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Looking for GCler with spouse with Permanent Residance? (Gelesen: 12.219 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 24.09.2004 um 15:23:14
 
Zitat:
Ich glaube ich habe es.

Eigentlich es handelt sic um Unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Jemand hat vermutlich was falsch übersezt.

Also:
AuslG § 25 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten
(1) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden.

AuslG § 24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer

1
2 eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,
3 im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
(2) Ist der Ausländer nicht erwerbstätig, wird die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 nur verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers
1 aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln oder
2 durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gesichert ist.


Also ich merke dass die grosste Problem d.H. 5 Jahren Frist aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 fällt raus.
Zweite grosse Problem ist Arbeitsberechtigung aus§ 24 Abs. 1 Nr. 2.

Das hat mir trust7 gelöst. Ich kann problemlos für Ehegatin Arbeitsberechtigung schaffen.
Also entlich sind die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt. Etwas durch sie etwas durch mich.

Also dass hat Jens gedacht!!!
Dass solte Lösung sein!!! 
[beifall=beifall.gif] disco disco discodiscodiscodisco[beifall=beifall.gif]  ROFL Smiley Daumen hoch :happy: :happy: 


Du irrst dich maechtig. Um eine uAE nach § 25 AuslG einzuholen, muss der Auslaender alle Voraussetzungen des § 24 AuslG erfuellen. Wenn er aber keine Arbeitsberechtigung und/oder Berufsausuebungserlaubnis besitzt, genuegt es, wenn sein Ehegatte solche besitzt.  8)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #31 - 24.09.2004 um 15:40:48
 
Zitat:
Du irrst dich maechtig. Um eine uAE nach § 25 AuslG einzuholen, muss der Auslaender alle Voraussetzungen des § 24 AuslG erfuellen. Wenn er aber keine Arbeitsberechtigung und/oder Berufsausuebungserlaubnis besitzt, genuegt es, wenn sein Ehegatte solche besitzt.  8)


So ist es nicht geschrieben.
Das würde bedeuten dass Voraussetzung des § 24 Nr.1 von 5 Jahren mussen immer selbst erfüllt werden.
Denk mal nach. So könnte keine Ehegatinn die nicht arbeitet uAE bekommen.
Und viele haben es.
PS
Du bist mir was schuld (Pop.)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #32 - 24.09.2004 um 15:42:33
 
Zitat:
Was kannst Du bis 1.1.05 nicht schaffen - § 27 AuslG zu lesen?  Zwinkernd

falls das was ich oben schreibe richtig ist,
§24 und 25 sollten reichen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #33 - 24.09.2004 um 15:54:11
 
Zitat:
Du irrst dich maechtig. Um eine uAE nach § 25 AuslG einzuholen, muss der Auslaender alle Voraussetzungen des § 24 AuslG erfuellen. Wenn er aber keine Arbeitsberechtigung und/oder Berufsausuebungserlaubnis besitzt, genuegt es, wenn sein Ehegatte solche besitzt.  8)



Denk mal nach.
Das würde bedeuten so was:
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden ------und andere durch beiden Ehegatten-------.

also so siest du dass.
dass ist möglich aber ich glaube es nicht.
ehrlich.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #34 - 24.09.2004 um 16:06:01
 
Zitat:
Das würde bedeuten dass Voraussetzung des § 24 Nr.1 von 5 Jahren mussen immer selbst erfüllt werden.


Es bedeutet genau das. Lese mal 25.1.3.2 AulG-VwV... Zwinkernd

Zitat:
Du bist mir was schuld (Pop.)


Bin Auslaender. Bahnhof verloren. Nicht verstehen... Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #35 - 24.09.2004 um 16:12:01
 
Zitat:
Ich glaube ich habe es.

Eigentlich es handelt sic um Unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Jemand hat vermutlich was falsch übersezt.

"Magic Jens" hat ausdrücklich von "Aufenthaltsberechtigung" gesprochen.

Zitat:
Das würde bedeuten dass Voraussetzung des § 24 Nr.1 von 5 Jahren mussen immer selbst erfüllt werden.


Korrekt. Unbefristete AE gibt es erst nach 5 Jahren (bzw. nach 3 Jahren für Ehegatten von Deutschen).

Kannst Du nicht einfach akzeptieren, daß "Magic Jens" falsch liegt? Bitte, bitte, bitte  :anbet :anbet :anbet

Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #36 - 24.09.2004 um 16:12:53
 
Zitat:
Es bedeutet genau das. Lese mal 25.1.3.2 AulG-VwV... Zwinkernd



Das macht kein Sinn wenn jemand muss doch 5 Jahre Frist erfüllen.
Einzige Erleichterung wäre dann dass Arbeitsberechtigung Ehegatte besitzen kann.
Aber mit 5 Jahren in D jeder kann sowieso ArbB bekommen.
Wenn das so wäre, wäre es keine richtige Erleichterung.
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Antwort #37 - 24.09.2004 um 16:28:48
 
Zitat:
Das macht kein Sinn wenn jemand muss doch 5 Jahre Frist erfüllen.
Einzige Erleichterung wäre dann dass Arbeitsberechtigung Ehegatte besitzen kann. Aber mit 5 Jahren in D jeder kann sowieso ArbB bekommen.


Nicht jeder. Der Auslaender, der keine arbeitsgenehmigungspflichtige Erwerbstaetigkeit ausuebt, einholt die Arbeitsberechtigung nur nach 6 Jahren, und der die Auflage "Erwerbstaetigkeit nicht gestattet" hat - niemals.

Zitat:
Wenn das so wäre, wäre es keine richtige Erleichterung.


Im speziallen Fall des Greencardlers waere es eine richtige Erleichterung. Nach 5 Jahren Aufenthalts in Deutschland koennte er die uAE beantragen, weil sein Ehegatte eine Arbeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 ArGV besitzt... Zwinkernd Und er selbst hat noch keinen Rechtanspruch auf die Arbeitsberechtigung...  lol
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #38 - 24.09.2004 um 16:37:03
 
Zitat:
Nicht jeder. Der Auslaender, der keine arbeitsgenehmigungspflichtige Erwerbstaetigkeit ausuebt, einholt die Arbeitsberechtigung nur nach 6 Jahren, und der die Auflage "Erwerbstaetigkeit nicht gestattet" hat - niemals.


Im speziallen Fall des Greencardlers waere es eine richtige Erleichterung. Nach 5 Jahren Aufenthalts in Deutschland koennte er die uAE beantragen, weil sein Ehegatte eine Arbeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 ArGV besitzt... Zwinkernd Und er selbst hat noch keinen Rechtanspruch auf die Arbeitsberechtigung...  lol


eine hast du vergessen.
Ein GCler kann erst in August 2005 5 Jahre Aufenthalts haben. Und dann ist ZuwG dran.
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Antwort #39 - 24.09.2004 um 16:47:03
 
Zitat:
eine hast du vergessen.
Ein GCler kann erst in August 2005 5 Jahre Aufenthalts haben. Und dann ist ZuwG dran.


Deswegen habe ich Konjunktiv benuzt...  8)
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Antwort #40 - 24.09.2004 um 16:55:44
 
Zitat:
Deswegen habe ich Konjunktiv benuzt...  8)

und was sagt ZuwG dazu
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Antwort #41 - 24.09.2004 um 17:01:16
 
Zitat:
und was sagt ZuwG dazu


Lese mal selbst § 9 Abs. 3 AufenthG. Leider weisst z.Z. niemand, was der Satz "ihm die Beschäftigung erlaubt ist" genau bedeutet...  8)
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Antwort #42 - 26.09.2004 um 20:04:31
 
Zitat:
Lese mal selbst § 9 Abs. 3 AufenthG. Leider weisst z.Z. niemand, was der Satz "ihm die Beschäftigung erlaubt ist" genau bedeutet...  8)


Das steht auf die Stelle wo stand:
eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,

Also im schlimmsten falle bedeutet es das selbe und dann bin ich sicher das ich NE bekomme obwohl ich keine ArbB habe weil Gattin bekommt das.

Im besten falle wird GC bedeuten dass "mir die Beschäftigung erlaubt ist".

Und es kann auch sein das ich selbst ArbB bekomme nach 5 Jahre.

Also im jeden falle ganz OK, oder?
[beifall=beifall.gif] disco disco [beifall=beifall.gif]
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