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Bewilligung -> 4-monatiges AE bis Einbürgerung? (Gelesen: 5.800 mal)
tomlo
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17.09.2004 um 19:20:13
 
Hallo! Ich habe eine schwierige Frage!
   
Ich werde nächste Woche Antrag auf Einbürgerung nach StaG 8.1.3.3 stellen und werde im Januar/Februar 2005 eingebürgert.

Ich habe Bewilligung für Studium und bin IT-Fachmann (ohe Abschluss, studiere aber nich IT). Von einer Firma habe ich jetzt ein Jobsangebot und eine Einstellungszusage.  Ich darf ja nur 90 Tage arbeiten, die ich schon bei einer anderen Firma gearbeitet habe.

Kann ich irgendwie ein 4-monatiges Arbeitserlaubnis beantragen, bis ich eingebürgert bin?   

danke für die Hilfe!
tomlo
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Ralf
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Antwort #1 - 17.09.2004 um 20:01:31
 
Hallo!

Zunächst einmal hat das eine mit dem anderen nichts zu tun.

Ich staune über deine Aussage, dass du Anfang 2005 eingebürgert wirst, besonders, da der Antrag noch gar nicht gestellt ist. Wenn du tatsächlich derzeit lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung bist, möchte ich dies stark bezweifeln, da die Einbürgerung mit Aufenthaltsbewilligung nicht möglich ist. Du benötigst dazu zumindest eine Aufenthaltserlaubnis.

Sollte aber wirklich 8.1.3.3 zum Tragen kommen, solltest du dies näher darlegen, weil dies ausgesprochene Sonderfälle sind. Dann genügt allerdings in der Tat, dass der Aufenthalt rechtmäßig ist, unabhängig vom Aufenthaltstitel.

Die Frage nach der Arbeitserlaubnis stellst du besser nochmal im Forum "Aufenthalt wegen Arbeit...".
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tomlo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 17.09.2004 um 20:07:30
 
Der Sachbearbeiter hat mir es mündlich gesagt. Den Antrag kann 6 Monaten im Voraus gestellt werden.

Mein Vater ist Deutscher (bin leider nicheheliches Kind). "Erheblich  ‑ kürzeren Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert werden" bedeutet für den Sachbearbeiter im Grunde 3 Jahren, vor allem wenn man ein Job hat. Die Bewilligung reicht zum Glück aus.

StaG 8.1.3.3.
Ehemalige deutsche Staatsangehörige und Abkömmlinge deutscher und ehemaliger deutscher Staatsangehöriger (vgl. Nummer 13.1.1) können ab­weichend von Nummer 8.1.2.2 bei einer ‑ nach Lage des Einzelfalles auch erheblich ‑ kürzeren Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert werden.

Abweichend von Nummer 8.1.2.4 kann es bei diesen Personen als ausreichend angesehen werden, wenn sie sich im Zeitpunkt der Einbürgerung rechtmäßig im Inland aufhalten.

danke,
tomlo
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Antwort #3 - 20.09.2004 um 16:34:13
 
Hallo tomlo!

Zitat:
Der Sachbearbeiter hat mir es mündlich gesagt. Den Antrag kann 6 Monaten im Voraus gestellt werden.

Ok, mag sein, dass bei deiner Behörde die Anträge schon gestellt werden können, bevor die Voraussetzungen erfüllt sind. Das heißt aber ja nicht, dass dann sofort die Urkunde ausgestellt wird. Ist aber jetzt egal.

Ansonsten ist mir die Vorschrift 8.1.3.3 natürlich durchaus bekannt. Bei diesen wenigen Sonderfällen kann durchaus auch die Bewilligung ausreichen, weil lediglich die Rechtmäßigkeit des  Aufenthalts gefordert ist.
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Goldi
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Antwort #4 - 20.09.2004 um 22:54:44
 
Hallo tomlo,

mal ne Frage am Rande:

bist Du schon 23 Jahre alt?

Falls nicht, dann schau Dir doch mal den § 5 StAG an:

[i]§ 5 StAG: Erklärungsrecht für vor dem 1. Juli 1993 geborene Kinder

Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist,

2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und

3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird. [/i]

Wobei natürlich die Erfüllung der Voraussetzung der Nr. 2 ein Problem darstellen könnte. Hierüber solltest Du mit Deiner Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsbehörde mal reden.

Macht aber nur Sinn, wenn Du noch nicht 23 Jahre alt bist!

Gruß
Goldi
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tomlo
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Antwort #5 - 21.09.2004 um 12:01:03
 
ja, leider bin ich schon 24. Einbürgerung ist meine einzige Chance bzw. meine Klage wegen Verfassungswidrigkeit und EMRK. Ist aber seit langer Zeit im Verwaltungsgericht FFM.

Jedoch mach ich mich keine Sorgen! Mir geths jetzt nur um diese Jobsmöglichkeit!  :anbet

Ich habe schon unter "Aufenthalt wegen Arbeit.." gefragt.

Kann jemand mir sagen ob eine arbeitsgenehmigugsfreie Beschäftigung nach 9.2 als leitender Angestellte für Spanien und Sudamerika mit einer A-Bewilligung fürs Studium kompatibel ist?

Danke!
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tomlo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 25.10.2004 um 19:27:34
 
Sorry ralfi ich hatte mein thread nicht mehr gefunden.

Ich habe alle Unterlagen beim Standesamt FFM vorgelegt. "Mein" Sachbearbeiter war leider nicht da.

Es wurde mir gesagt, dass alles "zügig" bearbetet wird und dass ich noch eine Kopie vom Ausweiss und Meldebescheinigung meines Vaters nachreichen sollte.

Als ich dies nachreichen wollte (mein Sachbearbeiter war immer noch nicht da)  hat mir eine Frau bedient (die allerdings auch nicht die selbe als beim ersten Mal war).
Ich habe gesagt, dass ich keine Meldebeschinigung vorlegen kann, denn mein Vater derzeit nicht in Deutschland wohnt. (er verreist und arbeitet mal in Spanien, mal in England, mal Argentinien, mal zurück in Dtl). Die Frau musste den Paragraph durchlesen, denn sie selber nicht wusste, worum es geht beim 8.1.3.3

Sie meinte dann, dass ich zusammen mit meinem Vater wohnen muss, ansonsten kann man nix machen.

Laut der Bundesbeauftragter für Migration und meiner Anwältin gilt dies NUR für adoptive Kindern!  Ich habe dann gesagt, wie kann das Gesetz fordern, dass ich mit 24 mit meinem Vater zusammen wohne, wenn alle deutsche Kinder schon mit 18 allein oder in WGs wohnen!

Die Frau meinte, dass mein Sachbearbeiter die Sache klären musst und dass er soch bei mir meldet. Dies war vor 2 Wochen.

Was meint ihr?
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Ralf
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Antwort #7 - 26.10.2004 um 14:04:19
 
Zitat:
Sie meinte dann, dass ich zusammen mit meinem Vater wohnen muss, ansonsten kann man nix machen.


Hallo tomlo!

Da hat die Kollegin erst mal nur teilweise Recht, dies gilt, wenn der Bewerber als Volljähriger von einem Deutschen adoptiert wurde. Dann ist nur bei familiärer Lebensgemeinschaft die Einbürgerung mit verkürzter Aufenthaltsdauer möglich: Zitat:
Ist der Einbürgerungsbewerber von einem deutschen Staatsangehörigen nach den deutschen Gesetzen wirksam als Kind angenommen (vergleiche Nummern 6.1 bis 6.1.3) und hatte er im Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr bereits vollendet, so kommt eine Einbürgerung nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren in Betracht, wenn er nach der Annahme als Kind mit dem deutschen Elternteil in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt.

Dies trifft aber ja hier nicht zu, da ja den leiblicher Vater Deutscher ist. Hier gilt der erste Satz aus 8.1.3.3: Zitat:
Ehemalige deutsche Staatsangehörige und Abkömmlinge deutscher und ehemaliger deutscher Staatsangehöriger können abweichend von Nummer 8.1.2.2 bei einer - nach Lage des Einzelfalles auch erheblich - kürzeren Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert werden.

Aber Achtung: Hier steht: können, nicht müssen.

Wie woanders bereits gesagt: 8.1.3.3 soll u.a. die Einbürgerung von Personen erleichtern, die nach heutiger Rechtslage die deutsche Staatsangehörigkeit bereits mit der Geburt erwerben würden. Dies wäre bei dir der Fall. Heute erwerben die Kinder eines deutschen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt, auch wenn die Eltern nicht verheiratet sind, vorausgesetzt, die Vaterschaft wird anerkannt oder festgestellt.

Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass du unbedingt bereits nach weniger als den üblichen 8 Jahren eingebürgert werden musst. Dies hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach 8.1.3.3 genügt es aber in solchen Fällen, wenn der Aufenthalt rechtmäßig ist, also auch mit der Bewilligung. Aber auch dies ist eine Kann-Bestimmung.

Natürlich ist das öffentliche Interesse an einer erleichterten Einbürgerung um so größer, je enger das Verhältnis zu dem deutschen Elternteil ist. Von daher kann man durchaus Parallelen zu der Regelung für die Adoptierten ziehen.
Besteht überhaupt keine Lebensgemeinschaft oder beschränkt sich diese lediglich auf gelegentliche Besuche, würde ich auch nicht unbedingt die genannten Erleichterungen bejahen, dann wären für die Einbürgerung die üblichen Voraussetzungen zu erfüllen, also u.a. 8 Jahre Aufenthalt und eine Aufenthaltserlaubnis.
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tomlo
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Antwort #8 - 26.10.2004 um 19:34:34
 
Ralfi, vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Das mit der Kann-Bestimmung kann ich durchaus nachvollziehen.  Mit dem Thema aber im Beuzg auf das Öffentliche-Interesse bin ich aber nicht ganz verstanden.  Man sollte hier nicht "eng" mit "nah" verwechseln. Was ist, wenn der Vater in Berlin wohnt und das Kind in Berlin studiert?

Ich glaube, dass die Lebensgemeinschaft bei adoptiven Kindern anzufordern ist, denn das Ziel ist "korrupte" Fälle zu meiden, d.h. das Kind könnte für Geld oder sonst was angenommen werden - genauso wie bei unechte Ehepaare.

Hier nochmal: würde der Gesetzgeber für deustche Kinder, die älter als 18 Jahre alt sind, das Zusammenleben anfordern?  Und zählt zu den Umständen, wenn der Vater aufgrund des Holocausts nicht in Deutschland wohnen will?  Die Familie meiners Vaters wurde politisch und rassistisch verfolgt.


Was meinst du?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 26.10.2004 um 19:50:13
 
Ach noch was:  ich habe ja in Argentinien mit meinem Vater 22 Jahren zusammen gewohnt. Enger kann eine Beziehung nicht sein, oder?

Außerdem geht es hier auch um etwas wesentliches und zwar, ob der Antragsteller im Stande ist, sich zu ernähren.  Owohl ich ja gute Arbeitspersketive habe,  glaube ich nicht, dass das Arbeitsamt einen 60 jähriger Vater in Deutschland braucht (ironisch gemeint) Zwinkernd

Ralfi, ich bin mir sicher, dass das ganze nicht einfach wird. Ich habe sehr gute Kontakte mit bekannten Journalisten. Wann meinst du, dass es eine gute Zeitpunkt wäre, um die Presse drüber zu berichten?

Gruss,
tomlo
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Antwort #10 - 27.10.2004 um 11:59:53
 
Hallo tomlo!

Zitat:
Mit dem Thema aber im Bezug auf das Öffentliche-Interesse bin ich aber nicht ganz verstanden.

So so.  grin

Um es noch mal deutlich zu machen: Einen Anspruch auf Einbürgerung gibt es nur nach § 85 AuslG. Da dazu u.a. zwingend 8 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt sowie der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung erforderlich sind, hast du keinen Anspruch.

Wenn kein Anspruch besteht, kann eine Einbürgerung allenfalls noch auf dem Ermessenswege stattfinden, also nach § 8 StAG und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften. Dazu heißt es grundsätzlich in den Verwaltungsvorschriften (Nr. 8.0): Zitat:
Nach § 8 kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (vergleiche Nummern 8.1.1 bis 8.1.1.4) eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Maßgeblich hierfür sind die unter den Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 aufgeführten Gesichtspunkte.


Öffentliches Interesse. Darunter versteht man das Interesse des Staates bzw. der Allgemeinheit und eben nicht das persönliche Interesse des Einzelnen. Das öffentliche Interesse kann in der Regel bejaht werden, wenn die in den maßgeblichen Punkten der Verwaltungsvorschriften genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Weiter zum Thema Ermessenseinbürgerung: Auch hierbei ist grundsätzlich erforderlich, dass der Bewerber 8 Jahre Aufenthalt hat sowie eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Von diesen Voraussetzungen kann abgewichen werden, aber nur, wenn im Einzelfall ganz besondere Umstände vorliegen.

Der bei dir vorliegende Umstand ist allein, dass dein Vater ein Deutscher ist. Das allein reicht aber eben noch nicht aus, um hier eine Ausnahme machen zu können, da müssten also weitere Gesichtpunkte hinzukommen. Ein solcher wäre z.B. eine familiäre Lebensgemeinschaft, welche aber zur Zeit nicht gegeben ist. Es kommt dabei nämlich überwiegend darauf an, wie die Verhältnisse jetzt sind, und nicht, wie sie in der Vergangenheit waren. Wenn sich noch dazu der deutsche Vater in Ausland aufhält, sehe ich hier gar keine Anhaltspunkte, die eine Begünstigung gegenüber anderen Einbürgerungsbewerbern rechtfertigen.

Folglich sind die in 8.1.3.3 genannten Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, demnach kann das öffentliche Interesse auch nicht bejaht werden.

In einem solchen Fall würde ich dem Einbürgerungsantrag erst nach der üblichen Aufenthaltsdauer von 8 Jahren stattgeben, allerdings kenne ich natürlich längst nicht alle Aspekte des Falls. Aber vielleicht hast du bei deiner Behörde ja mehr Glück, im ursprünglichen Posting hattest du solches ja bereits angedeutet. Ein weiteres problem wird dann noch die Aufenthaltsbewilligung sein, allerdings ergeben sich hier ja ab 1.1.2005 wegen des ZuwG neue Regelungen.

Zitat:
Die Familie meiners Vaters wurde politisch und rassistisch verfolgt.
 
Dies dürfte in diesem Falle keine Rolle spielen, da deine Situation bezüglich der Staatsangehörigkeit ohne dies genauso aussähe.

Zitat:
Wann meinst du, dass es eine gute Zeitpunkt wäre, um die Presse drüber zu berichten?

Ein solches Vorgehen ist in der Regel eher kontraproduktiv, lass es lieber.

Stelle erst mal deinen Antrag, falls noch nicht geschehen, und warte erst mal ab, was weiter passiert. Du kannst dich ja dann wieder melden.
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Antwort #11 - 27.10.2004 um 13:36:51
 
Danke Ralfi. Ich will ja nicht mir dir diskutieren, viel mehr erlaube ich mir mit dir über alle Möglichkeiten zu debatieren, damit ich dann gut vorbereitet bin.   Zunge


Zitat:
Natürlich ist das öffentliche Interesse an einer erleichterten Einbürgerung um so größer, je enger das Verhältnis zu dem deutschen Elternteil ist. Von daher kann man durchaus Parallelen zu der Regelung für die Adoptierten ziehen.


Ist dies nicht reine Spekulation? Wo steht in den Verwaltunsvorschriften, dass solch ein Parallel zur Regelung für Adoptierten zu ziehen ist?  motz
Und warum ist es ein öffentliches Interesse, dass ich zusammen mit meinem Vater wohne?

Na ja, sowieso  muss ich warten.  :snooz:
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Antwort #12 - 27.10.2004 um 16:14:34
 
Hi tomlo!

Zitat:
Ist dies nicht reine Spekulation? Wo steht in den Verwaltunsvorschriften, dass solch ein Parallel zur Regelung für Adoptierten zu ziehen ist?


Dieser spezielle Fall ist nicht ausdrücklich geregelt. Es ist daher legitim, Regelungen zu ähnlich gelagerten Fällen hinzuzuziehen, zumal dies in der gleichen Nummer der Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Schließlich ist es unmöglich, jeden denkbaren Einzelfall im Gesetz oder in den Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen.

Zitat:
Und warum ist es ein öffentliches Interesse, dass ich zusammen mit meinem Vater wohne?

Dies hat so außer dir niemand behauptet. Es ist genau anders herum: Es gibt ein öffentliches Interesse daran, dass Personen, die in familiärer Lebensgemeinschaft leben, eine einheitliche Staatsangehörigkeit besitzen. Aus diesem Grunde gibt es z.B. auch Regelungen zur erleichterten Miteinbürgerung von gemeinsam lebenden Familienangehörigen. So ist z.B. auch eine Miteinbürgerung von Ehegatten, die selbst keinen eigenen Einbürgerungsanspruch besitzen, nur dann möglich, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten in familiärer Gemeinschaft leben.

Warum sollte dies also in deinem Fall anders sein? Außer, dass dein Vater Deutscher ist, was ja im Zweifelsfall auch erst mal bewiesen werden müsste (bei Personen, die bereits so lange im Ausland leben, kann ja der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten sein, z.B. durch die Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit, sh. § 25 StAG), unterscheidet sich dein Fall nicht von anderen Einbürgerungsbewerbern.

Meiner Meinung nach reicht dieser Punkt allein für eine erheblich erleichtete Einbürgerung nicht aus.
Aber wie schon gesagt: Vielleicht hast du ja bei deiner Behörde Glück.
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Antwort #13 - 27.10.2004 um 16:45:16
 
hallo ralfi, OK ich verstehe. Danke für die schnelle Antwort.

Nun: mein Vater ist ja bei mir angemeldet. Reicht es mit der Meldebeschigung aus? Wird jemand zu uns kommen und vorbei schauen?  - Mein Vater hat nie die andere Nationalität angenommen. Er ist nach wie vor deutsche Staatsbürger. 

Ausserdem habe ich eine deustche Tante in Frankfurt.

gruss,tomlo
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Antwort #14 - 27.10.2004 um 17:19:10
 
Zitat:
Nun: mein Vater ist ja bei mir angemeldet.

Das verstehe ich jetzt nicht. Du sagtest doch, dass du nicht mit deinem Vater zusammen lebst. Er muss dort gemeldet sein, wo er sich tatsächlich überwiegend aufhält, ansonsten ist dies ein Verstoß gegen die Meldevorschriften, was mit Bußgeld geahndet werden kann.
Zitat:
Mein Vater hat nie die andere Nationalität angenommen. Er ist nach wie vor deutsche Staatsbürger.   

Gut, wenn du es sagts.  grin Im Zweifelsfall wird dies durch die Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt bzw. die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises verlangt.
Zitat:
Ausserdem habe ich eine deustche Tante in Frankfurt.

lol Evtl. auch noch 'nen deutschen Schäferhund? Dies ist nun wirklich völlig irrelevat.
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