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Familienzusammenfuehrung / neue Aufenthaltsgesetz (Gelesen: 997 mal)
stoney
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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18.11.2004 um 15:27:06
 
hallo,

ich bin ein 25 jaehriger deutscher staatsbuerger und bin z.z. in guatemala, wo ich vorhabe meine guatemaltekische freundin (25 jahre) hier zu heiraten. die frau von der botschaft erklaerte mir, dass ich bei einer heirat in guatemala kein visa fuer deutschland braeuchte, sondern in den 3 monaten des touristenvisums (Guatemala ist ein Possitivstaat) die aufenthaltsgenehmigung beantragen kann.

nach ruecksprache mit der ABH kam aber zum vorschein, dass diese es vorziehen wuerden, wenn wir mit einem familienzusammenfuehrungsvisum einreisen. da es aber zeitlich wahrscheinlich nicht klappen wuerde ein solches zu beantragen, fragte ich mehrmals bei der ABH nach, ob es denn teoretisch auch mit einem touristenvisum funktionieren wuerde, die letzte stellungnahme war dann die folgende:

"Ich möchte in diesem Zusammenhang allerdings unbedingt darauf aufmerksam machen, dass die Regelung über die Heilbarkeit der Einreise mit einem
falschen Visum, der gegenwärtigen Gesetzeslage entspricht. Ab dem 01.01.2005 wird das neue Aufenthaltsgesetz in Kraft treten. Dort ist zwar
eine ähnliche Regelung vorgesehen, hierzu liegen uns bisher jedoch noch keine Ausführungsvorschriften vor, sodass die Handhabung ab dem 01.01.
noch etwas unklar ist."

muss ich befuerchten, dass die einreise mit einem touristenvisum nach dem neuen aufenthaltsgesetz nicht heilbar sein wird?

vielen herzlichen dank fuer eure hilfe.

stoney
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Mick
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Beiträge: 12.929

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 18.11.2004 um 17:10:45
 
Hallo Stoney,

sollte kein Problem sein, dafür braucht man keine Ausführungsbestimmungen im Sinne von Verwaltungsvorschriften.

Mittlerweile ist die Aufenthaltsverordnung verabschiedet, diese entspricht der alten Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz (DVAuslG).

In § 39 Nr. 3 AufenthVO ist geregelt, dass Staatsangehörige der Staaten, die in der Anlage II der Verordnung EG 539/2001 (auch Guatemala) aufgeführt sind, einen Aufenthaltstitel nach der Einreise (also ohne Visumsverfahren) beantragen können, wenn sie sich rechtmäßig in D. aufhalten und wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (z.B. wegen deutsch-verheiratung) besteht. Diese Regelung entspricht der alten Regelung des § 9 Abs. 4 DVAuslG.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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stoney
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 18.11.2004 um 18:41:04
 
vielen herzlichen dank mick fuer deine erlaeuterung... jetzt bin ich doch ein wenig ruhiger, es war wohl ein gluecksfall dass ich eurer forum entdeckt habe... niemals dachte ich, dass ich einmal mich um solche sachen gedanken machen muss... nun ja, wo die liebe hinfaellt... :bussi
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