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Arbeitserlaubnis durch Ersitzung (Gelesen: 2.712 mal)
Krysia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeitserlaubnis durch Ersitzung
26.10.2004 um 09:06:06
 
Hallo,

ich habe gehört, es gibt eine Möglichkeit des Erwerbs einer Arbeitserlaubnis durch Ersitzung, d.h. man müsste mindestens die letzten 8 Jahren in Deutschland wohnhaft sein. Weiss jemand, ob es dazu ein Gesetz gibt oder wo man nähere Informationen erhalten kann?
Ich bin schon seit 9 Jahren in Deutschland, mit Studium angefangen, dann Trainee, dann als entsandter Arbeitsnehmer und jetzt ein Aufbaustudium. Habe ich dann Chance auf Arbeitserlaubnis durch Ersitzung?
Wie lange dürfen die Pausen zwischen verschiedenen Aufenthaltszwecken sein? Und was benötigt man zur Antragstellung? Nur Meldebescheinigungen oder noch etwas?

Ich wäre echt für alle Informationen dankbar!

Krysia
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.10.2004 um 09:52:38
 
Zitat:
Hallo,

ich habe gehört, es gibt eine Möglichkeit des Erwerbs einer Arbeitserlaubnis durch Ersitzung, d.h. man müsste mindestens die letzten 8 Jahren in Deutschland wohnhaft sein. Weiss jemand, ob es dazu ein Gesetz gibt oder wo man nähere Informationen erhalten kann?
Ich bin schon seit 9 Jahren in Deutschland, mit Studium angefangen, dann Trainee, dann als entsandter Arbeitsnehmer und jetzt ein Aufbaustudium. Habe ich dann Chance auf Arbeitserlaubnis durch Ersitzung?
Wie lange dürfen die Pausen zwischen verschiedenen Aufenthaltszwecken sein? Und was benötigt man zur Antragstellung? Nur Meldebescheinigungen oder noch etwas?

Ich wäre echt für alle Informationen dankbar!

Krysia


Hallo Krysia,

man muss sich 6 Jahre ununterbrochen in Deutschland aufhalten und zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzen. Dann bekommt man eine Arbeitsberechtigung.

Was betrifft die Arbeitserlaubnis, du darfst sie jederzeit beantragen. Ob sie erteilt wird, haengt von der Arbeitsmarktlage ab.
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Best regards&&--------------&&chap
 
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Krysia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 26.10.2004 um 10:11:19
 
Vielen Dank, gibt es dazu etwas schriftlich? Wo kann ich es finden?
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ronny
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Antwort #3 - 26.10.2004 um 10:22:56
 
Zitat:
Wo kann ich es finden


Hallo Krysia,

schau mal oben in den Gesetzen
klickmichan
unter Arbeitsaufenthalte.

Viele Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Krysia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 26.10.2004 um 11:03:09
 
Danke für den Hinweis, aber in den Gesetzen steht nichts darüber.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #5 - 26.10.2004 um 11:30:51
 
Zitat:
Danke für den Hinweis, aber in den Gesetzen steht nichts darüber.


Nein, aber in den Verordnungen:

          ArGV - Arbeitsgenehmigungsverordnung
          ASAV - Anwerbestoppausnahmeverordnung
          AAV - Arbeitsaufenthalteverordnung
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 26.10.2004 um 12:12:35
 
Über Ersitzung gibt es hier auch nichts. Die anderen Regelungen treffen nicht zu.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #7 - 26.10.2004 um 12:30:19
 
Zitat:
Über Ersitzung gibt es hier auch nichts.


Dann wird es das auch nicht geben, sorry.

Halte dies auch für nicht sehr wahrscheinlich.

Viele Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 26.10.2004 um 12:47:23
 
Moin,

jetzt mal Fakten:

- die Arbeitsberechtigung kann u.a. ausgestellt werden, wenn jemand sich mindestens 6 Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und eine Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis besitzt. Siehe § 286 (1) Nr. 1b SGB III

- die Arbeitserlaubnis wird abhängig von der Arbeitsmarktlage erteilt - siehe § 285 SGB III - allerdings nur, wenn die Beschäftigung nicht durch eine ausländerechtlige Auflage beschränkt ist - § 284 (5) SGB III

Als Student wirst Du sicherlich eine Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke des Studiums besitzen. Damit ist jede Erwerbstätigkeit (neben der 90 arbeitsgenehmigungsfreien Tage) ausgeschlossen. Schau mal in die Nebenbestimmungen Deiner Aufenthaltsgenehmigung.

Sollte Aufenthaltsbewilligung zutreffen kannst Du keine Arbeitsberechtigung und auch keine Arbeitserlaubnis erhalten.

Gruss,
Jimi

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