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Verlängerung der Arbeitserlaubnis (Gelesen: 1.674 mal)
Alexej
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verlängerung der Arbeitserlaubnis
08.11.2004 um 12:09:19
 
Hallo,
ich komme aus einem nicht EU-Land und arbeite als Angestellter bei einer Firma in Deutschland. Ich besitze eine befristete Arbeitserlaubnis, die bisher für ein Jahr verlängert wurde (wie beantragt von meinem Arbeitgeber).
Kann der Arbeitgeber jetzt eine neue Verlängerung für z.B. 4 Jahre beantragen oder auch unbefristet?
Wenn ja, wie (muss man dann unter Ziff. 19 des Antrages von – bis "unbefristet" eintragen)?
Und kann solche mehrjährige oder unbefristete Verlängerung vom Arbeitsamt akzeptiert werden?   
Smiley
Vielen vielen Dank!
Alexej
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 08.11.2004 um 13:46:09
 

Hallo Alexej,

ob Deine Arbeitsgenehmigung verlängert werden kann hängt stark davon ab aufgrund welcher Rechtsgrundlage sie erteilt wurde.

Wenn sie allerdings verlängert wird, dann normalerweise für maximal ein Jahr, danach wird neu entschieden.

Grüsse,
Jimi
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Alexej
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 08.11.2004 um 13:59:22
 
Danke, Jimi.
Soweit ich weiß, bei der Ersterteilung meiner Arbeitsgenehmigung wurde ein Vermerk "im öffentlichen Interesse" gemacht. Ist eine mehrjährige oder unbefristete Verlängerung in diesem Fall möglich?
Und was passiert, wenn mein Arbeitgeber im Antrag auf Verlängerung doch z.B. "bis 2009" schreibt?
Danke sehr.
Alexej
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.11.2004 um 18:19:51
 

Moin Alexej,

die Arbeitsgenehmigung wird - wie gesagt - immer maximal für ein Jahr verlängert.

Wenn der Arbeitgeber etwas anderes beantragt, wird das einfach nicht beachtet.

Gruss,
Jimi
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Alexej
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 09.11.2004 um 09:56:34
 
Vielen Dank für die Antwort, Jimi.
Hier im Forum unter "Grundlagen Arbeitsgenehmigungsrecht" steht aber, dass die
Arbeitserlaubnis für längstens 3 Jahre erteilt werden kann wenn der Arbeitnehmer schon durchgehend 1 Jahr bei dem AG beschäftigt ist und weiterhin die gleiche Tätigkeit ausüben soll (§285 SGB III und §1 ArGV). Es steht aber auch, dass die
Arbeitserlaubnis von der Aufenthaltsgenehmigung des Arbeitnehmers abhängig ist.
Bedeutet es, dass die Arbeitserlaubnis nicht länger als die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann?
Und noch eine Frage: wird es sich am Arbeitsgenehmigungsrecht ab dem 1.01.05 etwas ändern?
Gruß
Alexej
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