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Nicht-Verlängerung der ABW (Gelesen: 1.860 mal)
Vova
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Nicht-Verlängerung der ABW
17.09.2004 um 23:16:52
 
Hallo,

ich bin vor 6 Jahren (Sommer 1998 ) eingereist zwecks Stiudium der Humanmedizin an der Uni München.
Die DSH-Prüfung legte ich im Januar 1999 ab, das eigentliche Studium begann dann im WS 99/2000.
Während meines ersten Semesters lief das Annerkennungsverfahren meines Medizin-Studium in meinem Heimatland (10 Semester). Mir wurden dann 6 Semester anerkannt. Danach musste ich einige Semester auf einen Platz im 7. Semester warten - Standard-Vorgehensweise an der Uni München.
Momentan komme ich ins 11. Semester, wobei mein Studium bedaurlicherweise nicht so schnell vorankommt, wie ich es mir gewünscht hätte.  Mir sind zwar 6 Semester anerkannt worden, durch das lange Warten auf einen Platz verlor ich leider komplett den Anschluß.
Soviel zur Vorgeschichte.

Bei der letzten Verlängerung der ABW im Oktober 2003 teilte der zuständige Ausländerbeamte mir mit, dass meine  ABW nach Februar 2005 (Gültigkeit der verlängerten ABW) nur dann verlängert werden würde, wenn ich bis dahin mein 2. Staatsexamen erfolgreich ablege.  Dieses Ziel werde ich mit Sicherheit nicht erreichen können.
Nun meine Fragen:

- darf die Ausländerbehörde mir solche Bedingungen stellen? Von den max. 10 Jahren ABW bin ich noch sehr weit entfernt.
- Welche Möglichkeiten zur Verlängerung meiner ABW im Februar 2005 habe ich?
- Wäre der Umzug in eine andere Gemeinde / anderes Regierungsbezirk oder gar Bundesland eine Möglichkeit? Oder müssen sich dann alle für mich zuständigen Ausländerbeamten an die "Vorgaben" aus München halten?

Für Eure Antworten wäre ich sehr dankbar

Gruß

Vova
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Brian
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Beiträge: 187

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 19.09.2004 um 21:06:09
 
Schau doch mal in die Verwaltungsvorschriften zum AuslG, ab Nr. 28.5, insbes. Nr. 28.5.2.3.
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Vova
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Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 24.10.2004 um 16:33:27
 
Hallo,

ok, wie es aussieht, werde ich mein Medizin-Studium (hier) nicht zu Ende bringen können, da ich die Voraussetzungen aus den Verwaltungsvorschriften und damit auch die Bedingungen, die mir KVR-München gestellt hat, nicht erfüllen kann.

Ich könnte mir vorstellen, als Spezialitätenkoch zu arbeiten, bis ich entschieden habe, was (und wo) ich aus meinem Leben mache  Zwinkernd.

Eine AE zur Ausübung dieser Beschäftigung kann m.E. nach dem geltenden Recht nicht ausgestellt werden, ehe ich ausreise und gewisse Zeit vergeht (stimmt das eigentlich? wann dürfte ich dann wieder einreisen?).

Ändert sich vielleicht etwas mit dem ZuwG hinsichtlich der Notwendigkeit, auszureisen? Oder besteht vielleicht nach dem 1.1.2005 doch die Möglichkeit des "Wechsels" der AE bzw. des Aufenthaltszwecks?

Vielen Dank

Vova
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 25.10.2004 um 07:51:31
 
Hi Vova,

zum Thema Spezialitätenkoch lies mal
das hier


Daneben wäre es natürlich sinnvoll, wenn Du den Kollegas mal sagen könntest, welche Staatsangehörigkeit Du hast, dann wird es auch Antworten geben (können).
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Vova
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Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 29.10.2004 um 01:30:04
 
Ich habe georgische Staatsangehörigkeit.
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