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Visum für Studienzwecke versus Studienbewerbervisum (Gelesen: 1.975 mal)
pupsmaus
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Beiträge: 14

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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23.08.2004 um 18:02:27
 
Hallo,

meine Freundin aus der Ukraine möchte gerne zum WS in Deutschland studieren. Falls sie bis dahin einen Zulassungsbescheid der Uni bekommt, so muss sie doch diesen für ein Visum für Studienzwecke vei der Botschaft in Kiev vorlegen, oder? Wird das Visum immer erteilt, wenn dazu die Finanzierung und Krankenkasse klar ist?

Wie sieht es aus, wenn sie für das WS keinen Studienplatz mehr bekommt? Kann sie dann ein 3 monatiges Visum für Studienbewerber ehalten und sich dann in Deuschland weitere Informationen über ein Studium und einen neuen Zulassungsantrag stellen? Wird dieses Visisum immer erteilt? Braucht man dafür nur die Finanzierung und Krankenkassenbescheinigung?

Kann man dann nicht immer ein Visum für Studienbewerber beantragen, damit man mehr Zeit in Deutschland vor Beginn eines Studiums hat? (Zimmersuche Einschreibung, Informationssammlung...)

Wo muss übrigens der Finanzierungsnachweis, bzw. die Verpflichtungserklärung vorgelegt werden? Bei der Botschaft in Kiev oder bei meiner Ausländerbehörde?

Vielen Dank für die Hilfe

Gruß
pupsmaus
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Mick
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immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 23.08.2004 um 18:49:39
 
Hi,
Studentenvisa werden regelmäßig in einem Verschweigefristverfahren ausgestellt. D.h. die Botschaft schickt die Unterlagen zur ABH und sagt: wenn ich bis zum Tag X nichts von Euch höre, gilt die Zustimmung als erteilt. Unter diesen Umständen ist es logisch, dass alle Unterlagen bereits bei der Botschaft vorliegen müssen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Jens
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Beiträge: 7

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.08.2004 um 19:41:49
 
Die Zustimmung der ALB dürfte im gesamten Verfahren das geringste Übel sein, sondiert und abgewiesen wir in der Regel in den deutschen Botschaften im jeweiligen Land. Klar gesagt, wer dort durchkommt hat es in der Regel geschafft die Zustimmung der deutschen ALB kann bei korrekter Vorzulassung als sicher gelten, wird aber von den deutschen Botschaften oft als Grund vorgeschoben trotz der oben beschrieben Verschweigefrist.
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