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Arbeitsberechtigung und Auflagen (Gelesen: 3.108 mal)
crimea
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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18.09.2004 um 21:11:10
 
Hallo,

laut § 2 Abs. 2 ArGV hätte meine Mutter schon längst eine Arbeitsberechtigung bekommen sollen (sie lebt schon seit fast 8 Jahren in Deutschland). In ihrer AE steht eine Auflage, die demnach gesetzeswidrig ist: "Erwerbstätigkeit nicht gestattet".
Hatte jemand schon ähnliche Erfahrungen gemacht? Muss man sich zuerst um die Streichung der Auflage oder um die Arbeitsberechtigung bemühen?

Viele Grüße,
crimea
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 18.09.2004 um 22:49:12
 
Hi crimea,

man muss sich um die Änderung der Auflage bemühen und um die Erteilung der Arbeitsberechtigung.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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crimea
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 19.09.2004 um 13:54:11
 
Danke. Kann man die Auflage "Nur im Rahmen des Aufenthaltes des Ehemannes" auch streichen?
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Bine
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Antwort #3 - 19.09.2004 um 16:22:03
 
Hi crimea,

als was ist denn dein Vater hier im Bundesgiet?

Bine
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crimea
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 20.09.2004 um 15:32:35
 
Zitat:
Hi crimea,

als was ist denn dein Vater hier im Bundesgiet?

Bine


Ich weiß jetzt nicht wirklich, wie ich auf die Frage antworten soll.  Griesgrämig Mein Vater ist auch Ausländer und er hat eine befristete AE nach § 5 Nr. 1 AAV. Ist es das, was gemeint war?
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programmer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #5 - 21.09.2004 um 21:13:09
 
Zitat:
man muss sich um die Änderung der Auflage bemühen und um die Erteilung der Arbeitsberechtigung.


Auf welcher Rechtsgrundlage verlangen Arbeitsagenturen die Streichung von Auflagen vor der Erteilung einer Arbeitsberechtigung ? Im SGB § 286 steht doch schwarz auf weiß, wann eine Arbeitsberechtigung erteilt wird. Das Fehlen von ausländerrechtlichen Auflagen ist keine Voraussetzung. Also müsste die Arbeitsagentur Arbeitsberechtigungen unabhängig von evtl. vorhandenen Auflagen erteilen.

Ferner heißt es in § 14 AuslG:

Zitat:
Eine unselbständige Erwerbstätigkeit kann nicht der Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung zuwider beschränkt oder untersagt werden, solange der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt.


Demzufolge müsste die Auflage nach Erteilung der Arbeitsberechtigung nichtig sein, ohne dass man ihre Streichung explizit beantragen muss.

Was habe ich übersehen? Oder hat "wird erteilt" eine andere Bedeutung im BGB, als im Ausländerrecht?
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #6 - 21.09.2004 um 21:37:29
 
Zitat:
Auf welcher Rechtsgrundlage verlangen Arbeitsagenturen die Streichung von Auflagen vor der Erteilung einer Arbeitsberechtigung ? Im SGB § 286 steht doch schwarz auf weiß, wann eine Arbeitsberechtigung erteilt wird. Das Fehlen von ausländerrechtlichen Auflagen ist keine Voraussetzung. Also müsste die Arbeitsagentur Arbeitsberechtigungen unabhängig von evtl. vorhandenen Auflagen erteilen.


Oh, irgendwo steht bestimmt, dass die Agenten nicht der Auflage zuwider die Berechtigung erteilen dürfen. Aber das können die ja am besten beantworten. (ich sage das jetzt aus dem hohlen Bauch heraus).


Zitat:
Ferner heißt es in § 14 AuslG:


Demzufolge müsste die Auflage nach Erteilung der Arbeitsberechtigung nichtig sein, ohne dass man ihre Streichung explizit beantragen muss.

Was habe ich übersehen? Oder hat "wird erteilt" eine andere Bedeutung im BGB, als im Ausländerrecht?


Welcher Arbeitsgenehmigung zuwider wurde denn die Auflage verfügt? Ich hatte das so verstanden, dass die Frau keine Arbeitsgenehmigung hat, aber die Auflage "erwerbstätigkeit nicht gestattet".

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Rick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
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Antwort #7 - 22.09.2004 um 07:50:31
 
Die Agentur f. Arbeit darf nach § 284 Abs. 5 SGB III eine Arbeitsgenehmigung nur erteilen, wenn eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des AuslG erteilt ist und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.
Danach darf die mögliche Arbeitsberechtigung erst nach
Streichung der Auflage "Erwerbstätigkeit untersagt" erteilt werden.
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crimea
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 22.09.2004 um 22:12:25
 
Vielen Dank an alle, die etwas geschrieben haben!

Nun ist es ja klar, dass meine Mutter mit dieser Auflage nichts bekommt... obwohl sie die Ausländerbehörde seit Jahren um eine Änderung anfleht. Was kann man eigentlich als Argument nehmen, um eine Streichung der Auflage in Gang zu setzen? Ich habe hier einige Gesetze zur Hand, z.B.

B.ArGV.3.1. Erlaubnis zur erstmaligen Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Nach § 3 Nr. 2 ArGV beträgt die Wartezeit bis zur Erteilung der Arbeitserlaubnis für eine erstmalige
Beschäftigung von Inhabern einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsbewilligung
ein Jahr.
In Familiennachzugsfällen, in denen der den Nachzug vermittelnde Ausländer im Besitz einer zweckgebundenen
AE nach §§ 4, 5 oder 7 AAV oder einer ABew ist, ist deshalb die erstmalig zu erteilende
und der Gültigkeitsdauer der AGen des Ausländers anzupassende AGen des Nachziehenden mit der
Auflage "Unselbständige Erwerbstätigkeit nach einjährigem erlaubtem Aufenthalt gestattet" zu versehen.
Eine selbständige Erwerbstätigkeit kann dem nachziehenden Ehegatten - unabhängig von der o.g.
Wartezeit - dann erlaubt werden, wenn es sich offensichtlich und nachweislich um eine Tätigkeit von
öffentlichem Interesse (z.B. künstlerischer oder wissenschaftlicher Art) handelt. Einer Anfrage bei der
Wirtschaftsverwaltung bedarf es nicht.


Hier steht nichts von "Erwärbstätigkeit nicht gestattet". Ob wir damit eine Chance hätten, durchzukommen?

Viele Grüße,
crimea
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 23.09.2004 um 10:49:42
 
Zitat:
Vielen Dank an alle, die etwas geschrieben haben!

Nun ist es ja klar, dass meine Mutter mit dieser Auflage nichts bekommt... obwohl sie die Ausländerbehörde seit Jahren um eine Änderung anfleht. Was kann man eigentlich als Argument nehmen, um eine Streichung der Auflage in Gang zu setzen? Ich habe hier einige Gesetze zur Hand, z.B.

B.ArGV.3.1. Erlaubnis zur erstmaligen Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Nach § 3 Nr. 2 ArGV beträgt die Wartezeit bis zur Erteilung der Arbeitserlaubnis für eine erstmalige
Beschäftigung von Inhabern einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsbewilligung
ein Jahr.
In Familiennachzugsfällen, in denen der den Nachzug vermittelnde Ausländer im Besitz einer zweckgebundenen
AE nach §§ 4, 5 oder 7 AAV oder einer ABew ist, ist deshalb die erstmalig zu erteilende
und der Gültigkeitsdauer der AGen des Ausländers anzupassende AGen des Nachziehenden mit der
Auflage "Unselbständige Erwerbstätigkeit nach einjährigem erlaubtem Aufenthalt gestattet" zu versehen.
Eine selbständige Erwerbstätigkeit kann dem nachziehenden Ehegatten - unabhängig von der o.g.
Wartezeit - dann erlaubt werden, wenn es sich offensichtlich und nachweislich um eine Tätigkeit von
öffentlichem Interesse (z.B. künstlerischer oder wissenschaftlicher Art) handelt. Einer Anfrage bei der
Wirtschaftsverwaltung bedarf es nicht.


Hier steht nichts von "Erwärbstätigkeit nicht gestattet". Ob wir damit eine Chance hätten, durchzukommen?

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crimea


Zitat:
Ich habe hier einige Gesetze zur Hand, z.B.


Das ist kein Gesetz, sondern eine Vorschrift. Sie ist aber fuer die ABH Mitarbeitern bindend.

Also, wenn Deine Mutter in Berlin wohnt, kann sie sicher die Aenderung der Auflage aufgrund dieser Vorschrift verlangen. Wenn nicht, soll sie ganz einfach das Zitat aus 14.2.3.1 AuslG-VwV zeigen:

... In Fällen des Familiennachzugs nach §§ 17 ff. wird die unselbständige Erwerbstätigkeit nicht beschränkt. ...

Was mich wundert, dass die Berliner ABH eine Auflage auf Grund § 3 Nr. 2 ArGV erteilt. Diese Verordnung soll aber nicht fuer ABH sondern nur fuer AA eine Rolle spielen...  ???
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Best regards&&--------------&&chap
 
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