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Einbuergerung-Studium-Lebensmittelpunkt (Gelesen: 1.865 mal)
eddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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30.11.2004 um 14:52:17
 
Hallo Zusammen,

habe einen Einbuergerungsantrag gestellt. Zusicherung vor einem Jahr bekommen. Seit November bin ich zum MBA Studium nach Spanien (fuer 1 Jahr, komme aber alle 2 Monate nach Deutschland), habe kein Einkommen mehr, und habe deswegen beantragt, dass die Einbuergerungsbehoerde ueberprueft, ob die Ausbuergerungskosten fuer mich noch zumutbar sind(aus Bosnien, 1300 Euro).

Jetzt schreibt mir die Behoerde folgendes:

Sehr geehrter Herr XXX,

nach § 85 des Ausländergesetzes (AuslG) wird ein Ausländer u.a. eingebürgert, wenn er seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist ein tatsächliches Verweilen (Lebensmittelpunkt) an einem bestimmten Ort. Ihr Lebensmittelpunkt befindet sich seit Anfang des Monats in Spanien, also unstrittig im Ausland; dort gehen Sie auch Ihrem Studium nach.

§ 89 AuslG enthält Regelungen bei einer Unterbrechung des Inlandsaufenthaltes. Danach können auch frühere Aufenthalte im Inland angerechnet werden. Inwieweit diese Regelungen bei Ihnen greifen, kann jedoch erst nach Ihrer dauerhaften Rückkehr in das Inland beurteilt werden.

Wir werden daher die weitere Bearbeitung Ihres Antrags zunächst zurückstellen.

Mit freundlichen Grüßen



gez.
XXX


Stimmt das so? Was soll ich nun machen? kann ich ueberhaupt was machen?
Gruesse
Eddy
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Ralf
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Antwort #1 - 30.11.2004 um 15:32:51
 
Zitat:
...Stimmt das so?


Hallo eddy!

Ja, das stimmt. Während deines Auslandsaufenthaltes kannst du nicht eingebürgert werden. das Gesetz verlangt dazu nun mal Inlandsaufenthalt, mal von den §§ 13 und 14 StAG angesehen.

Zitat:
Was soll ich nun machen? kann ich ueberhaupt was machen?

Da ich mal annehme, dass du nicht beabsichtigst, dein Auslandsstudium abzubrechen, kannst du erst einmal nur abwarten, bis du dich wieder dauerhaft in Deutschland aufhältst. Danach muss die Behörde, wie sie bereits angekündigt hat, entscheiden, ob eine Unterbrechung des Inlandsaufenthaltes vorgelegen hat. Wenn du alle 2 Monate nach Deutschland kommst, solltest du das nachher belegen können, dann liegt auch keine Unterbrechung vor. Ansonsten gilt zum Thema Unterbrechung ab 1.1.2005 der neue § 12 b StAG:
Zitat:
§ 12b

(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.

(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer
nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.


Die Zwischenzeit kannst du ja nutzen, dich weiterhin um die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit zu bemühen.
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eddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 07.12.2004 um 15:34:55
 
Hallo Ralfi,

wann kann man den §14 StAG in Betracht ziehen? Was versteht der Gesetzgeber bzw. die Verwaltung unter "wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen"?

Alle meine Bindungen führen nach Deutschland. Ich bin nach Spanien nicht zum Spass, sondern um einen Abschluss erwerben (MBA), der in Deutschland in der Qualität nicht angeboten wird. Und ich kehre danach nach Deutschland zurück, um eine höherwertige Stelle zu bekleiden. Es hört sich vielleicht arrogant an, soll es aber nicht sein, bitte nicht falsch verstehen: Der Abschluss ist etwas teures und besonderes und es müsste auch im Interesse der BRD sein, mich einzubürgern. Vor allem, wo doch die Zusicherung ja schon da war...

Darüber hinaus: Wie wird eingentlich "Lebensmittelpunkt" definiert?

Grüße
Eddy
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Ralf
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Antwort #3 - 07.12.2004 um 16:30:28
 
Hi Eddy!

Zu § 14 StAG habe ich leider überhaupt keine Erfahrungen und auch keine Verwaltungsvorschriften, da für solche Anträge ausschließlich das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig ist. Ein solcher Antrag wäre bei der deutschen Botschaft bzw. beim zuständigen deutschen Generalkonsulat im Aufenthaltsland zu stellen.

Für einen relativ kurzfristigen Auslandsaufenthalt ist diese Vorschrift aber sicherlich nicht gedacht.

Informationen dazu findest du aber auf der HP des
Bundesverwaltungsamtes
.

Zitat:
Wie wird eingentlich "Lebensmittelpunkt" definiert?

Der Lebensmittelpunkt ist üblicherweise der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes, bei Verheirateten mit Kindern z.B. der Wohnort der Familie.
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