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Arbeitsgenehmigung nach § 286 Abs.1 und Änderung des Aufenthaltsstatus (Gelesen: 2.121 mal)
Patko
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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10.09.2004 um 09:34:35
 
Liebe Alians,

ich habe in Deutschland mein Studium erfolgreich abgeschlossen. Bin seit 7 Jahren hier.
Da neuer EU-Bürger, habe ich seit kurzem eine Aufenthaltserlaubnis-EU. Nach allem habe ich laut § 286 Abs.1 (SGB III.) Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung.
Ich hätte schon einen Arbeitgeber ab dem 01.Oktober.
Die Kosten für das 4 wöchiges Prüfen des Arbeitsmarktes muß mein zukünftiger Arbeitgeber bezahlen. Ich weiß zwar nicht, wie hoch dieser Gebühr ist, will ihn aber nicht unnötig belasten, wenn es auch anders geht. Außerdem ist der 01. Oktober gleich da.

1. Frage: Hätte ich schon alleine aufgrund meines mehr als sechsjährigen ununterbrochenen Aufenthaltes (und AufE-EU) einen Anspruch auf eine AB, oder muss ich unbedingt auch meinen zukünftigen Arbeitgeber auf dem „Antrag auf Arbeitsgenehmigung“ eintragen?

2. Frage: Meine Aufenthaltserlaubnis-EU ist noch für Studienzwecke gültig. Habe ich mit der Erteilung der Arbeitsberechtigung einen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EU?

Seid gegrüßt

Patko
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Tim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
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Antwort #1 - 10.09.2004 um 10:24:36
 
Zitat:
Da neuer EU-Bürger, habe ich seit kurzem eine Aufenthaltserlaubnis-EU. Nach allem habe ich laut § 286 Abs.1 (SGB III.) Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung.


Moin moin,

die Arbeitsberechtigung wird grds. unbefristet ohne Bindung an einen Arbeitgeber für eine Beschäftigung jeder Art erteilt. Geltungsbereich ist ebenfalls unbeschränkt (Bundesgebiet).

Gruß Tim

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rolfi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 10.09.2004 um 13:02:27
 
Zitat:
die Arbeitsberechtigung wird grds. unbefristet ohne Bindung an einen Arbeitgeber für eine Beschäftigung jeder Art erteilt. Geltungsbereich ist ebenfalls unbeschränkt (Bundesgebiet).


Zu OP, es ist auch tatsaechlich so geschehen, bei mir jedefalls.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #3 - 10.09.2004 um 16:04:11
 
Zitat:
die Arbeitsberechtigung wird grds. unbefristet ohne Bindung an einen Arbeitgeber für eine Beschäftigung jeder Art erteilt.


Aber Patko hat doch gar keinen Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung oder sehe ich das falsch ???
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Patko
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 11.09.2004 um 18:29:14
 
Hallo

Danke an Tim für die schnelle Antwort!

Ich würde auch gerne die Meinung der Experten von der ABH hören, wie meine Aufenthaltserlaubnis mit der Erteilung der Arbeitsberechtigung geändert wird.

Momentan habe ich ja eine Auflage: „Unselbstsändige Erwerbstätigkeit nur gemäß § 9 Nr. 9 ArGV gestattet.“
Wird diese Aflage gestrichen oder bekomme ich eine neue AufhE-EU?
Grüße

Patko
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Patko
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 12.09.2004 um 16:14:25
 
Hallo wieder,
solange ich auf die Antworten auf meine Fragen in den OP´s warte, stelle ich wieder eine Neue.. Zwinkernd

Ich habe was gefunden:

AufenthEWGG  §15b Geltung für Staatsangehörige neuer Mitgliedstaaten
(Fassung vom 09.07.1990)

„Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines Staates sind, der nach dem 31. Dezember 1980 Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, findet dieses Gesetz vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an Anwendung, soweit Freizügigkeit durch das von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte Vertragswerk über den Beitritt gewährt wird. Soweit Freizügigkeit noch nicht gewährt wird, findet dieses Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, daß über die Erteilung, die Verlängerung und die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG nach Ermessen entschieden wird.“

Ich  nehme an, dass dieses Gesetz auch für mich als neuen EU-Bürger gültig ist.
Gibt es Verwaltungsvorschriften auch für die AufenthEWGG? Habe sie leider nicht gefunden. Was heißt „nach Ermessen“, bzw. wonach richten sich die Beamten bei der ABH?

Grüße
Patko
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