11.12.2004 um 10:55:07
 
hallo antoine,

wie du selbst erwähnt hast besteht die Freizügigkiet mit Ausnahmen.soweit klar.Hier in dieser Frasgestellung gin es doch um eine Bürgerin aus Polen(oder Estland)die keine Arbeitserlaubniss für DE hat und nach den Verträgen wohl auch derzeit als EU Bürgerin (noch)keine bekommen kann.Selbständig ist sie auch nicht.

Da die Freizügigkeit aber entweder aus der Arbeitnehmereigenschaft,der Selbstständigeneigenschaft oder der Freizügigkeitsberechtigung des Ehepartenrs;kind oder Elternteiles abzuleiten ist kann ich hier das nicht sehen.so meinte ich das.
Also wird in meinen Augen für die mit einem deutschen verheirate Polin nur das deutsche Ausländerrecht für einen dauerhaften Aufenthalt greifen können.
Du weist ja 2 Juristen 5 Meinungen und meine Antwort an Ewa ist eben das bei ihr deutsches Recht greift.

Ob ein EU Bürger der länger in DE lebt wenn er mit einem Deutschen verheiratet ist Anspruch auf die DE Staatsbürgerschaft besitzt diese Frage reiche ich mal an die Einbürgerungsprofis weiter....

gruss peku

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Ralf
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Antwort #29 - 11.12.2004 um 13:14:05
 
Zitat:
...Ob ein EU Bürger der länger in DE lebt wenn er mit einem Deutschen verheiratet ist Anspruch auf die DE Staatsbürgerschaft besitzt diese Frage reiche ich mal an die Einbürgerungsprofis weiter....


Hi peku,

Bei der Einbürgerung gelten für EU-Bürger die gleichen Vorschriften wie für andere auch. Lediglich zum Thema Mehrstaatigkeit gibt es eine spezielle Vorschrift für EU-Bürger (Stichwort Gegenseitigkeit). Wer seit 2 Jahren mit einem/einer Deutschen verheiratet ist (und die Ehe nicht nur auf dem Papier besteht), kann nach 3 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt eingebürgert werden, wenn auch die übrigen Vorausssetzungen erfüllt sind (Ermessenseinbürgerung).

Einen Anspruch auf Einbürgerung gibt es aber frühestens nach 8 Jahren (§ 85 AuslG, künftig § 10 StAG).

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