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verdacht a. scheinehe (Gelesen: 2.896 mal)
garni
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag verdacht a. scheinehe
20.11.2004 um 19:42:48
 
Hallo, meine Schwägerin wird der Scheinehe bezichtigt. Ihre AE wurde nicht verlängert. Schon 2 Jahre lang erhält sie eine Verlängerung von 3 Monaten. Der Staatsanwalt möchte einen "Deal" machen, Geldstrafe aber keine Klage. Würde die ABH das als Schuldanerkennung werten? Sie betreibt seit Jahren ein Hotel, der Mitarbeiter der ABH unterstellt aber Prostitution. In der Akte steht: Alle Frauen aus Khon Kaen(Thailand),welche in Leipzig leben, gehen der Prostit. nach. Ich finde diese Aussage schlicht unverschämt. Die Anwaltskosten belaufen sich schon auf 1000 Euro. Um weitere Kosten zu vermeiden, würde die Schwägerin freiwillig ausreisen. Bald werden Steuern in Höhe von 15000 Euro fällig, 2 Lehrlinge sind vom Reg.Präs. mit 3000 Euro gefördert. Die Mitarbeiter sind vom AA gefördert(werden alle arbeitslos) usw. Macht sie sich bei einer Ausreise strafbar? PS: Der Vorwurf Scheinehe besteht, da der Ehemann eine 2. Wohnung zum fremdgehen angemietet hatte. Die Ehe bestand fast 3 Jahre. Der ABH wurde nach 3 Jahren der fortbestand(fälschlich) bestätigt.
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Janna
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Beiträge: 1.027

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehegatte türkisch
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Antwort #1 - 20.11.2004 um 21:04:11
 
Hallo garni,

Zitat:
Die Ehe bestand fast 3 Jahre. Der ABH wurde nach 3 Jahren der fortbestand(fälschlich) bestätigt.

Da die Ehe länger als 2 Jahre bestanden hat, hat die Frau ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben. Da die Frau ja wie aus Deinen Schilderungen ersichtlich, auch nicht dem Staat finanziell zur Last fällt, ist auch kein Abschiebegrund vorhanden.

Dass der ABH fälschlich der Fortbestand der Ehe bestätigt wurde, ist natürlich ein mächtiges Argument dafür, dass der Aufenthalt "erschlichen" werden sollte.

Wenn ihr jetzt die Scheinehe wirklich nachgewiesen werden kann, erlischt natürlich ihre AE ganz.

Geldstrafe wofür? Für Scheinehe oder wegen der Falschangabe? Wenn das für die Falschangabe ist, wäre das ja dann korrekt. Daran hat sie ja auch Schuld.

Unterstellungen von "übereifrigen" Mitarbeitern sind mir nur zu gut bekannt, siehe meine Homepage. Da kann man wohl nichts machen - allenfalls auf Unterlassung klagen und wegen Beleidigung / Verleumdung. Fragt sich aber, ob das die Sache wert ist ...
Ansonsten nur noch mit dem Vorgesetzten des Beamten sprechen - Grund: Vorurteile seitens des Sachbearbeiters.

Zitat:
Um weitere Kosten zu vermeiden, würde die Schwägerin freiwillig ausreisen.

Für eine freiwillige Ausreise sehe ich ehrlich gesagt keinen Grund - es sei denn, Scheinehe kann wirklich nachgewiesen werden - aber ich denke mal, da gibt es genügend Zeugen, dass die Ehe keine Scheinehe war. Und dass sich Ehepaare durchaus auch auseinanderleben können und / oder einer der Partner fremd geht, das ist doch normal - das passiert auch genügend deutsch-deutschen Paaren ...

Vielleicht sollte man den Staatsanwalt auch mal darauf hinweisen, dass bei Verurteilung und Ausweisung Arbeitsplätze verloren gehen. Vielleicht hilft es ja ...

Viele Grüße
Janna

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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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telecafe
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Beiträge: 34
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #2 - 21.11.2004 um 19:50:21
 
Ich würde gar nicht ausereisen, dann hat sie das poblem mit der erteilung des visums. das kann je nach Lust und Laune bis zu einem Jahr dauern. Sie hat wie bereits genannt nach 2 ein eignständiges recht erschaffen und braucht daher auch keine angst zu haben. Und die zeiten der antragsstellung werden berechnet, wenn sie sogar ganz frech wäre sollte sie auch die Einbürgerung beantragen.

gruss
anwar
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Beiträge: 847
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #3 - 23.11.2004 um 19:10:44
 
Zitat:
[...] Der Staatsanwalt möchte einen "Deal" machen, Geldstrafe aber keine Klage. Würde die ABH das als Schuldanerkennung werten?[...]


Hallo garni,

das ist kein "Deal", soetwas nennt man
Strafbefehl
! Und der gilt genau so, als hätte es eine offizielle Verurteilung (Gerichtsverhandlung) gegeben. Wer gegen den Strafbefehl keinen Widerspruch einlegt, der ist Verurteilter!


Zitat:
[...] Bald werden Steuern in Höhe von 15000 Euro fällig, [...]


Oh, oh, wer seine Steuerschulden nicht bezahlt, der dürfte damit rechnen, dass der Haftbefehl nicht all zu lange auf sich warten läßt.

Zitat:
[...] Macht sie sich bei einer Ausreise strafbar? [...]


Die Ausreise an sich ist nicht strafbar!

Zitat:
[...] Die Ehe bestand fast 3 Jahre. Der ABH wurde nach 3 Jahren der fortbestand(fälschlich) bestätigt.


Für die unbefristete AE reicht das nicht. Durch die Falschangabe bzw. wegen des laufenden Verfahrens dürfte keine AE oder Verlängerung erteilt werden (siehe
§ 67 Abs. 2 AuslG
). Mit Abschluss des Verfahrens dürfte wohl der Ausweisungsgrund nach
§ 46 Ziffer 2 AuslG
bestehen. Dies stellte einen Versagungsgrund (
§ 19 Abs. 3 AuslG
) und ein Regelversagungsgrund für jede andere AG (
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG
) dar.

Also aus meiner Sicht dürfte keine Verlängerung der AG möglich sein.


Zitat:
[...] Und die zeiten der antragsstellung werden berechnet, wenn sie sogar ganz frech wäre sollte sie auch die Einbürgerung beantragen.[...]


Was dieser Hinweis soll, vermag ich beim besten Willen nicht nachzuvollziehen.

Doc  8)
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