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Aufenthalterlaubnis Ausländerin-EU Mann (Gelesen: 2.319 mal)
marlenehammer
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Sonne


Beiträge: 7
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalterlaubnis Ausländerin-EU Mann
17.11.2004 um 09:40:32
 
Hallo,

ich komme aus Peru und habe vor 1 Woche einem Spaniern geheiratet. Er arbeite als Angestellter bei einer Firma in Deutschland. Ich habe hier mein Studium abgeschlossen und besitze noch eine befristete Aufenthaltbewilligung, bin schon 8 Jahre hier.  Zur Zeit arbeite ich nicht und habe noch keine Arbeitserlaubnis.
Bekomme ich jetzt gleich Aufenthalterlaubnis und Arbeitserlaubnis?  Könnte ich danach die Einbürgerung beantragen? 
Kann ich woanders in Europa ohne Deutsch Pass arbeiten?

Vielen vielen Dank!
Marlene
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Ralf
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #1 - 17.11.2004 um 10:03:28
 
Hi Marlene!

Ich fange mal mit der Frage nach Einbürgerung an: Da wirst du dich wohl noch etwas gedulden müssen.
Auf jeden Fall musst du erst mal eine Aufenthalts-Erlaubnis haben. Theoretisch wäre dann die Einbürgerung nach § 85 AuslG möglich. Hier taucht aber das Problem auf, dass in deinem Bundesland (nach deinem Profil wohnst du in BaWü) die Zeiten mit A-Bewilligung in der Regel nicht angerechnet werden.

Soll der Einbürgerungsantrag auf § 9 StAG gestützt werden, sind nur 3 Jahre Aufenthalt in D erforderlich, aber auch mindestens eine seit 2 Jahren bestehende Ehe mit einem Deutschen. Da dein Mann aber Spanier ist, geht dies nicht, selbst wenn dein Mann jetzt selbst eingebürgert wird.
Auch eine Mit-Einbürgerung nach § 85 Abs. 2 AuslG, falls dein Mann die Einbürgerung beantragen würde, wäre jetzt nicht möglich, da die Ehezeit zu kurz ist.

Möglicherweise ist eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG möglich, wenn die Altersvorsorge gesichert ist.

Mehr zu diesem Thema kannst du hier: ... und im Einbürgerungsforum nachlesen.
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Abu
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Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 17.11.2004 um 10:43:30
 
Zitat:
Bekomme ich jetzt gleich Aufenthalterlaubnis und Arbeitserlaubnis?

Du erhältst auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG. Eine Arbeitsgenehmigung brauchst Du als Ehefrau eines EU-Bürgers nicht. 

Abu
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marlenehammer
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Sonne


Beiträge: 7
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 17.11.2004 um 10:52:18
 
Hallo Leute,

Danke für die schnelle und positive Antwort. Kuss
Kann ich dann in Italien oder Spanien arbeiten? Als Architektin findet man schwer Arbeit.

Grüße,
Marlen

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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #4 - 17.11.2004 um 11:27:22
 
Zitat:
Kann ich dann in Italien oder Spanien arbeiten?


Als Ehefrau eines Unionsbürgers hast Du kein eigenständiges Aufenthaltsrecht, sondern nur eines, das sich vom Unionsbürger ableitet. Da Dein Ehemann in Deutschland tätig ist und dort eine Aufenthaltserlaubnis-EG besitzt, hast Du als seine Familienangehörige also nur Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis-EG in Deutschland und NICHT in anderen Mitgliedsstaaten. Ein eigenständiges Recht auf Freizügigkeit oder die Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat hast Du daher NICHT.

Allerdings kannst Du meines Erachtens in den Genuss der Dienstleistungsfreiheit gelangen. Wenn Du als Architektin in Deutschland angestellt oder selbstständig bist, darfst Du auch Auftraggeber in anderen Mitgliedsstaaten betreuen. In diesem Fall bist streng genommen nicht Du der Inhaber von Rechten, sondern das im Mitgliedsstaat niedergelassene Architekturbüro.

Ein Ausweg könnte also für Dich beispielsweise sein, in Deutschland ein Architekturbüro zu eröffnen und dann (Unter-)Aufträge in anderen Mitgliedsstaaten (alleine oder in Arbeitsgemeinschaften) einzuwerben.

Weitergehende Rechte könnten Dir in naher Zukunft auf der Basis der bis Januar 2006 umzusetzenden EU- Richtlinie zuwachsen:

http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_016/l_01620040123de00440053.pd...

Abschliessend empfehle ich noch, einen Blick in die EU-Entschliessung betreffend Scheinehen (Stichwort: "Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft" ) zu werfen:

http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=...
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marlenehammer
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Sonne


Beiträge: 7
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 17.11.2004 um 12:50:30
 
Noch Mal, Vielen Dank!
Nun eine Erklärung, die Tatsache dass ich unbedingt in meinen Beruf arbeiten will, und deshalb vielleicht außerhalb Deutschland Arbeit suchen muss, bedeute nicht dass ich meinen Mann nicht Liebe. Unsere Ehe ist kein Scheinehe. Wir sind und wohnen zussamen schon über 5 Jahre, und ich liebe ihn jeden Tag mehr, dass ich nicht zu schwer zu verstehen, ne?
Grüße,
Marlene
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Antoine
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Beiträge: 238
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #6 - 17.11.2004 um 13:16:08
 
Mir braucht Du das nicht zu erklären, Marlene.

Ich wollte Dir nur einen rechtlichen Hinweis geben, welcher Verdacht entstehen könnte, wenn Du Dich die meiste Zeit weit entfernt von Deinem Ehemann aufhältst. Du und Dein Ehemann sollten ggf. auf Nachfragen vorbereitet sein.

Sollte entweder dargelegt werden können, dass es sich nur um eine kurzfristige räumliche Trennung handelt, oder plausibel gemacht werden können, wie eine Lebensgemeinschaft auch über Distanz aufrecht erhalten werden kann (z.B. Wochenendheimflüge), dann lässt sich allerdings jeder Verdacht relativ einfach widerlegen.
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