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Antrag auf unbefristeter aufenthalt! (Gelesen: 1.739 mal)
khaled
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I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Antrag auf unbefristeter aufenthalt!
23.11.2004 um 20:27:17
 
Hallo freunde,

Ich hab per zufall diese seite gefunden
und ich hab mal ne frage
ich kenn mich nicht mit der gesetzt hier nicht aus
und ich arbeite seid 13monaten weiter beschäftigt
und bekomm seid 2jahren kein sozialhilfe
und hab schon seid über8 jahren aufenhaltbefugnis
auf meine reiseausweiss(flüchtling Pass)
Ich hab antrag auf unbefristeter aufenthalt erlaubniss
gestellt und man sagt mir ich bekomme sie erst wenn ich 2jahre nicht vom staat lebe und 2jahre beschäftigt sein.
und freunde sagten mir das es nicht stimmt
und der sachbearbeiter meinte das es die gesetze geändert wurde.
ich wollte mich hier beraten lassen mit dem gesetzt zum unbefristeter aufenthalterlaubniss

Ich würde mich freuen wenn ihr mich weiter helfen könnt.

Mit Freundlichen Grüßen


kurze info über mich:
ich bin seid 93 nach deustchland gekommen 8jahren war ich damals durch meine eltern
mit 10jahren besitze ich aufenthaltbefugniss auf meine reiseausweiß bis jetzt.
und jetzt bin ich 20jahre alt wohne in berlin
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khaled  
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Mick
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Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 23.11.2004 um 23:35:28
 
Hallo,
die unbefr. AE wird nach § 35 AuslG erteilt. Die Regelung enthält so eine 2-Jahres-Regelung nicht, auch nicht die Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz.
Allerdings wird die Entscheidung nach § 35 im Wege der Ermessenaussübung getroffen. Man darf gespannt sein, wie die Entscheidung begründet wird...
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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cuchi
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Beiträge: 9
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag auf unbefristeter aufenthalt!
Antwort #2 - 29.11.2004 um 19:02:02
 
Zitat:
....
Allerdings wird die Entscheidung nach § 35 im Wege der Ermessenaussübung getroffen. Man darf gespannt sein, wie die Entscheidung begründet wird...


Was heißt denn in diesem Zusammenhang "im Wege der Ermessensausübung"?
Ich weiß zwar, dass die sprachliche Ausgestaltung dieses Paragraphen eine absolute Kann-Bestimmung darstellt, aber gerade auch in diesem Bereich wird doch sicher schon viel gestritten worden sein und Gerichtsurteile vorliegen, was genau Ermessensgrundlage sein darf?

Also ist es ausreichend, wenn sich eine ABH ohne Angabe von Gründen auf diesen eigenen Ermessensspielraum beruft. (Dabei könnte ja vielleicht auch nur eine zu krumme Nase echter Hintergrund sein ROFL)

Kennt jemand von euch hierzu Kommentierungen oder Gerichtsurteile?

Cuchi
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