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Antrag auf unbefristete AE, Nachweis von Unterhaltszahlung?? (Gelesen: 5.317 mal)
Lamingo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Antrag auf unbefristete AE, Nachweis von Unterhaltszahlung??
13.10.2004 um 14:02:37
 
Hallo!
Ich habe demnächst einen Termin bei der Ausländerbehörde, wo ich vorhabe, eine unbefristete AE nach 5 Jahren befristete AE zu beantragen, die ich damals nach der Geburt meines Kindes bekommen habe.
Jetzt will die Ausländerbehörde für die unbefristete AE von mir "Nachweise über die zu leistende und geleistete Unterhalstzahlungen" sowie "Nachweis der Kindesmutter über bestehende Bestands- und Betreuungsgemeinsachaft" haben. Ist das in Ordnung oder Gesetzeswidrig????
Denn wie kann ich beweisen dass ich Unterhalt vor ca. 4 Jahren bezahlt habe? Konto-Auszüge von damals habe ich nicht mehr, bloß für die letzten 3 Jahren. Meine damalige Freundin würde mir niemals so einen Nachweis unterschreiben.

Danke im voraus!!!
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 13.10.2004 um 14:26:32
 
Das scheint mir i. O. zu sein, denn:

- § 23 Abs. AuslG: "Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 ... 3. dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat; sie kann nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 auch dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird."

- Nr. 23.1.3 AuslG - VwV: "Der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen hat den Nachzugsanspruch gemäß § 23 Abs. 1 erster Halbsatz Nr. 3 nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 nur, wenn ihm das Personensorgerecht für das deutsche Kind zusteht und er aufgrund dessen beabsichtigt, die Personensorge auszuüben. ... Dem Aufenthaltsanspruch steht nicht entgegen, dass auch der andere Elternteil das Sorgerecht besitzt. Erforderlich ist jedoch, dass die Personensorge im Rahmen einer familiären Lebensgemeinschaft ausgeübt wird; im begründeten Ausnahmefall kann es auch ausreichen, wenn die Personensorge im Rahmen einer Betreuungs- und Beistands­gemeinschaft tatsächlich ausgeübt wird."

Abu

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peku
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Antwort #2 - 13.10.2004 um 17:01:49
 
hallo,
das das Minderjährige Kind einen Vormung haben wird bezw.das JugAmt involviert ist würde cih zum JugAmt gehen und von dort erst mal die Berscheinigung holen das für das Kind keine UVG Leistungen gezhalt wurden.Dies hätte nämlich deine Freundin  bestimmt beantrag wenn du nicht selbst gezahlt hättest.

Gruss peku
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Lamingo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 13.10.2004 um 17:22:14
 
Hallo!
Miener Meinung nach kann irgendetwas hier nicht so stimmen. Ich bin ein Laie, und kein Jurist. Aber wenn ich §24 AuslG lese, finde ich eigentlich keinen Zusammenhang. Der einzig kritische Punkt ist hier "die 6. kein Ausweisungsgrund" was ich nicht so richtig verstehe.



§ 24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer

1. die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt,

   2. eine besondere Arbeitserlaubnis besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,

3. im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,

   4. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann,

5. über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4) für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden   Familienangehörigen  verfügt
und wenn

6. kein Ausweisungsgrund vorliegt.

(2) Ist der Ausländer nicht erwerbstätig, wird die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 nur   verlängert, wenn der Lebensunterhalt des  Ausländers

1. aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln oder

2. durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für sechs  Monate  durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe

gesichert ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn der Ausländer nicht  innerhalb von  drei Jahren nachweist, daß sein Lebensunterhalt aus eigener  Erwerbstätigkeit gesichert ist.


Vielen Dank Lamingo

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Mick
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Antwort #4 - 13.10.2004 um 17:35:40
 
Hi,
ein Ausweisungsgrund im Sinne der Nr. 6 liegt z.B. dann vor, wenn ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht (§ 46 Nr. 6 AuslG in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften dazu).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Abu
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Antwort #5 - 13.10.2004 um 19:34:36
 
Zitat:
... nach 5 Jahren befristete AE ..., die ich damals nach der Geburt meines Kindes bekommen habe.


Könnte es sein, daß Du mal mit Deiner Freundin und Deinem Kind zusammengewohnt hast und daher eine AE erhalten hast; und Ihr Euch dann später getrennt habt und Du die ABH evtl. nicht informiert hast?

Dann würde die ABH jetzt prüfen, ob evtl. trotz fehlender familiärer Lebensgemeinschaft eine Betreuungs- und Beistandsgemeinschaft bestand.

Wenn nicht, hieße das:

- Es wurde keine Personensorge ausgeübt
- Daher bestand die AE zu Unrecht
- Daher hast Du nicht 5 Jahre eine befristete AE
- Daher gibt es jetzt keine befristete AE

Das ist jetzt Spekulation, aber nur dann würde die Vorgehensweise der ABH m. E. Sinn machen...

Abu
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Lamingo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 13.10.2004 um 23:52:58
 
Hallo!

Die AE wurde erteilt weil ich das Sorgerecht habe. Jetzt will die Ausländerbehörde wissen ob ich Unterhalt bezahle oder nicht. Vor einem Jahr habe ich Beweise erbrigen müssen dass ich Unterhalt bezahle.

Vielen Dank!!!
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Abu
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Antwort #7 - 14.10.2004 um 12:06:29
 
Zitat:
Die AE wurde erteilt weil ich das Sorgerecht habe.


Das Sorgerecht alleine reicht nicht aus, Du mußt die Sorge auch tatsächlich ausüben.

Ich hatte Dir die entsprechenden Verwaltungsrichtlinie doch schon mal kopiert (siehe oben); Du solltest Dir das noch mal durchlesen.

Generell habe ich das Gefühl, daß Du nicht alle Karten auf den Tisch deckst. Z. B. beantwortest du Fragen nicht. Das ist mir auch bei Deinem anderen Posting aufgefallen ( http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=einb;action=... ). Außerdem kann ich beide Postings nur schwer in Einklang bringen.

Wenn Du bei der ABH auch so vorgehst, wundert es mich nicht, daß die mißtrausich sind und lieber einmal zu viel als einmal zu wenig prüfen.

Willst Du ehrliche Ratschläge haben? Dann solltest Du hier auch ehrlich die Karten auf den Tisch legen!

Abu
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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 18.10.2004 um 14:12:14
 
ÄHm, Peku, du bist nicht auf dem neusten Stand - freundlich ausgedrückt. Uneheliche Kinder haben nicht mehr automatisch einen Vormund...seit... au, ist das lange her (nix für ungut)  Schockiert/Erstauntm
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peku
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Antwort #9 - 18.10.2004 um 23:46:05
 
@anne:
Danke für den Hinweis widerwas dazugelernt!!!!(bin halt ein etwas älterer jahrgang Augenrollen

gruss peku
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Antwort #10 - 26.10.2004 um 11:13:38
 
Hallo!

Bin jetzt aus dem Urlaub zurück.


Zitat:
Wenn Du bei der ABH auch so vorgehst, wundert es mich nicht, daß die mißtrausich sind und lieber einmal zu viel als einmal zu wenig prüfen.
Abu


@Abu
Ich denke mal, wenn wir hier irgendwie miteinander kommunizieren wollen, müssten wir uns gegenseitig EINIGERMAßEN RESPEKTIEREN. Du kennst mich überhaupt nicht und ich Dich auch nicht.
Übrigens, ich kann lesen, d.h. ich habe die von Dir kopierte Verwaltungsrichtlinie durchgelesen. Den Rest verweise ich auf mein letztes Posting vom 26.10.04 http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=einb;action=...

Schönen Tag an alle
Lamingo!
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