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Looking for GCler with spouse with Permanent Residance? (Gelesen: 12.124 mal)
DvD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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23.09.2004 um 17:17:19
 
What is exact procedure and did somone allready get Permanent Residance (Aufenthaltsberechtingung or after 1.1.05 Niederlassungerlaubnis) for his spouse?

In trust7 there is only procedure for permanent work permit and that is really nice, but it would be even better to have something similar for PR.
Main problem with PR for spouse is that AB Beamter can give it to you but he does not know it.
So you will oft get negative answer just because of his ignorance.
True is that even if he knows law he does not have to give it to you because he is not obliged to. But in that case you stand some chance and you could get it. If he doesn't know for this possibility than you do not stand a chance at all.

So it would be more than helpfull if someone who did it, share the details with us, than we can use it as a reference to explain to Beamter that it is possible.

Here one expert on this field explains this possibility.
Jens, a trust7 Club member since September 2003, Deutschtrainer and staatlich geprüfter Berater für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien says:

"In any case, it makes sense to apply for a separate residence permit for your spouse at the responsible Ausländerbehörde (Foreigners’ Office), since he/she has the possibility to apply for a residence authorization (the highest German residence title at present) after 2 years. Nevertheless, the approval of the residence authorization through the Foreigners Office is up to its own judgment. That means that this possibility is not based on any law. However, there have already been some successful approvals of residence authorizations for spouses of GC HOLDERS-. In this case, the spouse is no longer dependent on the GC HOLDER regarding the residence status; through the job, he/she has his/her own reason to stay. Moreover, if the GC HOLDER becomes unemployed and he/she faces deportation, then he/she can appeal to the residence status of his/her spouse and stay because of being married to a foreigner with residence authorization in Germany."
"TIP: If the spouse also works in Germany, then he/she should in any case apply for the residence authorization 2 years after arrival at the responsible Foreigners Office."


So if there is any spouse with PR out there let us know, please?
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Antwort #1 - 23.09.2004 um 17:24:50
 
Hi,
aufgrund meiner bescheidenen Englischkenntnisse meinte ich es hierher verschieben zu müssen. Sollte jemand meinen, dass ich da falsch liege, bitte ich um vollständige Übersetzung des Postings.

War das ein Zitat, oder hast Du die deutsche Sprache verlernt, DvD?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.09.2004 um 17:29:11
 
Zitat:
Hi,
aufgrund meiner bescheidenen Englischkenntnisse meinte ich es hierher verschieben zu müssen. Sollte jemand meinen, dass ich da falsch liege, bitte ich um vollständige Übersetzung des Postings.

War das ein Zitat, oder hast Du die deutsche Sprache verlernt, DvD?


Das ist ein Zitat (eigentlich ein Quatsch) und gehoert hochstwahrscheinlich dem Foren "Sonstiges zum Thema Ausländerrecht"... Zwinkernd
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Antwort #3 - 23.09.2004 um 17:47:22
 
Zitat:
Das ist ein Zitat (eigentlich ein Quatsch) und gehoert hochstwahrscheinlich dem Foren "Sonstiges zum Thema Ausländerrecht"... Zwinkernd


Quatsch bist du und das oben ist teilig Zitat von Jens der ist bestimmt kein Quatsch.

Ein Greencardler kan für seine Ehegatte nach dem Ablauf von 2 Jahre ganz einfach Arbeitsberechtigung bekommen. Es ist auch klar dass Möglichkeit gibt auch Aufenthaltsberechtigung zu bekommen. Aber ABehörde ist nicht verpflichtet sie zu geben. Arb.Amt anderseit ist verpflichtet Arbeitsberechtigung zu geben.

Großes Problem mit Aufenthaltsberechtigung ist dass ABehörde wissen garnichts dass die das geben können.

Desswegen mochte ich hier GCler finden der schon fur seine Ehegatte eine solche Aufenthaltsberechtugung erworben hat.
Damit mochte ich jemanden in AB beweisen dass so was möglich ist.

Also falls jemand etwas weiss, bitte...
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Antwort #4 - 23.09.2004 um 17:50:58
 
Zitat:
Hi,
aufgrund meiner bescheidenen Englischkenntnisse meinte ich es hierher verschieben zu müssen. Sollte jemand meinen, dass ich da falsch liege, bitte ich um vollständige Übersetzung des Postings.


Es geht um die angebliche Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an Ehegatten von Green Card-Besitzern nach 2 Jahren Aufenthalt in Deutschland.

Also eine Mischung aus Arbeit, Familie und Blödsinn, oder?  :rofl2

Zitat:
Here one expert on this field explains this possibility.
Jens, a trust7 Club member since September 2003, Deutschtrainer and staatlich geprüfter Berater für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien says:

Does he himself say that he is an expert?  Fragezeichen My guess is that he talks bullshit  Smiley

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Antwort #5 - 23.09.2004 um 17:56:33
 
Zitat:
Here one expert on this field explains this possibility.
Jens, a trust7 Club member since September 2003, Deutschtrainer and staatlich geprüfter Berater für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien says:

"In any case, it makes sense to apply for a separate residence permit for your spouse at the responsible Ausländerbehörde (Foreigners’ Office), since he/she has the possibility to apply for a residence authorization (the highest German residence title at present) after 2 years. Nevertheless, the approval of the residence authorization through the Foreigners Office is up to its own judgment. That means that this possibility is not based on any law. However, there have already been some successful approvals of residence authorizations for spouses of GC HOLDERS-. In this case, the spouse is no longer dependent on the GC HOLDER regarding the residence status; through the job, he/she has his/her own reason to stay. Moreover, if the GC HOLDER becomes unemployed and he/she faces deportation, then he/she can appeal to the residence status of his/her spouse and stay because of being married to a foreigner with residence authorization in Germany."
"TIP: If the spouse also works in Germany, then he/she should in any case apply for the residence authorization 2 years after arrival at the responsible Foreigners Office."


So if there is any spouse with PR out there let us know, please?


I would suggest that Jens, "Deutschtrainer and staatlich geprüfter Berater für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien", has never read the german immigration law. His words "there have already been some successful approvals of residence authorizations for spouses of GC" is a pure unlimited fantasy. Zwinkernd

Obviously he has confused Arbeitsberechtigung with Aufenthaltsberechtigung...  ROFL
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 23.09.2004 um 18:02:16
 
Zitat:
Quatsch bist du und das oben ist teilig Zitat von Jens der ist bestimmt kein Quatsch.


Neee... Quatsch bist Du...  :rofl2 Du hast auch nie Auslaendergesetz gelesen...

Ok. Ich gebe dir einen kostenlosen Hinweis:

AuslG § 12 (2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird befristet oder, wenn es gesetzlich bestimmt ist, unbefristet erteilt.

Viel Spass...  ROFL
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Antwort #7 - 23.09.2004 um 18:14:01
 
Zitat:
I would suggest that Jens, "Deutschtrainer and staatlich geprüfter Berater für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien", has never read the german immigration law. His words "there have already been some successful approvals of residence authorizations for spouses of GC" is a pure unlimited fantasy. Zwinkernd

Obviously he has confused Arbeitsberechtigung with Aufenthaltsberechtigung...  ROFL




Obviously you are wrong. Original:
Q:
Darf mein Ehepartner in Deutschland arbeiten oder studieren?
Jens:
"Ja, er darf hier nach einer Frist von einem Jahr arbeiten. Wenn er einen Arbeitgeber gefunden hat, der ihn einstellen möchte, muss er oder der Arbeitgeber beim zuständigen Arbeitsamt einen Antrag auf Arbeitserlaubnis stellen. Die Bearbeitung des Antrags kann 6-8 Wochen dauern. In dieser Zeit wird u.a. geprüft, ob die fragliche Arbeitsstelle von einem arbeitslosen Deutschen oder EU-Bürger gleichwertig besetzt werden kann. Ist dies nicht der Fall, bekommt der Ehepartner die Arbeit.

Es ist jedenfalls sinnvoll, bei der zuständigen Ausländerbehörde eine eigene Aufenthaltserlaubnis für den Ehepartner zu beantragen. Denn nach 2 Jahren Aufenthalt hat der Ehepartner die Möglichkeit, einen Antrag auf eine Aufenthaltsberechtigung zu stellen (derzeit der höchste deutsche Aufenthaltstitel). Die Genehmigung der Aufenthaltsberechtigung durch die Ausländerbehörde liegt aber im Ermessen der Behörde. Das heißt, dieser Möglichkeit liegt kein Gesetz zugrunde. Es sind jedoch schon einige erfolgreiche Genehmigungen von Arbeitsberechtigungen für GC-Partner bekannt. Der Ehepartner ist dann in seinem Status nicht mehr abhängig vom GC, sondern hat mit seiner Arbeitsstelle einen eigenen Aufenthaltsgrund. Darüber hinaus kann sich der GC, wenn er arbeitslos wird und seine Ausweisung droht, auf den Status seines Ehepartners berufen und als Ehepartner eines/einer Ausländers/in mit Arbeitsberechtigung in Deutschland bleiben."
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Antwort #8 - 23.09.2004 um 18:33:43
 
Zitat:
Obviously you are wrong. Original:
Q:
Darf mein Ehepartner in Deutschland arbeiten oder studieren?
Jens:
"Ja, er darf hier nach einer Frist von einem Jahr arbeiten. Wenn er einen Arbeitgeber gefunden hat, der ihn einstellen möchte, muss er oder der Arbeitgeber beim zuständigen Arbeitsamt einen Antrag auf Arbeitserlaubnis stellen. Die Bearbeitung des Antrags kann 6-8 Wochen dauern. In dieser Zeit wird u.a. geprüft, ob die fragliche Arbeitsstelle von einem arbeitslosen Deutschen oder EU-Bürger gleichwertig besetzt werden kann. Ist dies nicht der Fall, bekommt der Ehepartner die Arbeit.

Es ist jedenfalls sinnvoll, bei der zuständigen Ausländerbehörde eine eigene Aufenthaltserlaubnis für den Ehepartner zu beantragen. Denn nach 2 Jahren Aufenthalt hat der Ehepartner die Möglichkeit, einen Antrag auf eine Aufenthaltsberechtigung zu stellen (derzeit der höchste deutsche Aufenthaltstitel). Die Genehmigung der Aufenthaltsberechtigung durch die Ausländerbehörde liegt aber im Ermessen der Behörde. Das heißt, dieser Möglichkeit liegt kein Gesetz zugrunde. Es sind jedoch schon einige erfolgreiche Genehmigungen von Arbeitsberechtigungen für GC-Partner bekannt. Der Ehepartner ist dann in seinem Status nicht mehr abhängig vom GC, sondern hat mit seiner Arbeitsstelle einen eigenen Aufenthaltsgrund. Darüber hinaus kann sich der GC, wenn er arbeitslos wird und seine Ausweisung droht, auf den Status seines Ehepartners berufen und als Ehepartner eines/einer Ausländers/in mit Arbeitsberechtigung in Deutschland bleiben."


Obviously I am right. Alles ist vermischt und verwechselt.

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Antwort #9 - 23.09.2004 um 18:45:55
 
Zitat:
Obviously I am right. Alles ist vermischt und verwechselt.



But without any mistake.
Only mistake could be in english translation which did someone else, not Jens.
So be so kind and don't shit on him.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 24.09.2004 um 10:29:15
 
Zitat:
Neee... Quatsch bist Du...  :rofl2 Du hast auch nie Auslaendergesetz gelesen...

Ok. Ich gebe dir einen kostenlosen Hinweis:

AuslG § 12 (2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird befristet oder, wenn es gesetzlich bestimmt ist, unbefristet erteilt.
Viel Spass...  ROFL


Anbenham:

"Hi Jens,
I would like to thank you for the good FAQ, you have written.
But I think you have an error there. You have written
"he/she has the possibility to apply for a residence authorization ".
I think what the spouse ca apply for is the unlimited WORK permit (Arbeitsberechtigung) and not the residence permit.
My wife has got it today after two hard years of waiting.."



Jens:

"Hi, Abenham,

Thanx for your comments...

You are right....and not right...

Yes, the spouse can apply for the unlimited work permit after two years of residence, if the has got a job. That doesn`t mean that she can automatically apply for the residence permit and that her status will change at once - I think, that is not really clear in the FAQ...thank you for calling my attention...I will rewrite it later...

On the other hand there is actually a possibility for your spouse to get another status. Honestly speaking it depends on both authorities - arbeitsamt and ausländerbehörde - and officials and, above all, on the information they have.

The matter is as follows... the officials of the arbeitsamt know, that they can give the spouses of GC the unlimited work permit after two years of residence...that means that the spouse will have somewhen the right to get a better residence status...but many officials of German ausländerbehörden don`t know that...

There is a lack of information between arbeitsamt and ausländerbehörde.

Anyway, the ausländerbehörde can give another - better - residence permit at once, but it is not obliged to do it...

If there is a good cooperation between the arbeitsamt and the ausländerbehörde, you have luck, if not...

Can you imagine, why we need a new immigration law in Germany?

Branislav: aus oben genannten Gründen gibt es dazu keine klare Antwort. Das Beste wird sein, Dich mit dem Arbeitsamt zu beraten, vielleicht haben die einen "direkten Draht" zur Ausländerbehörde und Dich dann an die Ausländerbehörde zu wenden...


Regards

Jens"
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 24.09.2004 um 10:33:11
 
Ich glaube Jens hat damit gezeigt wer ist Quatsch.
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Antwort #12 - 24.09.2004 um 11:29:26
 
Ich habe die FAQ von auf trust7 seinerzeit gelesen und ziemlich viel Quatsch gefunden. So viel, dass ich keine Lust hatte, mich damit auseinanderzusetzen.
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Antwort #13 - 24.09.2004 um 11:29:49
 
Hi,
es ist schön, dass dieser Jens ausländische Arbeitnehmer unterstützt und berät. Aber er verfügt über ein "gefährliches Halbwissen", ich rate da zur Vorsicht!

Zitate von Jens Ausführungen bzgl. GC'ler, nachzulesen
hier
:

Zitat:
Es ist jedenfalls sinnvoll, bei der zuständigen Ausländerbehörde eine eigene Aufenthaltserlaubnis für den Ehepartner zu beantragen. Denn nach 2 Jahren Aufenthalt hat der Ehepartner die Möglichkeit, einen Antrag auf eine Aufenthaltsberechtigung zu stellen (derzeit der höchste deutsche Aufenthaltstitel). Die Genehmigung der Aufenthaltsberechtigung durch die Ausländerbehörde liegt aber im Ermessen der Behörde. Das heißt, dieser Möglichkeit liegt kein Gesetz zugrunde.


Ausgemachter Quatsch.

Zitat:
TIP Es ist heute jedenfalls sinnvoll, das neue Zuwanderungsgesetz abzuwarten, bevor man eine Aufenthaltsbewilligung beantragt.


Bewilligung nach dem ZuwG?

Zitat:
Ihr heiratet einen Partner deutscher Staatsangehörigkeit
Ihr könnt deutscher Staatsbürger werden. Ihr könnt frühestens nach einem Jahr einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zwecks Familienzusammenführung stellen. Nach drei Jahren habt ihr das Recht auf Einbürgerung.


Quatsch, warum erst nach einem Jahr?


P.S.
Das waren offensichtliche Fehler in der FAQ von Jens. Mit Einzelheiten habe ich mich nicht auseinandergesetzt.


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Antwort #14 - 24.09.2004 um 11:37:08
 
Zitat:
Hi,
es ist schön, dass dieser Jens ausländische Arbeitnehmer unterstützt und berät. Aber er verfügt über ein "gefährliches Halbwissen", ich rate da zur Vorsicht!

Zitate von Jens Ausführungen bzgl. GC'ler, nachzulesen
hier
:
Bewilligung nach dem ZuwG?
P.S.
Das waren offensichtliche Fehler in der FAQ von Jens. Mit Einzelheiten habe ich mich nicht auseinandergesetzt.

Bewilligung nach dem ZuwG ist bestimmt kein Quatsch.
Das ist sogar sehr klug weil ZuwG kennt keine Bewilligung und deswegen bekommt man Erlaubnis statdessen und viel mehr Rechte.
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Antwort #15 - 24.09.2004 um 11:40:07
 
Zitat:
Hi,
es ist schön, dass dieser Jens ausländische Arbeitnehmer unterstützt und berät. Aber er verfügt über ein "gefährliches Halbwissen", ich rate da zur Vorsicht!

Zitate von Jens Ausführungen bzgl. GC'ler, nachzulesen
hier
:


Ausgemachter Quatsch.


Bewilligung nach dem ZuwG?


Quatsch, warum erst nach einem Jahr?


P.S.
Das waren offensichtliche Fehler in der FAQ von Jens. Mit Einzelheiten habe ich mich nicht auseinandergesetzt.




Hallo Mick,

es macht wirklich keinen Sinn, das weiter zu diskutieren. Ich habe Mitleid mit den Leuten, die sich beim Jens beraten lassen...  !!!
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Antwort #16 - 24.09.2004 um 11:44:05
 
Zitat:
Bewilligung nach dem ZuwG ist bestimmt kein Quatsch.
Das ist sogar sehr klug weil ZuwG kennt keine Bewilligung und deswegen bekommt man Erlaubnis statdessen und viel mehr Rechte.


@DvD
Eben, deswegen beantragt man eine Aufenthaltserlaubnis nach dem ZuwG, nicht eine Aufenthaltsbewilligung, wie Jens schrieb.

@chap
Jepp, Du hast Recht. Bin jetzt  Lippen versiegelt
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 24.09.2004 um 11:46:11
 
Zitat:
Hallo Mick,

es macht wirklich keinen Sinn, das weiter zu diskutieren. Ich habe Mitleid mit den Leuten, die sich beim Jens beraten lassen...  !!!

Ja, ich auch, arme Leute. Die mussen jetzt in De bleiben.
Und das ganzes Leben.
Ach, wie traurich.   weinend
Mein Laptop ist ganz nass geworden.
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Antwort #18 - 24.09.2004 um 11:47:57
 
Zitat:
@DvD
Eben, deswegen beantragt man eine Aufenthaltserlaubnis nach dem ZuwG, nicht eine Aufenthaltsbewilligung, wie Jens schrieb.

Genau das hat er gesagt.
Oder muss er das malen.
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Antwort #19 - 24.09.2004 um 12:14:04
 
P.S.:

Zitat:
Here one expert on this field explains this possibility.
Jens, a trust7 Club member since September 2003, Deutschtrainer and staatlich geprüfter Berater für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien says:


Gibt es das überhaupt  Fragezeichen

Anderseits: Er hat ja nicht gesagt, von welchem Staat er geprüft wurde...   grin

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Antwort #20 - 24.09.2004 um 12:42:34
 
hallo DvD ,

was dieser typ auf seiner seite schrieb ist nicht ganz korrekt. die anderen mitglieder hier, sprich Abu und Mick eigentlich alle, würden dir helfen. deswegen würde ich vorschlagen daß du erst mal von vorne anfängst. mehr details von dir und deiner frau und eure situation d.h was du machst , was sie macht , seit wann? und anschließend was ihr genau wollt. dann würdest du, denke ich , eine befriedigende antwort bekommen.

PS: ich muss auch in D mein ganzes leben bleiben  weinend
weil es in meinem heimat nicht viel besser aussieht  grin
:rofl2

also keep cool und schildere deine situation deutlischer.  Daumen hoch

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 24.09.2004 um 13:03:28
 
Zitat:
hallo DvD ,

was dieser typ auf seiner seite schrieb ist nicht ganz korrekt. die anderen mitglieder hier, sprich Abu und Mick eigentlich alle, würden dir helfen. deswegen würde ich vorschlagen daß du erst mal von vorne anfängst. mehr details von dir und deiner frau und eure situation d.h was du machst , was sie macht , seit wann? und anschließend was ihr genau wollt. dann würdest du, denke ich , eine befriedigende antwort bekommen.

PS: ich muss auch in D mein ganzes leben bleiben  weinend
weil es in meinem heimat nicht viel besser aussieht  grin
:rofl2

also keep cool und schildere deine situation deutlischer.  Daumen hoch


Du bist der erste der versucht zu helfen.

Also meine Situation ist ganz klar und ziemlich traurig.
Ich bin arme GCler mit nur eine Frau aber sehr viel Kinder.
Wegen Kinder kann meine Frau nicht wirklich arbeiten.
Ich habe gerade erfahren dass sie Arbeitsberechtigung oder sogar Aufenthaltsberechtigung bekommen kann.
Für Arbeitsberechtigung weiss ich alles mögliche aber ich habe keine genaue Informationen wie kann sie Aufenthaltsberechtigung bekommen.


PS
Guck mal deine Popularität.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 24.09.2004 um 14:08:46
 
Zitat:
Für Arbeitsberechtigung weiss ich alles mögliche aber ich habe keine genaue Informationen wie kann sie Aufenthaltsberechtigung bekommen.


Lese mal § 27 AuslG Zwinkernd
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Antwort #23 - 24.09.2004 um 14:32:38
 
@ DvD

Zitat:
Lese mal § 27 AuslG Zwinkernd


Insbesondere das hier:

"(2) Einem Ausländer ist die Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn

er seit
a) acht Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
b) drei Jahren die unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und zuvor im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war, ..."

Abu

P.S.:

Zitat:
PS
Guck mal deine Popularität.


Ich hab' auch geguckt. Grrrrr  :pei
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Antwort #24 - 24.09.2004 um 14:35:47
 
Zitat:
@ DvD
Ich hab' auch geguckt. Grrrrr  :pei



und jetzt
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #25 - 24.09.2004 um 14:37:56
 
Zitat:
Lese mal § 27 AuslG Zwinkernd


Da dass ich es sowieso bis 1.1.05 nicht schaffe,
besser wäre ZuwG zu betrachten.
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Antwort #26 - 24.09.2004 um 14:40:49
 
Zitat:
und jetzt


Schon besser  Smiley. Habe erlaubt mich zu revanchieren Zwinkernd
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Antwort #27 - 24.09.2004 um 14:51:25
 
Zitat:
Schon besser  Smiley. Habe erlaubt mich zu revanchieren Zwinkernd

nur chap hat sich noch nicht revanchiert
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Antwort #28 - 24.09.2004 um 15:01:42
 
Zitat:
Da dass ich es sowieso bis 1.1.05 nicht schaffe,



Was kannst Du bis 1.1.05 nicht schaffen - § 27 AuslG zu lesen?  Zwinkernd
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Antwort #29 - 24.09.2004 um 15:11:40
 
Ich glaube ich habe es.

Eigentlich es handelt sic um Unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Jemand hat vermutlich was falsch übersezt.

Also:
AuslG § 25 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten
(1) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden.

AuslG § 24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer

1
2 eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,
3 im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
(2) Ist der Ausländer nicht erwerbstätig, wird die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 nur verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers
1 aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln oder
2 durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gesichert ist.


Also ich merke dass die grosste Problem d.H. 5 Jahren Frist aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 fällt raus.
Zweite grosse Problem ist Arbeitsberechtigung aus§ 24 Abs. 1 Nr. 2.

Das hat mir trust7 gelöst. Ich kann problemlos für Ehegatin Arbeitsberechtigung schaffen.
Also entlich sind die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt. Etwas durch sie etwas durch mich.

Also dass hat Jens gedacht!!!
Dass solte Lösung sein!!! 
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Antwort #30 - 24.09.2004 um 15:23:14
 
Zitat:
Ich glaube ich habe es.

Eigentlich es handelt sic um Unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Jemand hat vermutlich was falsch übersezt.

Also:
AuslG § 25 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten
(1) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden.

AuslG § 24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer

1
2 eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,
3 im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
(2) Ist der Ausländer nicht erwerbstätig, wird die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 nur verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers
1 aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln oder
2 durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gesichert ist.


Also ich merke dass die grosste Problem d.H. 5 Jahren Frist aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 fällt raus.
Zweite grosse Problem ist Arbeitsberechtigung aus§ 24 Abs. 1 Nr. 2.

Das hat mir trust7 gelöst. Ich kann problemlos für Ehegatin Arbeitsberechtigung schaffen.
Also entlich sind die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt. Etwas durch sie etwas durch mich.

Also dass hat Jens gedacht!!!
Dass solte Lösung sein!!! 
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Du irrst dich maechtig. Um eine uAE nach § 25 AuslG einzuholen, muss der Auslaender alle Voraussetzungen des § 24 AuslG erfuellen. Wenn er aber keine Arbeitsberechtigung und/oder Berufsausuebungserlaubnis besitzt, genuegt es, wenn sein Ehegatte solche besitzt.  8)
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Antwort #31 - 24.09.2004 um 15:40:48
 
Zitat:
Du irrst dich maechtig. Um eine uAE nach § 25 AuslG einzuholen, muss der Auslaender alle Voraussetzungen des § 24 AuslG erfuellen. Wenn er aber keine Arbeitsberechtigung und/oder Berufsausuebungserlaubnis besitzt, genuegt es, wenn sein Ehegatte solche besitzt.  8)


So ist es nicht geschrieben.
Das würde bedeuten dass Voraussetzung des § 24 Nr.1 von 5 Jahren mussen immer selbst erfüllt werden.
Denk mal nach. So könnte keine Ehegatinn die nicht arbeitet uAE bekommen.
Und viele haben es.
PS
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Antwort #32 - 24.09.2004 um 15:42:33
 
Zitat:
Was kannst Du bis 1.1.05 nicht schaffen - § 27 AuslG zu lesen?  Zwinkernd

falls das was ich oben schreibe richtig ist,
§24 und 25 sollten reichen
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Antwort #33 - 24.09.2004 um 15:54:11
 
Zitat:
Du irrst dich maechtig. Um eine uAE nach § 25 AuslG einzuholen, muss der Auslaender alle Voraussetzungen des § 24 AuslG erfuellen. Wenn er aber keine Arbeitsberechtigung und/oder Berufsausuebungserlaubnis besitzt, genuegt es, wenn sein Ehegatte solche besitzt.  8)



Denk mal nach.
Das würde bedeuten so was:
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden ------und andere durch beiden Ehegatten-------.

also so siest du dass.
dass ist möglich aber ich glaube es nicht.
ehrlich.
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Antwort #34 - 24.09.2004 um 16:06:01
 
Zitat:
Das würde bedeuten dass Voraussetzung des § 24 Nr.1 von 5 Jahren mussen immer selbst erfüllt werden.


Es bedeutet genau das. Lese mal 25.1.3.2 AulG-VwV... Zwinkernd

Zitat:
Du bist mir was schuld (Pop.)


Bin Auslaender. Bahnhof verloren. Nicht verstehen... Zwinkernd
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Antwort #35 - 24.09.2004 um 16:12:01
 
Zitat:
Ich glaube ich habe es.

Eigentlich es handelt sic um Unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Jemand hat vermutlich was falsch übersezt.

"Magic Jens" hat ausdrücklich von "Aufenthaltsberechtigung" gesprochen.

Zitat:
Das würde bedeuten dass Voraussetzung des § 24 Nr.1 von 5 Jahren mussen immer selbst erfüllt werden.


Korrekt. Unbefristete AE gibt es erst nach 5 Jahren (bzw. nach 3 Jahren für Ehegatten von Deutschen).

Kannst Du nicht einfach akzeptieren, daß "Magic Jens" falsch liegt? Bitte, bitte, bitte  :anbet :anbet :anbet

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Antwort #36 - 24.09.2004 um 16:12:53
 
Zitat:
Es bedeutet genau das. Lese mal 25.1.3.2 AulG-VwV... Zwinkernd



Das macht kein Sinn wenn jemand muss doch 5 Jahre Frist erfüllen.
Einzige Erleichterung wäre dann dass Arbeitsberechtigung Ehegatte besitzen kann.
Aber mit 5 Jahren in D jeder kann sowieso ArbB bekommen.
Wenn das so wäre, wäre es keine richtige Erleichterung.
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Antwort #37 - 24.09.2004 um 16:28:48
 
Zitat:
Das macht kein Sinn wenn jemand muss doch 5 Jahre Frist erfüllen.
Einzige Erleichterung wäre dann dass Arbeitsberechtigung Ehegatte besitzen kann. Aber mit 5 Jahren in D jeder kann sowieso ArbB bekommen.


Nicht jeder. Der Auslaender, der keine arbeitsgenehmigungspflichtige Erwerbstaetigkeit ausuebt, einholt die Arbeitsberechtigung nur nach 6 Jahren, und der die Auflage "Erwerbstaetigkeit nicht gestattet" hat - niemals.

Zitat:
Wenn das so wäre, wäre es keine richtige Erleichterung.


Im speziallen Fall des Greencardlers waere es eine richtige Erleichterung. Nach 5 Jahren Aufenthalts in Deutschland koennte er die uAE beantragen, weil sein Ehegatte eine Arbeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 ArGV besitzt... Zwinkernd Und er selbst hat noch keinen Rechtanspruch auf die Arbeitsberechtigung...  lol
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Antwort #38 - 24.09.2004 um 16:37:03
 
Zitat:
Nicht jeder. Der Auslaender, der keine arbeitsgenehmigungspflichtige Erwerbstaetigkeit ausuebt, einholt die Arbeitsberechtigung nur nach 6 Jahren, und der die Auflage "Erwerbstaetigkeit nicht gestattet" hat - niemals.


Im speziallen Fall des Greencardlers waere es eine richtige Erleichterung. Nach 5 Jahren Aufenthalts in Deutschland koennte er die uAE beantragen, weil sein Ehegatte eine Arbeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 ArGV besitzt... Zwinkernd Und er selbst hat noch keinen Rechtanspruch auf die Arbeitsberechtigung...  lol


eine hast du vergessen.
Ein GCler kann erst in August 2005 5 Jahre Aufenthalts haben. Und dann ist ZuwG dran.
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Antwort #39 - 24.09.2004 um 16:47:03
 
Zitat:
eine hast du vergessen.
Ein GCler kann erst in August 2005 5 Jahre Aufenthalts haben. Und dann ist ZuwG dran.


Deswegen habe ich Konjunktiv benuzt...  8)
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Antwort #40 - 24.09.2004 um 16:55:44
 
Zitat:
Deswegen habe ich Konjunktiv benuzt...  8)

und was sagt ZuwG dazu
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Antwort #41 - 24.09.2004 um 17:01:16
 
Zitat:
und was sagt ZuwG dazu


Lese mal selbst § 9 Abs. 3 AufenthG. Leider weisst z.Z. niemand, was der Satz "ihm die Beschäftigung erlaubt ist" genau bedeutet...  8)
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Antwort #42 - 26.09.2004 um 20:04:31
 
Zitat:
Lese mal selbst § 9 Abs. 3 AufenthG. Leider weisst z.Z. niemand, was der Satz "ihm die Beschäftigung erlaubt ist" genau bedeutet...  8)


Das steht auf die Stelle wo stand:
eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,

Also im schlimmsten falle bedeutet es das selbe und dann bin ich sicher das ich NE bekomme obwohl ich keine ArbB habe weil Gattin bekommt das.

Im besten falle wird GC bedeuten dass "mir die Beschäftigung erlaubt ist".

Und es kann auch sein das ich selbst ArbB bekomme nach 5 Jahre.

Also im jeden falle ganz OK, oder?
[beifall=beifall.gif] disco disco [beifall=beifall.gif]
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