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Einbuergerung nach § 9 (2) StAG (Gelesen: 3.577 mal)
chap
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26.09.2004 um 19:54:01
 
Hallo Alle und ralfi,

eine Frau wohnt nach 1,5 Jahre Ehe getrennt mit dem deutschen (nun schon ehemaligen) Ehemann. Aus der Ehe ist ein Kind (heute knapp 2 Jahre alt) hervorgegangen, das mit der Mutter zusammen wohnt (sie haelt sich nun als Mutter eines Deutschen in Deutschland auf). Bald ist sie schon 3 Jahre in Deutschland. Kann sie nach § 9 (2) StAG eingebuergert werden, vorausgesetzt dass sie keine Sozialhilfe in Anspruch nimmt?
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Ralf
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Antwort #1 - 26.09.2004 um 21:06:11
 
Zitat:
Hallo Alle und ralfi,

eine Frau wohnt nach 1,5 Jahre Ehe getrennt mit dem deutschen (nun schon ehemaligen) Ehemann. Aus der Ehe ist ein Kind (heute knapp 2 Jahre alt) hervorgegangen, das mit der Mutter zusammen wohnt (sie haelt sich nun als Mutter eines Deutschen in Deutschland auf). Bald ist sie schon 3 Jahre in Deutschland. Kann sie nach § 9 (2) StAG eingebuergert werden, vorausgesetzt dass sie keine Sozialhilfe in Anspruch nimmt?


Hi Chap!

Zitat:
§ 9 (2) StAG: Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.


Neben den übrigen Voraussetzungen (3 Jahre rechtm. Aufenthalt, keine Sozialhilfe etc., keine Vorstrafen usw.) muss folgendes erfüllt sein:
  • Die Scheidung muss rechtskräftig sein, dies darf aber maximal 1 Jahr her sein. Sofern die Scheidung noch nicht vollzogen wurde, muss das Verfahren so lange ausgesetzt werden.
  • Sie muss das Sorgerecht für ein deutsches Kind haben, das aus dieser Ehe hervorgegangen ist. Die Meinungen bei gemeinsamen Sorgerecht gehen in der Literatur auseinander, zum Teil wird alleiniges Sorgerecht vorausgesetzt. Da gemeinsames Sorgerecht aber heutzutage der Regelfall ist, tendiere ich zu der Auffassung, dass es ausreicht, wenn das Kind sich überwiegend bei dem ausländischen Elternteil aufhält und dort auch gemeldet ist.


Alles klar?
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chap
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Antwort #2 - 26.09.2004 um 21:57:36
 
Zitat:
Hi Chap!


Neben den übrigen Voraussetzungen (3 Jahre rechtm. Aufenthalt, keine Sozialhilfe etc., keine Vorstrafen usw.) muss folgendes erfüllt sein:
  • Die Scheidung muss rechtskräftig sein, dies darf aber maximal 1 Jahr her sein. Sofern die Scheidung noch nicht vollzogen wurde, muss das Verfahren so lange ausgesetzt werden.
  • Sie muss das Sorgerecht für ein deutsches Kind haben, das aus dieser Ehe hervorgegangen ist. Die Meinungen bei gemeinsamen Sorgerecht gehen in der Literatur auseinander, zum Teil wird alleiniges Sorgerecht vorausgesetzt. Da gemeinsames Sorgerecht aber heutzutage der Regelfall ist, tendiere ich zu der Auffassung, dass es ausreicht, wenn das Kind sich überwiegend bei dem ausländischen Elternteil aufhält und dort auch gemeldet ist.


Alles klar?


Hi Ralfi,

zuerst vielen Dank fuer die ausfuehrlichen Antwort!

Mir ist nun alles klar, ausser "Die Meinungen bei gemeinsamen Sorgerecht gehen in der Literatur auseinander, zum Teil wird alleiniges Sorgerecht vorausgesetzt." Gaben es bisher keine Praezedenzfaelle?  ??? Natuerlich haben die Mutter und der Vater gemeinsames Sorgerecht...
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Antwort #3 - 27.09.2004 um 09:29:11
 
Zitat:
Hi Chap!


Neben den übrigen Voraussetzungen (3 Jahre rechtm. Aufenthalt, keine Sozialhilfe etc., keine Vorstrafen usw.) muss folgendes erfüllt sein:
  • Die Scheidung muss rechtskräftig sein, dies darf aber maximal 1 Jahr her sein. Sofern die Scheidung noch nicht vollzogen wurde, muss das Verfahren so lange ausgesetzt werden.
  • Sie muss das Sorgerecht für ein deutsches Kind haben, das aus dieser Ehe hervorgegangen ist. Die Meinungen bei gemeinsamen Sorgerecht gehen in der Literatur auseinander, zum Teil wird alleiniges Sorgerecht vorausgesetzt. Da gemeinsames Sorgerecht aber heutzutage der Regelfall ist, tendiere ich zu der Auffassung, dass es ausreicht, wenn das Kind sich überwiegend bei dem ausländischen Elternteil aufhält und dort auch gemeldet ist.


Alles klar?


Hallo ralfi,

noch eine (hoffentlich die letzte) Frage:

Muss die Ehe mit dem Deutschen 2 Jahre bestanden? Wenn ja, welcher Zeitpunkt ist massgeblich - der Trennung oder der Scheidung?
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Antwort #4 - 27.09.2004 um 14:25:13
 
Hallo Chap!

Gerichtliche Entscheidungen zu diesem Thema sind mir nicht bekannt.

Da § 9 Abs. 2 StAG auf Abs. 1 Bezug nimmt, müssen die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sein, also auch die mindestens 2-jährige Ehedauer. Maßgeblich dürfte auch hier der Trennungszeitpunkt sein, in den Verwaltungsvorschriften zu § 9 Abs. 2 StAG steht nichts davon abweichendes.

Lediglich für den Fall des alleinigen Sorgerechts ist noch weiterhin bestimmt, dass die Einbürgerung dann auch schon möglich ist, ohne dass die Scheidung bereits erfolgt ist.
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Antwort #5 - 27.09.2004 um 15:46:40
 
Zitat:
Hallo Chap!

Da § 9 Abs. 2 StAG auf Abs. 1 Bezug nimmt, müssen die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sein, also auch die mindestens 2-jährige Ehedauer. Maßgeblich dürfte auch hier der Trennungszeitpunkt sein, in den Verwaltungsvorschriften zu § 9 Abs. 2 StAG steht nichts davon abweichendes.


Hallo Ralfi!

In den Verwaltungsvorschriften zu § 9 Abs. 2 StAG steht ueberhaupt nichts, ausser der Definition des Begriffes "ein Kind".  Griesgrämig

Und die Vorschrift zu § 9 Abs. 1

Die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem deutschen Ehegatten muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen.

scheint der Anforderung "nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils" zu widersprechen...  ??? Die Ehe, die aufgeloest ist, kann nicht "bestehen"... Oder?.. Griesgrämig
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Antwort #6 - 27.09.2004 um 17:51:43
 
Hallo Chap!

Leider sind die VV auf der Homepage nicht ganz vollständig, sorry.

Die VV zu § 9 Abs. 2 lauten vollständig:
Zitat:
Zu Absatz 2

Zu den Kindern aus der Ehe gehören auch gemeinschaftlich angenommene Kinder sowie von einem Ehegatten angenommene Kinder des anderen Ehegatten.

Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehegattem nicht nur vorübergehend getrennt leben und das Familiengericht dem ausländischen Elternteil gemäß § 1671 Abs. 1 des Bürerlichen Gesetzbuchs die elterliche Sorge allein überträgt.


Und die Vorschrift zu § 9 Abs. 1

Zitat:
Die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem deutschen Ehegatten muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen.
wird durch Abs. 2 ja dahingehend abgeändert bzw. erweitert, dass die Ehe in diesem Sonderfall eben nicht mehr bestehen muss. Da keine anderen Fristen genannt werden, gehe ich aber davon aus, dass sie zuvor 2 Jahre bestanden haben muss.

Wie gesagt: gerichtliche Entscheidungen dazu sind mir nicht bekannt, und meine persönlichen Erfahrungen mit § 9 Abs. 2 StAG gehen gegen Null, da ich so einen Fall bisher nicht hatte. Ich werde mich mal erkundigen und melde mich dann wieder.
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Antwort #7 - 27.09.2004 um 18:39:36
 
Zitat:
Hallo Chap!

Leider sind die VV auf der Homepage nicht ganz vollständig, sorry.



tippse  Stimmt doch gar nicht....   lachen
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #8 - 27.09.2004 um 18:57:42
 
Zitat:
tippse  Stimmt doch gar nicht....   lachen



Danke, Mick, für  tippse
:blum :anbet
Zumindest für 9(2) stimmts jetzt.  Zwinkernd
:uboard
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Antwort #9 - 27.09.2004 um 19:03:24
 
Zitat:
Hallo Chap!

Leider sind die VV auf der Homepage nicht ganz vollständig, sorry.

Die VV zu § 9 Abs. 2 lauten vollständig:

Und die Vorschrift zu § 9 Abs. 1

wird durch Abs. 2 ja dahingehend abgeändert bzw. erweitert, dass die Ehe in diesem Sonderfall eben nicht mehr bestehen muss. Da keine anderen Fristen genannt werden, gehe ich aber davon aus, dass sie zuvor 2 Jahre bestanden haben muss.

Wie gesagt: gerichtliche Entscheidungen dazu sind mir nicht bekannt, und meine persönlichen Erfahrungen mit § 9 Abs. 2 StAG gehen gegen Null, da ich so einen Fall bisher nicht hatte. Ich werde mich mal erkundigen und melde mich dann wieder.


Danke Ralfi, danke Mick!  i4a is great
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