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Aufenthaltserlaubnis fuer Ortskraefte (Gelesen: 1.248 mal)
Pfirsichring
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27.10.2004 um 11:37:08
 
zwei meiner kollegen haben ein anliegen  öhm. sie sind schon seit sehr langer zeit (seit ca. 25 und seit ca. 15 jahren) in der botschaft des landes xy in deutschland als ortskraefte eingestellt. sie zahlen hier in deutschland ganz normal steuern, sozialabgaben, krankenkasse etc. ihr aufenthalt in deutschland ist allerdings an den arbeitsplatz gekoppelt, d.h. sie duerfen den arbeitsplatz in der botschaft nicht durch eigenes verschulden verlieren, da sie sonst deutschland verlassen muessen. sie besitzen einen protokollausweis ausgestellt vom AA, der jedes jahr verlaengert werden muss.
die beiden moechten nun gerne wissen, ob es nach so langer zeit nicht moeglich ist, ihren 'abhaengigen' aufenthalt in eine normale aufenthaltserlaubnis umzuwandeln (eine einbuergerung ist aufgrund des momentanen aufenthaltstitels wahrscheinlich sowieso nicht moeglich)  Fragezeichen
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Corsa
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Antwort #1 - 27.10.2004 um 12:34:16
 
Hallo pfirsichring,
es kommt schon darauf an, um welche ausländische Vertretung es hier geht. Grundsätzlich sieht es folgendermaßen aus:

Ortskräfte diplomatischer und konsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland und ihre Familienangehörigen sind nach § 3 Abs. 2 DVAuslG vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit. Das gilt auch im Fall der erlaubten Aufnahme einer selbständigen oder nicht arbeitserlaubnispflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit.

Im Fall der Aufnahme einer arbeitserlaubnispflichtigen Tätigkeit wird eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich. Mangels spezieller Regelungen für diesen Personenkreis sind bei der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung die allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck der Arbeitsaufnahme richtet sich somit nach § 10 AuslG i.V. mit der AAV. Es kann demzufolge eine Aufenthaltsgenehmigung nur dann erteilt werden, wenn die beabsichtigte Tätigkeit einen dort aufgeführten Tatbestände erfüllt.

Anders sieht es aus bei des Ortkräften der türkischen Vertretungen. Die unterfallen grundsätzlich dem Art. 6 ARB 1/80 und ihre Familienangehörigen dem Art. 7 ARB 1/80 mit der Folge des freien Zugangs zum Arbeitsmarkt, sobald die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Gruß
Corsa
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Antwort #2 - 27.10.2004 um 14:55:45
 
danke

sie gehoeren nicht der tuerkischen botschaft an. normalerweise moechten sie den arbeitsplatz nicht wechseln, aber aus bestimmten gruenden haben sie schon manchmal die absicht, zu kuendigen, was sie aufgrund des abhaengigen aufenthaltes dann doch nicht wagen. sie haetten gerne einen gesicherten aufenthalt, um sich hier nicht wie freiwild zu fuehlen. es waere fuer beide ebenfalls nicht so einfach, eine neue arbeitsstelle zu finden.
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