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Arbeitsplatzwechsel und GC (Gelesen: 3.493 mal)
deni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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27.10.2004 um 19:21:51
 
Hallo,

ich besitze zur Zeit eine firmengebundene Arbeitserlaubnis (Green Card). Allerdings will ich meinen Arbeitgeber wechseln und von Hamburg nach Berlin umziehen. Ich habe schon ein entsprechendes Stellenangebot - es handelt sich hierbei um dieselbe Tätigkeit wie bei meinem jetzigen Job. Wenn ich die neue Stelle antreten will, dann bräuchte ich eine neue Arbeitserlaubnis, die bestimmt auch firmengebunden sein wird. Die müsste ich dann bei der Agentur für Arbeit in Berlin beantragen. Kann die Agentur für Arbeit in Berlin die Arbeitserlaubnis verweigern, obwohl ich bei der Agentur für Arbeit in Hamburg für denselben Job schon eine bekommen habe. Ich muss hier hinzufügen, dass meine Tätigkeit keine "typische" IT-Tätigkeit ist - ich bin bei einer Bank tätig und für die Entwicklung von Kreditrisikomodellen zuständig, sowie deren Implementierung in Form einer entsprechender Software. An der Programmierung bin ich nur am Rande beteiligt. Hier noch einige "Parameter", die von Bedeutung sein könnten:

  • Staatsangehörigkeit: Bulgarisch
  • 1995 - 2002 Aufenthaltsbewilligung (Studium)
  • seit 2003 Aufenthaltserlaubnis (Green Card)
  • habe in März 2004 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt, der wohl im Ermessenswege entschieden werden wird, da das Land Berlin die Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung nícht als gewöhnlicher Aufenthalt ansieht
  • verdiene mehr als 51.000 EUR (sonst hätte ich keine Green Card bekommen, da ich BWL und nicht Informatik studiert habe), allerding nicht 86.000 EUR (Doppelte Beitragsbemessungsgrenze, vielleicht nach dem neuen Zuwanderungsgesetz) relevant.

Danke für die Antworten!

Viele Grüße
Deni
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andrej
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Antwort #1 - 28.10.2004 um 18:22:42
 
Zitat:
Kann die Agentur für Arbeit in Berlin die Arbeitserlaubnis verweigern, obwohl ich bei der Agentur für Arbeit in Hamburg für denselben Job schon eine bekommen habe.


Nein. Die Arbeitsmarktprüfung findet für GC nicht statt.
Allerdings wird manchmal berichtet, wo die Sachbearbeiter versuchen, diese (nicht rechtsmäßig) durchzuführen und die Umschreibung der AE zu verweigen, weil es "genug deutsche arbeitslose Informatiker gibt".
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 29.10.2004 um 09:32:49
 

Andrej,

das ist leider so nicht richtig.

Ich zitiere aus dem Runderlaß 37/2000:

Zitat:
2. Arbeitsmarktprüfung

Die Erteilung der Arbeitserlaubnis setzt die Prüfung des Arbeitsmarktes voraus. Sofern nicht bereits ein Stellenangebot vorliegt, reicht für die  Arbeitsmarktprüfung auch die Abgabe einer Stellenbeschreibung/ eines Stellenprofils (Anlage 4) aus.


Diese Prüfung wird natürlich sehr, sehr wohlwollend durchgeführt, das ist politischer Wille - aber statt finden tut sie auf jede Fälle.


Gruss,
J.


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deni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 29.10.2004 um 10:10:02
 
Danke für die Antworten!

Der Gang zum Arbeitsamt Berlin steht noch bevor. Ich hoffe, dass alles glatt läuft.

Viele Grüße
Deni
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deni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 29.10.2004 um 12:06:14
 
Hallo,

ich war heute bei der Arbeitsagentur in Hamburg um nachzufragen, ob ich eine Arbeitsberechtigung nach § 286 III SGB beantragen könnte. Der Sachbearbeiter sagte mir, dass es nicht möglich sei eine Arbeitsberechtigung zu beantragen, da ab den 1.1.05 eine solche es zumindest nicht in dieser Form gibt. Er meinte, dass ich für den neuen Job in Berlin keine spezielle Arlaubserlaubnis brauchen würde, da der Vermerk in meinem Pass ("nur gültig für die Tätigkeit als IT Fachkraft") für die Aufnahme einer solchen Tätigkeit ausreichend sei. Stimmt das? Kann ich die neue Stelle antreten, ohne dass vorher die Arbeitsgentur ihre Zustimmung gegeben hat? Wie wird dann die Arbeitsmarktprüfung vorgenommen? Ich habe für den Job in Berlin hart gekämpft und will nicht, dass es an das Durcheinander wegen des neuen Zuwanderungsgesetzes scheitert. Was soll ich tun?

Danke für die Ratschläge!

Viele Grüße
Deni
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andrej
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Antwort #5 - 29.10.2004 um 14:27:10
 
Zitat:
Andrej,

das ist leider so nicht richtig.

Ich zitiere aus dem Runderlaß 37/2000:


Diese Prüfung wird natürlich sehr, sehr wohlwollend durchgeführt, das ist politischer Wille - aber statt finden tut sie auf jede Fälle.


Ich habe genau diesen Runderlass gemeint. Die dort vorgeschriebene Arbeitsmarktprüfung ist eigentlich keine "normale", sondern eher formale: Gehalt und Qualifikation.
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andrej
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Antwort #6 - 29.10.2004 um 14:30:09
 
Zitat:
Hallo,

ich war heute bei der Arbeitsagentur in Hamburg um nachzufragen, ob ich eine Arbeitsberechtigung nach § 286 III SGB beantragen könnte. Der Sachbearbeiter sagte mir, dass es nicht möglich sei eine Arbeitsberechtigung zu beantragen, da ab den 1.1.05 eine solche es zumindest nicht in dieser Form gibt. Er meinte, dass ich für den neuen Job in Berlin keine spezielle Arlaubserlaubnis brauchen würde, da der Vermerk in meinem Pass ("nur gültig für die Tätigkeit als IT Fachkraft") für die Aufnahme einer solchen Tätigkeit ausreichend sei. Stimmt das? Kann ich die neue Stelle antreten, ohne dass vorher die Arbeitsgentur ihre Zustimmung gegeben hat? Wie wird dann die Arbeitsmarktprüfung vorgenommen? Ich habe für den Job in Berlin hart gekämpft und will nicht, dass es an das Durcheinander wegen des neuen Zuwanderungsgesetzes scheitert. Was soll ich tun?


Ruhe bewahren.

Niemand weiss im Moment, wie genau das Verfahren aussehen wird.
Wenn die Beschäftigungsverordnung am 05.11. im Bundesrat verabschiedet wird (und dessen Ausschüsse empfehlen zuzustimmen), gilt §46(2) der BeschV. Lies das entsprechende Thema hier im Forum.
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deni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 29.10.2004 um 14:50:04
 
Hallo Andrej,

danke für die Antwort. In § 42 (6) BeschV heißt es

Die einer IT-Fachkraft nach §6 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hochqualifizierte Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie erteilte befristete Arbeitserlaubnis gilt als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung fort.
(Fettdruck von mir)


Das Problem ist aber Folgendes: Ich habe eine Arbeitserlaubnis, die an meinem jetzigen Arbeitgeber in Hamburg gebunden ist. Sollte ich ab den 1.1.05 bei diesen weiterbeschäftigt werden, so wäre meine Arbeitserlaubnis zeitlich unbefristet.

Ich will aber meinen Arbeitgeber wechseln und nach Berlin umziehen. Der neue Arbeitsvertrag läuft ab den 1.1.05. Nun stellt sich die Frage, ob ich eine neue Arbeitserlaubnis brauche und ggf. wer dafür zuständig ist (AA oder ABH).  Gilt die erteilte Arbeitserlaubnis als unbefristete Zustimmung zur Ausübung der genannten Beschäftigung oder zur Ausübung einer beliebigen (IT-) Beschäftigung?

Der Sachbearbeiter im AA Hamburg meinte, dass ich ab den 1.1.05 jede beliebige (IT-)Beschäftigung ausüben kann, ohne dass die AA nach ihrer Zustimmung gefragt wird. Auf diese Aussage will ich aber nicht vertrauen, da ich nichts Schriftliches habe und die BeschV zudem noch nicht durch den Bundesrat abgesegnet worden ist.

Viele Grüße
Deni





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chij
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Antwort #8 - 29.10.2004 um 15:24:31
 
Hallo deni,

auch diesen Fall regelt BeschV. Ich glaube im §25 (aus dem Kopf, hab gerade den Entwurf nicht da). Der § heißt "IT-Spezialisten und Akademiker" osä.

Viele Grüße

chij
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