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Aufenthaltberechtigung statt unbefristete AE (Gelesen: 4.244 mal)
Georgy
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Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltberechtigung statt unbefristete AE
16.09.2004 um 10:58:13
 
Hallo,

habe unbefristete AE. Ein Bekannte hat mir empfohlen eine Aufenthaltberechtigung (AB) zu beantragen.
Begründung - AB erlischt nicht auch falls man nach Ausland für längere Zeit geht.

Ist es war?

Abgesehen davon, dass AB rein formal eine höhere AG als AE ist, welche andere Vorteile AB hat?

Grüß. Georgy.   
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chap
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Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 16.09.2004 um 16:41:48
 
Hallo,

deine Frage gehoert einem anderen Forum, aber:

Zitat:
habe unbefristete AE. Ein Bekannte hat mir empfohlen eine Aufenthaltberechtigung (AB) zu beantragen.
Begründung - AB erlischt nicht auch falls man nach Ausland für längere Zeit geht.

Ist es war?


Es ist nicht wahr.

Zitat:
Abgesehen davon, dass AB rein formal eine höhere AG als AE ist, welche andere Vorteile AB hat?


Wenn Du keine Familienzusammenfuehrung in den naechsten 3,5 Monaten beabsichtigst, hat die AB fuer Dich gar keine Vorteile. Nach dem 1.1.2005 sind die uAE und AB voll gleich.
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Best regards&&--------------&&chap
 
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 16.09.2004 um 18:51:09
 
Zitat:
Wenn Du keine Familienzusammenfuehrung in den naechsten 3,5 Monaten beabsichtigst, hat die AB fuer Dich gar keine Vorteile. Nach dem 1.1.2005 sind die uAE und AB voll gleich.


Hältst Du Dich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf oder lebst Du mit einer Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft?
   
Gem. des neuen Zuwanderungsgesetzes würde Deine Niederlassungserlaubnis (in die Deine heutige unbefristete AE umgewandelt wird) in diesen Fällen auch bei längerem Auslandsaufenthalt nicht mehr verfallen (vgl. § 51 Abs. 2 AufenthG).

Abu
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Heavencat24
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 16.09.2004 um 19:08:37
 
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

Ablauf seiner Geltungsdauer,
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
Widerruf des Aufenthaltstitels,
Ausweisung des Ausländers,
5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt; ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist.
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7.
Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Ich denke mal die Ausländerbehörden werden wohl, wie bei der jetzigen § 44er Bescheinigung noch beraten ob vor der Ausreise Bescheinigungen ausgestellt werden oder bei Wiedereinreise das Fortbestehen geprüft wird.

Muss ja klar sein ob das Einkommen gesichert ist bzw. die Ehe mit dem Deutschen noch in ehelicher Lebensgemeinschaft geführt wird.
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Liebe Grüße&&&&Heavencat24
 
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 16.09.2004 um 19:30:24
 
Zitat:
deine Frage gehoert einem anderen Forum, ...

Hä  Fragezeichen In welches denn bitteschön  Augenrollen
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Mick
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immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #5 - 17.09.2004 um 07:48:52
 
Zitat:
Hä  Fragezeichen In welches denn bitteschön  Augenrollen


Hierher, Fonsi Zwinkernd Ich habe es verschoben..
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Georgy
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Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 17.09.2004 um 11:27:01
 
Zitat:
Hältst Du Dich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf oder lebst Du mit einer Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft?
 
Abu


Weder 15 Jahre - nur 10,  noch einer Deutsche in der Familie.

Auf der Seite http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltserlaubnis.html habe ich gefunden, dass ab 01.01.2005 unbefristete AE und AB werden beide doch durch die Niederlassungserlaubnis ersetzt.

Was nicht ganz verständlich aber ist:
Zitat AE: "Die Übergangsregelungen sehen vor, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis fortgilt als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt."

Zitat AB: "Die Übergangsregelungen sehen vor, dass die Aufenthaltsberechtigung fortgilt als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt."


Was für Aufenthaltszweck und Sachverhalt ist gemeint? Ich habe keine Auflagen in meinem AE.


Georgy
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