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Ehe / Trennung / neuer Partner - AE? (Gelesen: 1.874 mal)
Lemmi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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04.09.2004 um 15:58:56
 
Hallo, erst mal grüße ich alle hier... (bin neu  tippse)

Natürlich habe ich auch eine Frage ( Problem )...

Nun erstmal zur Vorgeschichte.....

Meine Freundin ist vor 1,5 Jahren aus Rumänien eingereist und hat damals auch gleich einen Deutschen geheiratet. Da wurde ihr eine Aufenthaltsgenehmigung von 3 Jahren zugesprochen. Es passierte sehr schnell, dass ihr Mann sie wegen einer anderen verliess. Eine Scheidung wurde bislang nicht eingereicht. Mittlerweile habe ich sie nun kennen gelernt und wir haben uns einander verliebt. Sie will mit ihrem Noch-Ehemann reden, ob er sie freigibt, damit sie sorgenfrei mit mir zusammen sein kann. Ich weiß nicht, ob das richtig ist (wg. ihrer AE ).

Und hier meine Fragen:

- Was passiert mit ihrer AE, wenn sie sich von ihrem Noch-Ehmann trennt, obwohl sie schon lange nicht mehr zusammenleben?

- Was kann/muss sie machen, damit sie mit der der Ausländerbehörde keine Probleme bekommt?

Danke schon im Voraus.

Lemmi
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 05.09.2004 um 09:38:37
 
Zitat:
- Was passiert mit ihrer AE, wenn sie sich von ihrem Noch-Ehmann trennt, obwohl sie schon lange nicht mehr zusammenleben?


Hi,
der Satz ist ein wenig widersprüchlich, oder?

Jedenfalls muss sie davon ausgehen, dass die AE nachträglich zeitlich beschränkt wird, weil eine (wesentliche) Voraussetzung für die Erteilung entfallen ist.
(§ 12 Abs. 2 AuslG)


Zitat:
- Was kann/muss sie machen, damit sie mit der der Ausländerbehörde keine Probleme bekommt?


Sie sollte die Ausländerbehörde in jedem Fall über die Trennung informieren. Sofern die Beschränkung der AE erfolgt und sie zur Ausreise verpflichtet wird, sollte sie die Ausreisepflicht freiwillig erfüllen.

Ggf. müsst Ihr Euch damit abfinden, Euch nur besuchsweise zu sehen, bis ihr erneut ein längerfristiges Aufenthaltsrecht eingeräumt werden kann (wegen einer neuen Ehe mit Dir, falls das beabsichtigt ist).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Lemmi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 07.09.2004 um 18:56:40
 
Zitat:
- Was passiert mit ihrer AE, wenn sie sich von ihrem Noch-Ehmann trennt, obwohl sie schon lange nicht mehr zusammenleben?


Naja, habe ich leider etwas unglücklich formuliert...

Sie lebt noch mit ihrem Mann in der gemeinsamen Wohnung. Es ist nur, dass sie den Mann nicht mehr leiden mag (Schwer zu umschreiben...).
Gibt es denn eine Möglichkeit, dass sie den (jetzt) ungeliebten Ehemann loswird, ohne dass sie ihre AE verliert oder muss sie es noch solange aushalten, bis sie die "obligatorischen" 2 Jahre verheiratet war.

MfG, Lemmi
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #3 - 07.09.2004 um 19:02:55
 
Zitat:
Gibt es denn eine Möglichkeit, dass sie den (jetzt) ungeliebten Ehemann loswird, ohne dass sie ihre AE verliert oder muss sie es noch solange aushalten, bis sie die "obligatorischen" 2 Jahre verheiratet war


Hm, na ja, die AE ist ja auf der Basis des ehelichen Zusammenlebens erteilt.
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Lemmi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #4 - 07.09.2004 um 19:39:32
 
Zitat:
Hm, na ja, die AE ist ja auf der Basis des ehelichen Zusammenlebens erteilt.


Wie ist es denn wenn man während einer Ehe feststellt, dass derjenige Partner doch nichts fürs leben ist und mann dann den (hoffentlich) richtigen findet?
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 07.09.2004 um 20:22:50
 
Tja, dann muss man die Konsequenzen ziehen und die sich
wiederum daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen
auf sich nehmen. Eine Zauberlösung an § 19 AuslG vorbei gibt
es nicht.
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