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Bafög (Gelesen: 7.609 mal)
Groxs
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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05.10.2004 um 12:09:40
 
Hi Forum.

Eine einfache Frage:

Ist Bafög im Sinne AuslG §18 Abs 3 eine Ausbildungsbeihilfe?  und Wenn ja, wie kann ich das der ABH klarmachen? Gibts da Verordnungen etc?

Danke im Voraus,

Gruß,
Groxs
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peku
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Antwort #1 - 05.10.2004 um 12:20:35
 
hallo,

das thema bafög hat mich hinsichtlich unserer Tochter ihrer Zukunft auch mal interessiert.Ich habe dabei zu meinem Erschrecken rausgefunden das ausländer eigentlich gar kein Recht auf Bafög haben (mit einigen ausnahmen) ich finde es ein unding das Jugendliche Ausländer/Innen die studieren wollen und einen unbefristete AE haben also dauerhaft in Deutschalnd elben werden kein Bafög erhalten bezw.fallkostelationen möglich sind wo dies so ist.
Was hast du für Erfahrungend amit bisher gemacht??
gruss peku
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Groxs
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 05.10.2004 um 12:29:05
 
Also es geht um einen Bekannten, er ist Kontingentflüchtling mit einer Ubefristeten AE und bezieht BAFÖG!!!
Laut des NEUEN BAFÖG haben einige in Deutschland lebende Ausländer Anspruch auf Bafög

Zitat:
Staatsangehörigkeit
-> § 8 BAföG
Ausbildungsförderung wird zunächst Deutschen geleistet. Daneben erhalten bestimmte ausländische Auszubildende Förderung, wenn z. B. ein Elternteil bzw. der Ehegatte Deutscher oder der Auszubildende Asylberechtigter, aufgenommener Flüchtling oder Heimatloser ist. In weitem Umfang sind auch Auszubildende aus EU-Mitgliedstaaten mit inländischem Wohnsitz in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen. Anderen Ausländern wird im Regelfall Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie oder zumindest ein Elternteil vor Beginn der Ausbildung fünf bzw. drei Jahre in Deutschland erwerbstätig waren.


http://www.das-neue-bafoeg.de/fragen_allg_antw03.php
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peku
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Antwort #3 - 05.10.2004 um 22:09:17
 
hallo,

siehst du somit scheidet unsere tochter aus.Sie ist Staatsangehörige eines nicht eu staates,ist natürlcih nciht verhieratet,hat eine unbefrustete AE.Es gibt da einen pasus das bafög erhält wenn ein Elternteil in DE gearbeitet hat.Das scheidet abera uch aus da ich (als Stiefvater)arbeite und emine Frau Hausfrau ist.
Was bleibt ist: kein Studizum da kein Bafög nur weil sie Ausländerin ist.

peku
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Ralf
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Antwort #4 - 05.10.2004 um 22:28:57
 
Zitat:
unbefrustete AE

... find ich gut   :rofl2
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Groxs
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #5 - 06.10.2004 um 11:08:07
 
@Peku

Also wenn du als "Elternteil" 3 Jahre erwerbstätig in Deutschland warst, dann hätte Sie doch Anspruch auf Bafög. Oder hast du Sie nicht adoptiert(oder was man da als stiefvater alles machen muss/kann)


Zu meiner Anfänglichen Frage kamen aber immer noch keine Antworten. Bitte hat denn keiner der Experten mit so einem Fall zu tun gehabt?

Gruß,
Groxs
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ronny
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Antwort #6 - 06.10.2004 um 11:36:56
 
Zitat:
Zu meiner Anfänglichen Frage kamen aber immer noch keine Antworten. Bitte hat denn keiner der Experten mit so einem Fall zu tun gehabt?


Hi Groxs,

hatte noch nicht mit so einem Fall zu tun und habe versucht Deine Frage zu begreifen, weil nicht ganz deutlich wurde, worauf Du hinauswillst.

Geht es um Ehegattennachzug?

Dann findest Du möglicherweise in den VwV
zu § 17 und 18
eine Antwort.


Nur mal als Beispiel:
Zitat:
Nicht zu den eigenen Mitteln i.S.v. § 17 Abs. 2 Nr. 3 gehören Wohngeld, öffentliche Mittel für die Ausbildung oder Arbeitslosenhilfe


Vielleicht solltest Du den Sachverhalt etwas konkretisieren?

Viele Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Abu
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Antwort #7 - 06.10.2004 um 12:06:14
 
@ Ronny

Groxs' Frage war schon sehr präzise:

Zitat:
Ist Bafög im Sinne AuslG §18 Abs 3 eine Ausbildungsbeihilfe?

Und hier ist der von Dir zitierte § 17 Abs.2 Nr. 3 gerade nicht anwendbar:
"In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann dem Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der Ehegatten ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist; der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen."

@ Groxs

Ich finde in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften leider keine eindeutige Definition, die hier paßt.

Allerdings steht in Nr. 18.3.1 AuslG-VwV:
"§ 18 Abs. 3 Satz 1 begünstigt insbesondere Ausländer der zweiten Generation, die ein Studium oder eine Ausbildung im Bundesgebiet aufgenommen haben." Da wäre es m. E. doch wiedersinnig, wenn der Bezug von Bafög hier negativ auszulegen wäre.
Von meinem Sprachempfinden her ist Bafög sowieso definitiv eine Ausbildungsbeihilfe.

Aber mit einem hieb- und stichfesten Beleg kann ich Dir leider nicht dienen...

Abu
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Groxs
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Antwort #8 - 06.10.2004 um 12:34:05
 
@Abu

Danke für die Antwort

@ Ronny

Ja es geht um Ehegattennachzug/Familienzusammenführung, die Ehefrau des Bafögbeziehers kriegt keine Aufenthaltserlaubnis weil er Bafög bezieht und die ABH der Meinung ist Bafög ist Öffentliche Leistung wie Sozialhilfe!
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ronny
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Antwort #9 - 06.10.2004 um 13:05:01
 
Zitat:
"In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann dem Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden


Sorry Abu,

aber ich habe bisher in keinem Post lesen können, dass es ein Fall des § 18. Abs. 1 Nr. 4 ist, der sagt:

Zitat:
4. im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, sich acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und volljährig ist.


korrigier mich bitte wenn ich sage, dass diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen.

Nach meinen Kenntnissen ist der § 18 Abs. 3 eine Ausnahme von § 17 Abs. 2 Nr. 3, aber nur für die eben zitierten Fälle.

Ansonsten kommen die in den VV zu § 17 aufgeführten Einschränkungen in Betracht:
Zitat:
Nicht zu den eigenen Mitteln i.S.v. § 17 Abs. 2 Nr. 3 gehören Wohngeld, öffentliche Mittel für die Ausbildung oder Arbeitslosenhilfe.


Nix für Ungut
Ronny
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Mick
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Antwort #10 - 06.10.2004 um 13:17:40
 
Zitat:
Ich finde in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften leider keine eindeutige Definition, die hier paßt.


Hi,
in NRW gab es zu dem Thema mal einen Erlass des Innenministeriums. Dort war man zunächst der Auffassung, dass BAFöG nicht zu den Ausbildungsbeihilfen zählt. Diese Meinung wurde nach Intervention des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung aber revidiert. Seinerzeit ging es um die Frage, ob der Versagungsgrund des § 7 bei Bezug von BAFöG (durch einen Bewilligungsinhaber) Anwendung findet, oder nicht. Ergebnis: BAFöG ist eine Ausbildungsbeihilfe, der Versagungsgrund greift nicht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #11 - 06.10.2004 um 14:13:39
 
Zitat:
aber ich habe bisher in keinem Post lesen können, dass es ein Fall des § 18. Abs. 1 Nr. 4 ist

Ronny,

Groxs hatte sich auf § 18 Abs. 3 bezogen und der wiederum nimmt Bezug auf § 18 Abs. 1 Nr. 4; also hatte ich unterstellt, daß die Bedingungen des § 18 Abs. 1 Nr. 4 erfüllt sind.

Aber Du hast schon recht  Zwinkernd: Vielleicht ist Groxs der Zusammenhang noch nicht so klar und man sollte noch mal darauf hinweisen.

@ Groxs

Also, wenn Dein Bekannter sog. Ausländer der 2. Generation ist (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 4: "... im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, sich acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und volljährig ist." ), dann kannst Du § 18 Abs. 3 heranziehen und den von Mick ausgekramten NRW-Erlaß (der allerdings in anderen Ländern nicht unmitterbar gültig ist).
Wenn Dein Bekannter hingegen kein Ausländer der 2. Generation ist, dann gilt § 17 Abs. 2 Nr. 3 und die von Ronny zitierten Verwaltungsvorschriften und dann hat Dein Bekannter wg. Bafög-Bezug ein Problem.

Abu
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Antwort #12 - 06.10.2004 um 14:47:44
 
Stimmt ich hätte das besser lesen sollen. Mein Bekannter ist zwar minderjährig eingereist ist aber erst 4 Jahre in Deutschland.

Zitat:
gilt § 17 Abs. 2 Nr. 3


Eine andere Frage?

Zitat:
AuslG § 17 (3) Dem Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern eines Asylberechtigten kann abweichend von Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.


Verstehe ich das richtig das es im ermessen der ABH liegt den Abs. 3 anzuwenden und damit den Abs. 2 zu umgehen? Weil es sich ja um seine Ehefrau handelt?
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Antwort #13 - 06.10.2004 um 15:01:51
 
Zitat:
Stimmt ich hätte das besser lesen sollen. Mein Bekannter ist zwar minderjährig eingereist ist aber erst 4 Jahre in Deutschland.

@ Ronny  :anbet

Zitat:
Verstehe ich das richtig das es im ermessen der ABH liegt den Abs. 3 anzuwenden und damit den Abs. 2 zu umgehen? Weil es sich ja um seine Ehefrau handelt?

Nein. Denn:

Zitat:
AuslG § 17 (3) Dem Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern eines Asylberechtigten kann abweichend von Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.


Schon wieder zu schnell gelesen  Zwinkernd ...

Abu

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Antwort #14 - 06.10.2004 um 15:30:42
 
@Abu

nee eigentlich nicht  grin

Ich bin davon ausgegangen das er als Jüdischer Kontingentflüchtling den gleichen Rechtsstatus genießt wie ein Asylberechtigter. Hab zwar gegoogelt aber nirgeds was gefunden wo es explizit erwähnt wird wo der Unterschied von Kontingentflüchtling und Asylberechtigter ist?
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Antwort #15 - 06.10.2004 um 15:34:37
 
Zitat:
Asylberechtigten


Hallo Groxs,

dem Wortlaut nach fällt Dein Bekannter wohl nicht darunter, da er wenn ich es richtig erinnere jüdischer Kontingentflüchtling ist, oder?

Aber dem Sinn und Zweck der Vorschrift folgend, könnte sich eine Lösung ergeben.

In den VwV zu § 17 habe ich folgendes gefunden:

Zitat:
Bei der Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 3 ist daher dem Umstand, dass dem Asylberechtigten eine Familienzusammenführung in einem Verfolgerstaat nicht zugemutet werden kann, besondere Bedeutung beizumessen.


Die Zumutbarkeit müßte bei einem Kontingentflüchtling nach meinem Empfinden ähnlich beurteilt werden, wie bei einem Asylberechtigten. Mit dieser Argumentation solltest Du es nochmal versuchen.

Ales Gute
Ronny



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Antwort #16 - 06.10.2004 um 15:44:38
 
Zitat:
Ich bin davon ausgegangen das er als Jüdischer Kontingentflüchtling den gleichen Rechtsstatus genießt wie ein Asylberechtigter.


Bei dem Stichwort hat es bei mir geklingelt und ich habe gesehen, daß wir das alles schon mal bis zum Exzess durchgenudelt haben, siehe http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=ehe;action=d...

@ Groxs

Erstens wäre es gut gewesen, wenn du Dich von Anfang an auf diesen Ursprungs-Thread bezogen hättest.

Zweitens endete der damalige Thread so:

Zitat:
Hi Groxs,
der Familiennachzug zu jüdischen Emigranten setzt grundsätzlich die Einreise mit dem entsprechenden Visum voraus. Ausnahmen sind in Erlassen der jeweiligen Bundesländer geregelt. Die Mehrheit sieht es wohl restriktiv, Einzelheiten zu "Deinem Fall" können wir hier kaum klären.


Da werden wir jetzt auch nicht weiterkommen...

Abu
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Antwort #17 - 06.10.2004 um 16:03:42
 
Zitat:
Erstens wäre es gut gewesen, wenn du Dich von Anfang an auf diesen Ursprungs-Thread bezogen hättest.
Daumen hoch

Jepp, das spart manche Sucherei und Fragerei.
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Antwort #18 - 06.10.2004 um 16:23:28
 
@all

Ich habe mich deshalb nicht im auf den alten thread bezogen, weil ich spezielle Fragen hatte, die mir auch beantwortet wurden.

Die letzte offene Frage ist inwiefern Kontingentflüchtling mit Asylberechtigter gleichgesetzt sind?

Gruß,
Groxs
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