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Gewerbeschein für ausl. Studenten? (Gelesen: 3.578 mal)
devrandom
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16.08.2004 um 20:35:05
 
Hallo Leute:
Bin neu hier im Forum, beantrage also schon mal einen Freischein für blöde Fragen... Zwinkernd
Nun zu meiner (blöde)Frage: Bin Student in Niedersachen aus nicht EU Land, w.h. Ich besitze eine Aufenthaltsbewilligung mit eingeschränkten Arbeitserlaubnis. Nun habe ich aber ein grosses und wichtiges Projekt mit der Uni am Laufen. Eine Angestelltenverhältnis(Hiwi) kommt leider nicht in Frage, da ich schon 4 Jahre voll als Hiwi beschäftigt war. Die einzige Möglichkeit hier wäre dass ich für die vollbrachten/zu vollbringenden Leistungen eine Rechung ausstelle. Um als private Person Rechnung auszustellen, braucht man, sowiel ich weiss, einen Gewerbeschein. In meiner Arbeitserlaubnis steht aber irgendwas von wegen dass ich keine Erwerbstätigkeiten ( mit Ausnahmen von 3 Monaten ) nicht ausüben dürfe und irgendwas darüber, dass ich auch keine Gewerbe aufmachen dürfe.  Heisst das automatisch, dass ich keinen Gewerbeschein beantragen darf? bzw. Was kann ich dann tun, damit die Uni auf legaler Weise (anders wollen sie auch gar nicht 8) ) mir die Kohle für meine Arbeit auszahlen kann?
Ideen?
Vielen Dank im Voraus!
Cheers
/dev/random
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Rolsoft
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Antwort #1 - 17.08.2004 um 10:37:04
 
Moin Moin,

ich glaube mit selbständiger Tätigkeit wirds wohl nicht klappen. Aber als Lösung würde ich dir vorschlagen dir einen Deutschen (oder irgend jemand anderen der sich selbständig machen darf  Zwinkernd) zu suchen und dich von dem einstellen zu lassen. Aber einfach wird das sicher nicht, und finanziell ist es natürlich auch nicht so einfach das sauber zu regeln (auf jeden Fall einen Steuerberater hinzuziehen). Und für den der das Gewerbe aufmachen soll und auch DICH ist Vertrauen wohl Grundvoraussetzung. Wen du niemanden kennst dem du so Vertrauen kannst kommt diese Lösung wohl nicht für dich in Frage. Auch ist das ganze natürlich mit Kosten verbunden, und den Steuerberater solltest du dann auch nach Fördermitteln fragen.....

Gruß
Roland

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sugababyfr
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Antwort #2 - 17.08.2004 um 16:42:05
 
Hi dev,

ich bin selber ausl. Studentin und brauche selber ständig zum Modeln, oder Promotätigkeiten ein Gewerbeschein! Ich musste nur zum Rathaus gehen und ganz genau beschreiben wozu ich es brauche. Natürlich die Gebühren nicht vergessen!  grin
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devrandom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 17.08.2004 um 23:03:33
 
Moin Moin:
Erst mal schön Dank für die Antworten.
Sugababe Zwinkernd , Nach dem Fähnchen unter deinem Namen ( Senegal? ) zu urteilen bist Du wohl auch nicht EU Ausländer. In welchem Bundesland lebst Du denn? In meiner Aufenthaltsbewilligung steht
<Auszug>
Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Eine gemäß §9 Nr. 9 ArGV arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung ist erlaubt. ....
</Auszug>

Hab noch 'bisschen im Netz umgeschaut, habe folgende Text gefunden

<Auszug>
......
Ausländer, mit Ausnahme der EU/ EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
.....
</Auszug>

Danach müsste mir doch der Genuss vom Besitz eines Gewerbescheines versagt sein  ???
Ich werd vielleicht doch mal bei zust. Behörde nachfragen, ob es nun doch möglich ist. Ich dachte, Ordungsamt ist für sowas zuständig?

Rolsoft,
Danke für die Vorschläge, auf die Idee bin ich auch schon gekommen, Hab ne Menge Kumpels, die eigene Gewerbe haben. Problem hier ist allerdings, wie Du schon vermutet hast, das Steuer. Meine Freunde sind nämlich allersamt viel zu "erfolgreich"  grin . Der, der am wenigsten Umsatz macht, hat dies Jahr schon 50,000 vorzuweisen und landet somit in der höchsten Steuerklasse mit 45%, Da bleibt wahrlich nicht mehr sehr viel für mich übrig  Griesgrämig

Naja, ich suche noch 'bisschen weiter, bin für jede weitere Rat dankbar.

Merci
MfG
/dev/random
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sugababyfr
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 18.08.2004 um 11:29:52
 
Also ich hab das gleiche wie du stehen. Ich arbeite so ca 2 Tage Pro Woche kommt drauf an wie  die Aufräge sind!komme trozdem nicht auf die 90 Tage pro Jahr *zum Glück* Klar bekommt man ein Formular vom IHK wo man das verdiennst angeben kann. Du wirst ja sowieso nicht auf 50000/Jahr kommen *denk ich mal vorsichtig* !! daher keine Bange.
Solltest du aber mehr als 7500/jahr bekommen da werden dir die Steuern nicht 100% zurückerstattet.. naja du weisst schon. Aber ich denke mal dass die AB nix zu tun hat mit dem Finanzamt. Geh mal zum Rathaus und lass dich beraten.vg Suga
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Rolsoft
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Antwort #5 - 18.08.2004 um 16:40:20
 
Hallo /dev/random

Zitat:
Rolsoft, 
Danke für die Vorschläge, auf die Idee bin ich auch schon gekommen, Hab ne Menge Kumpels, die eigene Gewerbe haben. Problem hier ist allerdings, wie Du schon vermutet hast, das Steuer. Meine Freunde sind nämlich allersamt viel zu "erfolgreich"   . Der, der am wenigsten Umsatz macht, hat dies Jahr schon 50,000 vorzuweisen und landet somit in der höchsten Steuerklasse mit 45%, Da bleibt wahrlich nicht mehr sehr viel für mich übrig   


Nur so am Rande, es ist ganz egal was deine Kumpels alles schon so an Umsatz haben, die Kohle (die du erwirtschaftest Zwinkernd) soll ja als Gehalt (abzgl der von dir verursachten Kosten für Sozialabgaben  Zunge) an dich gehen. Also das ist bestimmt nicht DAS Gegenargument grin.

Nochmal in Kurzform: Du brauchst jemanden (Dem du vertraust) der für dich den Vertrag macht und die Kohle ohne Gewinn oder Verlust (außer den unvermeidlichen..) an dich als Gehalt durchschleußt.

Gruß
Roland
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Antwort #6 - 26.08.2004 um 13:03:52
 
.....tztztz ...... *ganzdollkopfschüttelnmuss* ..... ich denke, es geht hier um 'anständige' Tipps ........ *erstauntbin*


Vorschlag für ein schrittweises Vorgehen:

1. M.E. ist unbedingt abzuklären - mit der Ausländerbehörde -, ob gegen eine derartige Tätigkeit in der angedachten gewerbe- und firmenrechtlichen Form Bedenken bestehen: ob sie ausländerrechtlich zulässig und dem Studentenstatus (Aufenthaltsrecht) nicht zuwider läuft.

2. Da es sich um Tätigkeiten zu handeln scheint, die im universitätsaffinen Bereich anzusiedeln sind, ist zunächst unbedingt abzuklären, ob es sich um eine gewerbliche oder um eine freiberufliche Unternehmerschaft handelt bzw. ob es einen gewisse Wahlmöglichkeiten und Ermessenspielräume gibt. Ganz wichtig! wegen Kosten, Zugehörigkeiten, Meldepflichten, etc. etc.

3. In Zweifelsfällen Abgrenzungsgespräche (freiberuflich / gewerblich) und die Vor- bzw. Nachteile mit der örtlich zuständigen IHK besprechen - NACHDEM die Ausländerbehörde 'grünes Licht' gegeben hat.

4. a) bei einer gewerblichen Tätigkeit zum Gewerbeamt der Stadt/Gemeinde gehen und Gewerbeschein beantragen (geht ganz schnell, wenn alles abgeklärt ist!)

oder
4. b) bei einer freiberuflichen Tätigkeit mit dem zuständigen Finanzamt in Kontakt treten; Anerkennung der Freiberuflichkeit, Steuernummer, etc. etc.

...... und schon können die Rechnungen / Honorarforderungen gestellt werden.
Eigentlich doch ganz einfach ..... und alles OHNE dubiose Tricksereien ..... !!!!

Gruß
Mima
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Janna
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Antwort #7 - 26.08.2004 um 16:25:18
 
Hallo devrandom,

Zitat:
Ich besitze eine Aufenthaltsbewilligung mit eingeschränkten Arbeitserlaubnis. ... In meiner Arbeitserlaubnis steht aber irgendwas von wegen dass ich keine Erwerbstätigkeiten ( mit Ausnahmen von 3 Monaten ) nicht ausüben dürfe und irgendwas darüber, dass ich auch keine Gewerbe aufmachen dürfe.


Die Auflage in Aufenthaltsbewilligung muss bei der Ausländerbehörde geändert werden. Am besten mit einem schriftlichen Konzept der Tätigkeit (Marketingkonzept / Tätigkeitsbeschreibung) zur ABH geben und um Änderung der Auflage bitten. Dann würde die Auflage vermutlich sinngemäß ungefähr so lauten: "Selbständige Erwerbstätigkeit, bis auf ...... (hier kommt dann das, was Du arbeiten willst) nicht gestattet."

Mit Arbeitserlaubnissen kenne ich mich nicht aus, aber wenn Du mit der geänderten Aufenthaltserlaubnis und dem Konzept zum Arbeitsamt gehst, sollte das hoffentlich auch funktionieren.
Gut wäre da evtl. noch eine Bescheinigung von der Uni, dass für diese Tätigkeit öffentliches Interesse besteht, denn sonst könnte das AA (Arbeitsamt) möglicherweise von der Uni verlangen, statt Dir einen Deutschen oder EU-Bürger für diese Tätigkeit einzustellen.

Gewerbeschein an sich ist kein Problem, auch hier das Konzept mit aufs Rathaus nehmen und vorlegen. Später mit Finanzamt klären, ob Du Vorsteuer abziehen willst oder nicht (die schreiben Dich an); wenn Post von der IHK kommt, das Formular entsprechend ausfüllen und um Befreiung vom Pflichtbeitrag bitten.

Viele Grüße
Janna
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Antwort #8 - 26.08.2004 um 17:05:35
 
Hallo Janna,

Ihre Ausführungen sind vollkommen richtig, soweit es sich um EU-Bürger handelt, wobei in derartigen Fällen das öffentliche Interesse nicht mehr relevant ist.

Völlig anders sieht die Sache jedoch aus, wenn es sich um Nicht-EU-Bürger handelt. Wird hier nicht sensibel genug vorgegangen, stehen die Aufenthaltsbewilligung und der Studentenstatus auf dem Spiel! Die Ernsthaftigkeit des Studiums, der einer Aufenthaltsbewilligung zugrundeliegende Aufenthaltszweck, kann so ganz schnell in Frage gestellt werden etc. etc. Ein Selbständigkeitsvorhaben bedingt kein Aufenthaltsrecht.

Kleiner Hinweis noch: Bei einer geplanten Selbständigkeit entfällt die Arbeitsmarktprüfung der Arbeitsverwaltung. Es geht ja nicht um ein abhängiges Arbeitsverhältnis.

Überdacht werden sollte aber in jedem Fall, da sich ja 'nur' EIN Abnehmer der von devrandom angebotenen Tätigkeiten/Dienstleistungen abzeichnet (nämlich die Uni), dass eine evtl. Kollision bzgl. des Verbots einer (nachweisbaren) Scheinselbständigkeit geprüft werden sollte.

Gruß
Mima

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Antwort #9 - 28.08.2004 um 13:06:47
 
@MIMA,

Zitat:
.....tztztz ...... *ganzdollkopfschüttelnmuss* ..... ich denke, es geht hier um 'anständige' Tipps ........ *erstauntbin*


Wassolldasdennheißen?? Ärgerlich  Was bitte soll an meinen Tipps unanständig sein  Fragezeichen Fragezeichen

Zitat:
1. M.E. ist unbedingt abzuklären - mit der Ausländerbehörde -, ob gegen eine derartige Tätigkeit in der angedachten gewerbe- und firmenrechtlichen Form Bedenken bestehen: ob sie ausländerrechtlich zulässig und dem Studentenstatus (Aufenthaltsrecht) nicht zuwider läuft. 


M.E. ist die ABH nicht unbedingt der Ort an dem Ich gewerbe- / Firmenrechtliche Fragen stellen würde, das wäre vielleicht etwas viel verlangt aber Fragen kostet ja nix Zwinkernd Das Problem ist nur das für die Aufhebung der Auflage 'selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet' die lokale Agentur für Arbeit zuständig ist. Zu den Erfolgsaussichten fühle ich mich da überfragt.

Zitat:
..... und alles OHNE dubiose Tricksereien .....

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Mick
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Antwort #10 - 28.08.2004 um 13:27:43
 
Zitat:
Das Problem ist nur das für die Aufhebung der Auflage 'selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet' die lokale Agentur für Arbeit zuständig ist. Zu den Erfolgsaussichten fühle ich mich da überfragt.


Hi Rolsoft,
da liegst Du ziemlich falsch. Die Auflage ist von der Ausländerbehörde zur Aufenthaltsgenehmigung verfügt worden und kann auch nur von dieser geändert/gestrichen werden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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