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Arbeiten nach dem Studium ohne Heirat (Gelesen: 2.144 mal)
szel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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05.10.2004 um 13:01:10
 
Hallo Forum,

vor kurzem habe ich mein Studium (in Baden-Württemberg) beendet und möchte gern in Deutschland arbeiten. Bin EU-Ausländerin (Ungarn) und lebe seit über ein Jahr mit meinem deutschen Freund zusammen.

Meine Fragen wären:

1. Da es immerhin noch 3 Monate bis zum Inkrafttreten des ZG gibt, weiss nicht, ob ich trotzdem schon das ein Jahr zur Arbeitssuche in Anspruch nehmen darf.  ???

2. Kann und soll ich mich auch evtl. auf das AuslG §29 (4) "Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige" beziehen? Sozusagen wegen "Herstellung und Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft".  Fragezeichen

Vielen Dank schon im Voraus für alle Infos und Meinungen!
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Abu
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Beiträge: 2.772

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 05.10.2004 um 13:57:51
 
Zitat:
1. Da es immerhin noch 3 Monate bis zum Inkrafttreten des ZG gibt, weiss nicht, ob ich trotzdem schon das ein Jahr zur Arbeitssuche in Anspruch nehmen darf.  ???

Gegenfragen: Ist das Studium wirklich definitiv beendet? Wann läuft Deine Aufenthaltsbewilligung aus?

Zitat:
2. Kann und soll ich mich auch evtl. auf das AuslG §29 (4) "Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige" beziehen? Sozusagen wegen "Herstellung und Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft".  Fragezeichen

Nein. Es sei denn, Du gedenkst, Dir eine Freundin zuzulegen und mit der eine Lebenspartnerschaft einzugehen. Mit "Lebenspartnerschaft" ist nämlich eine registrierte gleichgeschlechtliche Beziehung gemeint.

Abu
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szel
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Beiträge: 4
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 05.10.2004 um 18:49:57
 
Hallo Abu,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort!!

Ja, das Studium habe ich erfolgreich abgeschlossen und meine AB war bis Ende September gültig. Theoretisch müsste ich Deutschland wohl verlassen. Oder ???

szelike


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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #3 - 05.10.2004 um 18:54:29
 
Hi,
theoretisch schon, es sei denn, die ABH gesteht Dir noch einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt zu. Ist in der Praxis etwas umstritten.
Was macht denn Dein Freund? Sofern er Deinen Lebensunterhalt sicherstellen kann und Du ausreichend krankenversichert bist, könntest Du auch Freizügigkeit in D. in Anspruch nehmen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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szel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 05.10.2004 um 19:18:17
 
Hallo Mick,

danke für Deine Infos!

Mein Freund arbeitet, sofern kann er meinen Lebensunterhalt sicherstellen und krankenversichert bin ich auch noch.

Sollte ich mich dann auf VO (EWG) Nr. 1612/68 (Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Gemeinschaft - Zugang zur Beschäftigung) beziehen oder auf die "Verordnung über die ALLGEMEINEN Freizügigkeit von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU"  ???
Wir sind nicht verheiratet. Wie sieht es mit einer EINGETRAGENEN Lebensgemeinschaft aus?


lg, szelike
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #5 - 05.10.2004 um 19:36:15
 
Zitat:
Wie sieht es mit einer EINGETRAGENEN Lebensgemeinschaft aus


Hi,

das gibt es in Deutschland nicht. Zumindest nicht als Rechtsinstitut, welches aufgrund von Art. 6 GG einen besonderen ausländerrechtlichen Schutz genießt

Hierunter fallen nur die  Ehe und die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft nach dem LPartG.

Viele Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #6 - 05.10.2004 um 19:43:31
 
Zitat:
Hallo Mick,

danke für Deine Infos!

Mein Freund arbeitet, sofern kann er meinen Lebensunterhalt sicherstellen und krankenversichert bin ich auch noch.

Sollte ich mich dann auf VO (EWG) Nr. 1612/68 (Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Gemeinschaft - Zugang zur Beschäftigung) beziehen oder auf die "Verordnung über die ALLGEMEINEN Freizügigkeit von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU"  ???
Wir sind nicht verheiratet. Wie sieht es mit einer EINGETRAGENEN Lebensgemeinschaft aus?


lg, szelike



Beziehe Dich auf die allg. Freizügigkeit. Die entsprechende VO zur Umsetzung des EU-Rechtes findest Du oben unter dem Link "Gesetze".
Zweck Arbeit gelten für Ungarn ja noch Einschränkungen, da ist nichts zu erwarten.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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szel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 05.10.2004 um 19:50:18
 
Hallo Ihr beiden, vielen Dank für Eure schnellen Antworten! Ich werde mich dann mal entsprechend einlesen Smiley

Viele Grüße, szelike
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