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Familienzusammenführung/Kind (Gelesen: 3.252 mal)
Timo
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05.10.2004 um 16:47:56
 
Ich habe folgendes Problem. Ich befinde mich zur Zeit im Scheidungsverfahren und weiß überhaupt nicht, wie lange das noch dauern kann. Das Gericht will einer Abtrennung des Versorgungsausgleichs möglicherweise nicht zustimmen. Mittlerweile habe ich eine neue Partnerin, die in Moskau lebt, bereits ein Kind hat und jetzt ein Kind von mir erwartet. Heiraten können wir natürlich noch nicht, solange ich noch nicht geschieden bin. Nach Auskunft der Ausländerbehörde können wir die Familienzusammenführung beantragen, wenn ich die Vaterschaft anerkenne. Aber leider nicht für ihren 7jährigen Sohn. Denn dieser darf nur Einreisen wenn sein Unterhalt durch die Mutter oder einen Familienangehörigen gesichert ist. Ich bin  aber noch kein Familienangehöriger. Der Vorschlag war, das Kind in Russland lassen, bis wir verheiratet sind - das ist aber unzumutbar, weil es dort niemanden hat, der rund um die Uhr für ihn sorgen kann. Nun habe ich mir das neue Aufenthaltsgesetz angesehen (das ab 2005 gilt). Dort ist in § 5 die Rede davon, dass der Lebensunterhalt des Kindes gesichert sein muss, anders als im alten Ausländergesetz, wo ausdrücklich von Familienangehörigen die Rede ist. Hilft mir das irgenwie weiter?
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Mick
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Antwort #1 - 05.10.2004 um 17:40:33
 
Hi, ich zitiere mal aus dem Schulungsmaterial des niedersächsischen Innenministeriums (s. im Forum Zuwanderungsgesetz unter Links):

Zitat:
Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 (hier gibt es eine für den Bereich des Familiennachzugs bedeutende Veränderung und zugleich Arbeitserleichterung für die Ausländerbehörden: Nach § 2 Abs. 3 ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich des erforderlichen Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (Kindergeld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, bleiben außer Betracht) bestreiten kann. Berücksichtigt werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen. Die bisherigen Differenzierungen bei den einzelnen Nachzugstatbeständen nach eigenen Mitteln bzw. Vermögen etc. entfallen).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Timo
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Antwort #2 - 05.10.2004 um 20:35:59
 
Vielen Dank! Das heißt also, dass nur die Einkommen von Familienangehörigen gerechnet werden, und ich bin dann ja noch keiner.
Ist das auch lösbar durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft  oder kann ich beispielsweise mit meiner Lebensgefährtin eine Vereinbarung treffen, nach der ich ihr Unterhalt zahle (dann hat sie ja ein Einkommen und der Lebensunterhalt des Kindes wäre gesichert).

Wenn meine Lebensgefährtin eine AE für Deutschland erhält, dürfte sie dann arbeiten (Babysitter wäre vorhanden) - und wie hoch müsste in etwa ihr Einkommen sein, damit der Lebensunterhalt des Kindes als gesichert gilt (es wäre ja höchstens eine Teilzeitarbeit möglich).

Ich hoffe ja immer noch, dass die Scheidung schnell genug geht, aber wenn nicht, dann wird es wirklich ein Problem, da meine Lebensgefährtin dann in Moskau allein mit ihrem Sohn und dem Baby wäre.


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Mick
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Antwort #3 - 05.10.2004 um 22:10:55
 
Hi,
das mit der Bürgschaft ist schwer zu beurteilen nach dem neuen Recht. Ggf. sind die ABH's da zurückhaltend, bis es Verwaltungsvorschriften oder Erlasse zum AufenthG gibt.

Deine Frau wird arbeiten können.
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Antwort #4 - 06.10.2004 um 08:54:08
 
Vielen Dank für die Antwort. Ich finde es erstaunlich und bewundernswert, so schnell Antwort zu bekommen - und das bei einer solchen Unmenge von Statements.
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Timo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #5 - 06.10.2004 um 22:02:19
 
Jetzt habe ich noch etwas gefunden. Im neuen Gesetz heißt es:

§ 34 Aufenthaltsrecht der Kinder

(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte..

Das bezieht sich auf eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, aber wäre es nicht logisch, wenn das selbe auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gelten würde?
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Antwort #6 - 06.10.2004 um 22:35:24
 
Zitat:
Das bezieht sich auf eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, aber wäre es nicht logisch, wenn das selbe auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gelten würde?


Ob es Dir nun logisch erscheint, oder nicht: es gilt nur für die Verlängerung.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 06.10.2004 um 22:37:57
 
Ne das passt ned.

Beim Familiennachzug (egal ob altes oder neues Recht) ist
eben ein strenger Maßstab anzulegen, was die Sicherstellung
des LU angeht.

Wenn das Kind dann mal da ist und es um die Verlängerung
geht, wird der Status des Kindes eben stark an den der Eltern
bzw. mind. eines Elternteils angelehnt.

Aber eben erst dann.
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Timo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #8 - 07.10.2004 um 08:25:32
 
Vielen Dank für Antwort!

Ich bin noch am Überlegen, andere Lösungen zu finden. Könnte folgende Möglichkeit weiterhelfen:

- Wenn meine Lebensgefährtin Ersparnisse / Vermögen hat, damit könnte ja der Lebensunterhalt sichergestellt sein. Wie hoch müssten die etwa sein?

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