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Arbeitsberechtigung  nach §12a ArGV (Gelesen: 2.177 mal)
zbiggy
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Glaube ohne Liebe führt
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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21.09.2004 um 11:27:58
 
hallo Ihr Lieben,
da ich als wissenschaftlicher Mitarbeiter aus neuem EU-Land an der Uni seit 3 Jahren arbeite, wollte ich gerade die Arbeitsberechtigung nach §12a ArGV beantragen, ich dachte, dass es mir zusteht. Deswegen habe ich an die BA geschrieben mit der Bitte um Durchführungsanweisungen. Eine Dame von Kundenreaktionsmanagement aus Nürnberg hat in einem Brief vom 8 September 2004 paar nette Wörter geschrieben und als Anlage die relevanten DA § 2.12a.110, 111,210, 310 Stand 10.05.2004 zugeschickt. Nach der Lektüre meinte ich, es steht mir zu. Ich habe meine BA angerufen, und ich habe dort erfahren, dass die wissenchaftlichen Mitarbeiter die Aufenthaltserlaubniss hatten und genehmigungsfrei tätig waren keine Arbeitsberechtigung nach §12a ArGV bekommen dürfen.
„Das steht sogar explizit in den DA § 2.12a.111“, meinte der Mitarbeiter.
In meiner Version steht es aber nicht.  Griesgrämig
Hat mir vielleicht die BA nicht mehr aktuellen Durchführungsanweisungen zugeschickt?  Fragezeichen
Weiss jemand wo ich die aktuellen Durchführungsanweisungen der BA zu §12a ArGV finden kann? oder kann mir jemand vielleicht zuschicken?


viele Grüße
zbiggy
Smiley
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.09.2004 um 16:01:28
 

Hallo zbiggy,

leider ist es tatsächlich so, daß die (derzeitig) aktuellen DAs die Erteilung von Arbeitsberechtigungen gem. § 12a ArGV an wissenschaftliche Mitarbeiter, die arbeitsgenehmigungsfrei tätig waren, ausschließt.

Die DAs kann ich Dir jedoch nicht zur Verfügung stellen. Es handelt sich um interne Durchführungsanweisungen die nicht für "Externe" gedacht sind.

Grüsse,
Jimi
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitsberechtigung  nach §12a ArGV
Antwort #2 - 21.09.2004 um 16:03:35
 

Oh, p.s.:

es passiert allerdings leider immer wieder, daß DAs geändert werden und diese Informationen nicht zeitnah von der Zentrale an die Kollegen "vor Ort" weitergegeben werden.

Wenn es Dir möglich ist, würde ich Dir empfehlen direkt nochmal in Nürnberg nachzuhaken und das Problem zu schildern.


J.

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zbiggy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 22.09.2004 um 17:18:31
 
hi
@ Jimi
vielen Dank für Deine Antwort,
ich habe schon entsprechenden Brief an die Pressestelle der BA geschickt, jetzt muss ich paar Wochen geduldig auf die Unterlagen warten.

Aber zurück zur Sache,
weiss jemand heute, vielleicht, aus welchem Grund dürfen die wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht mehr die Arbeitsberechtigung nach §12a ArGV bekommen? (Stand 22.09.2004)
Die Information ist doch in sich selbst nicht geheim, oder? Bitte!  :anbet

viele Grüße
zbiggy
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 22.09.2004 um 17:58:07
 
Zitat:
hi
@ Jimi
vielen Dank für Deine Antwort,
ich habe schon entsprechenden Brief an die Pressestelle der BA geschickt, jetzt muss ich paar Wochen geduldig auf die Unterlagen warten.

Aber zurück zur Sache,
weiss jemand heute, vielleicht, aus welchem Grund dürfen die wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht mehr die Arbeitsberechtigung nach §12a ArGV bekommen? (Stand 22.09.2004)
Die Information ist doch in sich selbst nicht geheim, oder? Bitte!  :anbet

viele Grüße
zbiggy


Hallo,

ich denke, das Problem ist folgendes:

§ 12a Abs. 1 ArGV lautet:

Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die ... der Europäischen Union beitreten, wird, sofern sie am 1. Mai 2004 oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren, abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitsberechtigung erteilt.

Nach Meinung der BA, sind wahrscheinlich die Auslaender, die arbeitsgenehmigungsfrei (§ 9 ArGV) in Deutschland taetig sind, nicht "zum Arbeitsmarkt zugelassen"... Ich glaube, dass man diese Meinung bestreiten kann.
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joco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 01.11.2004 um 11:05:09
 
Hallo,

Ich war heute gerade in der Ausleanderbehoerde und gerade diese Frage einer
Beamtin gestellt. Die Antwort war sehr positive, sie meinte, dass ein wissentschaftliche Mitarbeiter zum Arbeitsmarkt zugelassen ist, auch wenn
er keine Arbeitsgehnemigung bekomment hat. Sie hat gesagt, dass sie vor kurzem
einen solchen Fall gehabt hatte und da hat der wissentschaftliche Mitarbeiter eine Arbeitsberechtigung bekommen.

Gruesse,

Joco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitsberechtigung  nach §12a ArGV
Antwort #6 - 01.11.2004 um 11:32:33
 
Zitat:
Hallo,

Ich war heute gerade in der Ausleanderbehoerde und gerade diese Frage einer
Beamtin gestellt. Die Antwort war sehr positive, sie meinte, dass ein wissentschaftliche Mitarbeiter zum Arbeitsmarkt zugelassen ist, auch wenn
er keine Arbeitsgehnemigung bekomment hat. Sie hat gesagt, dass sie vor kurzem
einen solchen Fall gehabt hatte und da hat der wissentschaftliche Mitarbeiter eine Arbeitsberechtigung bekommen.

Gruesse,

Joco


Hallo,

es ist sehr erfreulich, dass eine Mitarbeiterin der ABH solche Meinung vertritt... Aber die Arbeitsberechtigung wird von BA und nicht von ABH erteilt... Smiley
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