Hallo tomlo!
Zitat:Mit dem Thema aber im Bezug auf das Öffentliche-Interesse bin ich aber nicht ganz verstanden.
So so.
Um es noch mal deutlich zu machen: Einen
Anspruch auf Einbürgerung gibt es nur nach § 85
AuslG. Da dazu u.a. zwingend 8 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt sowie der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung erforderlich sind, hast du
keinen Anspruch.
Wenn kein Anspruch besteht,
kann eine Einbürgerung allenfalls noch auf dem Ermessenswege stattfinden, also nach § 8
StAG und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften. Dazu heißt es grundsätzlich in den Verwaltungsvorschriften (Nr. 8.0):
Zitat:Nach § 8 kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (vergleiche Nummern 8.1.1 bis 8.1.1.4) eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Maßgeblich hierfür sind die unter den Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 aufgeführten Gesichtspunkte.
Öffentliches Interesse. Darunter versteht man das Interesse des Staates bzw. der Allgemeinheit und eben
nicht das persönliche Interesse des Einzelnen. Das öffentliche Interesse kann in der Regel bejaht werden, wenn die in den maßgeblichen Punkten der Verwaltungsvorschriften genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Weiter zum Thema Ermessenseinbürgerung: Auch hierbei ist grundsätzlich erforderlich, dass der Bewerber 8 Jahre Aufenthalt hat sowie eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Von diesen Voraussetzungen kann abgewichen werden, aber nur, wenn im Einzelfall ganz besondere Umstände vorliegen.
Der bei dir vorliegende Umstand ist allein, dass dein Vater ein Deutscher ist. Das
allein reicht aber eben noch nicht aus, um hier eine Ausnahme machen zu können, da müssten also weitere Gesichtpunkte hinzukommen. Ein solcher wäre z.B. eine familiäre Lebensgemeinschaft, welche aber zur Zeit nicht gegeben ist. Es kommt dabei nämlich überwiegend darauf an, wie die Verhältnisse jetzt sind, und nicht, wie sie in der Vergangenheit waren. Wenn sich noch dazu der deutsche Vater in Ausland aufhält, sehe ich hier gar keine Anhaltspunkte, die eine Begünstigung gegenüber anderen Einbürgerungsbewerbern rechtfertigen.
Folglich sind die in 8.1.3.3 genannten Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, demnach kann das öffentliche Interesse auch nicht bejaht werden.
In einem solchen Fall würde ich dem Einbürgerungsantrag erst nach der üblichen Aufenthaltsdauer von 8 Jahren stattgeben, allerdings kenne ich natürlich längst nicht alle Aspekte des Falls. Aber vielleicht hast du bei deiner Behörde ja mehr Glück, im ursprünglichen Posting hattest du solches ja bereits angedeutet. Ein weiteres problem wird dann noch die Aufenthaltsbewilligung sein, allerdings ergeben sich hier ja ab 1.1.2005 wegen des ZuwG neue Regelungen.
Zitat:Die Familie meiners Vaters wurde politisch und rassistisch verfolgt.
Dies dürfte in diesem Falle keine Rolle spielen, da deine Situation bezüglich der Staatsangehörigkeit ohne dies genauso aussähe.
Zitat: Wann meinst du, dass es eine gute Zeitpunkt wäre, um die Presse drüber zu berichten?
Ein solches Vorgehen ist in der Regel eher kontraproduktiv, lass es lieber.
Stelle erst mal deinen Antrag, falls noch nicht geschehen, und warte erst mal ab, was weiter passiert. Du kannst dich ja dann wieder melden.