Hallo, die Frage richtet sich insbesondere an ABH'ler.
Ich bin seit 13 Monaten mit einer Drittstaatlerin verheiratet. Einreise durch Visum zum Zweck der Eheschließung,
AE nach § 23
AuslG für drei Jahre. Die Eheschließung war für uns beide alles andere als eine Scheinehe, was wir auch hinreichend beweisen können.
Das Problem: Die Liebe hat uns blind gemacht. Sie hat alles für mich aufgegeben in ihrer Heimat; ich habe alles für Sie getan und mittlerweile Schulden ohne Ende gemacht, um ihr hier ein Leben aufzubauen und um zu versuchen, sie hier glücklich zu machen. Ohne Erfolg. Um es auf den Punkt zu bringen: Bei all den Mühen haben wir wohl übersehen (oder verdrängt), dass wir überhaupt nicht zueinander passen. Dumm gelaufen oder Mega-Tragödie; egal. Absolut notwendige Konsequenz: Wir müssen uns trennen (= auseinanderziehen = Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft).
Ist emotional für uns beide alles zum Aus-dem-Fenster- springen, aber das hilft nicht unbedingt weiter (von § 19 Abs. 1 Nr. 3
AuslG mal abgesehen).
Meine Frau will hier bleiben. Das will ich unbdedingt unterstützen, aber ich will auch ungern ausländer- und melderechtlich herummauscheln, weil mich sowas ankotzt, sondern eine rechtlich einwandfreie Lösung erzielen. Nun meine eigentliche Frage (langes Vorspiel, sorry):
Ein selbständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AulsG ist offensichtlich ausgeschlossen. Es gibt aber auch die Härtefallklausel des § 19 Abs. 1 Nr. 2
AuslG. Welche Bedeutung hätten folgende Gesichtspunkte in der Praxis der Ausländerbehörden?
1. Definitiv und lückenlos beweisbar wurde keine Scheinehe geschlossen.
2. Frau spricht perfekt deutsch und hat vor Jahren in Deutschland eine Doktorarbeit abgeschlossen.
3. Sie arbeitet seit ein paar Monaten im akademisch-wissentschaftlichen Bereich und macht sich dort, nach allem was ich weiß, sehr gut. Eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers würde wohl möglich sein. (Vorgriff auf § 19
AufenthG?)
4. Eine Scheidung ist trotz geplanten Getrenntlebens nicht beabsichtigt, weil trotz aller Widrigkeiten die Verbundenheit (und meine Verantwortung) doch bestehen bleiben.
Nachdem was befreundete Anwälte uns gesagt haben, ist das bei den ABH'en alles irrelevant. Aber Anwälte haben naturgemäß nur pathologische Fälle vor Augen. Daher meine Frage: Hat meine Frau eine Chance nach § 19 Abs. 1 Nr. 2
AuslG oder nicht?
Wäre dankbar für sachdienliche Hinweise.
Grüße von Question