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Arbeitslosengeld oder Hilfe bei Duldung (Gelesen: 5.633 mal)
peku
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31.10.2004 um 13:09:52
 
Hallo,

Frage:  Hat ein ausreisepflichtiger Ausländer der mit einer Duldung hier lebt (wohl noch länger) Anspruch auf Arbeitslosengeld /Hilfe wenn er ausreichend Beiträge bezahlt hat oder kann er nur Sozilahlfe bekommen???

gruss peku
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peku
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Antwort #1 - 01.11.2004 um 10:31:28
 
einfach noch mal die Frage nach oben geholt,eventuell gibts noch einen Ratschalg bezw.Antwort
gruss peku
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Anne
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Antwort #2 - 01.11.2004 um 10:48:51
 
Hallo Peku,
denke mal, der Mangel an Antworten liegt auch daran, dass man es so kaum beantworten kann. ALG oder ALHI hat zur Voraussetzung, dass derjenige dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht - er muss also arbeiten dürfen. Wenn du dazu was sagen könntest, wäre es vielleicht einfacher, was dazu zu sagen.
Anne
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peku
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Antwort #3 - 01.11.2004 um 22:14:01
 
hallo,

natürlich kann ich noch mehr Details sagen:

Der Mann war nun ca. 5 jahre im Strefvollzug hat dort gearbeitet und Beiträge zur ALV einbezhahlt.Seine Anwartschaft wäre eigentlcih längst erfüllt.

Nun ist er entlassen und hat eine Duldung muit dem Vermerk: Selbstsändige Arbeit und vergleichbare unselbststädige Arbeit nicht gestattet.
Er wird also Sozialhilfe erhalten.Das Sozialamt brachte ihn auf die Idee mit dem Arbeitslosengeld eshlab meine Frage hier an euch.
gruss peku
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Mick
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Antwort #4 - 01.11.2004 um 22:32:46
 
Hi Peku,

die unselbständige Erwerbstätigkeit ist dann aus ausländerrechtlicher Sicht offensichtlich möglich. Sonst wäre die Auflage "Unselbständige Erwerbstätigkeit nur gem. gültiger Arbeitsgenehmigung gestattet" ebenfalls vermerkt. Damit dürfte er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld verwirklichen können.

Vielleicht hat ja noch jemand von den Agenten was dazu zu sagen Smiley
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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peku
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Antwort #5 - 01.11.2004 um 22:50:52
 
@mick

wie meinst du das  ich verstehe nur bahnhof???

gruss peku
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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 02.11.2004 um 09:04:08
 
Die Auflage erlaubt ihm ja eine unselbständige Tätigkeit - dh, das Arbeitsamt könnte ihn vermitteln, daher müsste er gemäß seinen Beiträgen auch Leistungen vom AA beziehen können.
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peku
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Antwort #7 - 02.11.2004 um 10:21:25
 
hallo anne,

eigentlcih wurde mir der fall im Chat gestern auch nochmals deutlich erklärt.
Zunächst mal ich habe den Vermerk in der Duldung falsch angegeben.Dort steht:
Selbstsändige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbstständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

Für mich überzeugend wurde mir im Chat erklärt: Arbeit ist nicht.Soeben erfahre ich vom Arbeitsamt hier:
1: Der mann hat auch mit duldung und dieser Auflage Anrecht auf Arbeitslosengeld (ALG)
2:Der mann kann eine Arbeitserlaubniss beatragen die aber Stellenbezogen ist.Dh.er muss sich die Stelle suchen und nur wenn kein deutscher oder EU Bürger für die Stelle zu finden ist kriegt er die Erlaubniss.

Der Antrag auf ALG muss sofort gestellt werden.

Ich bin mal gespanntw ie dies weitergeht da wie gesasgt ich eigentlcih denke wie im chat das er nicht arbeiten darf.
Ich berichte weiter wenns es eine Entscheidung des Arbeitsamtes gibt.ALG Antrag wird heute gestellt.
gruss peku
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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 02.11.2004 um 10:43:01
 
Peku, weiß nicht, wer da im chat was gesagt hat, aber die Auflage ist eine ganz normale für Leute, die zwar arbeiten dürfen, aber nicht sich selbständig machen oder Geschäftsführer einer Firma (vergleichbare unselbständige) sein dürfen. Er ist aber damit vermittelbar, da das AA ihm stellenbezogen die ArbE erteilen darf - damit hat er Anspruch auf die Versicherungsleistungen.
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Mick
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Antwort #9 - 02.11.2004 um 11:12:42
 
Zitat:
Peku, weiß nicht, wer da im chat was gesagt hat, aber die Auflage ist eine ganz normale für Leute, die zwar arbeiten dürfen, aber nicht sich selbständig machen oder Geschäftsführer einer Firma (vergleichbare unselbständige) sein dürfen. Er ist aber damit vermittelbar, da das AA ihm stellenbezogen die ArbE erteilen darf - damit hat er Anspruch auf die Versicherungsleistungen.


Hallo Anne,

Peku hat vergessen eine Kleinigkeit zu erwähnen:

In der Duldung steht auch die Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet".

Damit ist weder un- noch selbständig möglich, die Auflage zur selbständigen Erwerbstätigkeit ist überflüssig.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #10 - 02.11.2004 um 11:38:38
 
he mick,

guten morgen.

Weist du eigenstlich seheh ich es ja auch wie du und doc im chat.Aber das Arbeistamt definiert den stempel anderst:es ist verboten selbstständige Erwerbstätigkeit und VERGLEICHBARE unselbstständige Erswerbstätigkeit.darunter fallen laut Arbeitsamt hier nur Freiberufler usw.nicht jedoch Arbeitnehmer.

und Mick:ich habs doch jetzt hete deulich erwähnt was drins steht oder wieder nicht??: siehe hier:

eigentlcih wurde mir der fall im Chat gestern auch nochmals deutlich erklärt.
Zunächst mal ich habe den Vermerk in der Duldung falsch angegeben.Dort steht:
Selbstsändige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbstständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet.


gruss peku
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Antwort #11 - 02.11.2004 um 11:46:18
 
100000000x sorry  Mick hat Recht Doc hat Recht sorry

ich habe mir gerde die Duldung nochmal angesehen.Dabei bemerkte ich das neben dem Stempel von dem ich immer hier geredet habe noch ein weiterer Stempel drin ist in dem steht das die Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist.SORRY mein Fehler.

Habe grade nochmals mit dem Arbeitsaamt geredet,in diesem Fall zwar ALG aber keine Arbeitserlaubniss.


Also deutlich:mein FEhler habe nur auf den stempel in der Duldung rechts geschaut aber nicht auf den Stempel bei Auflagen links.


tut mir leid fpr diese Diskusion
gruss peku



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Antwort #12 - 02.11.2004 um 12:07:20
 
macht nix, hatten mal alle recht - je nach zugrundegelegter Info  grin
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