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Schengen-Visum und Heirat (Gelesen: 3.613 mal)
benben
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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15.08.2004 um 23:46:33
 
Meine Freundin ist Chinesin und ich bin Deutscher. Seit zwei Monaten bin ich aus China zurueck in London, meinem langjaehrigen Wohnsitz. Wir moechten nun in Deutschland heiraten. Kann meine Freundin ein Schengen Visum (im Gegensatz zum Antrag zur Aufenthaltsgenehmigung) zur Heirat beantragen? Wir moechten naemlich nach der Heirat Freunde in Paris besuchen. Ein Besuchsvisum ist von der britischen Botschaft in Peking abgelehnt worden.
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 16.08.2004 um 08:45:36
 
Hallo,

Deine Freundin kann ein Visum zur Eheschließung für Deutschland beantragen. Hast Du in Deutschland noch einen zweiten Wohnsitz?
Ich würde dann erstmal dort zum Standesamt gehen zwecks Checkliste, welche Papiere zu organisieren sind. Mit den vollständigen Papieren kann die Eheschließung angemeldet werden. Dies kann auch ein bevollmächtigter Vertreter erledigen.

Zweitens zur ABH gehen und klären, ob die AE unmittelbar nach der Eheschließung erteilt wird, oder ein paar Tage gewartet werden muß. Denn mit AE könnt Ihr problemlos nach Frankreich reisen.

Andreas
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #2 - 16.08.2004 um 12:13:21
 
Zitat:
Zweitens zur ABH gehen und klären, ob die AE unmittelbar nach der Eheschließung erteilt wird, oder ein paar Tage gewartet werden muß. Denn mit AE könnt Ihr problemlos nach Frankreich reisen.

Andreas


Hi Andreas,
den Hinweis auf die ABH und die AE verstehe ich nicht ganz. Der gewöhnliche Aufenthalt soll doch wohl im Ausland genommen werden. Damit müsste man hier schon Märchen erzählen, um an eine AE zu kommen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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benben
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 16.08.2004 um 14:16:57
 
Zitat:
Hi Andreas,
den Hinweis auf die ABH und die AE verstehe ich nicht ganz. Der gewöhnliche Aufenthalt soll doch wohl im Ausland genommen werden. Damit müsste man hier schon Märchen erzählen, um an eine AE zu kommen.


Na, Maerchen moechte ich ja nicht erzaehlen... vielleicht den Kindern spaeter...
Was ist denn hier gemeint?
Keine AE, wenn wir nicht in staendig Deutschland leben moechten? Ist nach Heirat in D also keine Reise nach Frankreich moeglich?
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Marco_D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 16.08.2004 um 15:55:46
 
Zitat:
Na, Maerchen moechte ich ja nicht erzaehlen... vielleicht den Kindern spaeter...
Was ist denn hier gemeint?
Keine AE, wenn wir nicht in staendig Deutschland leben moechten? Ist nach Heirat in D also keine Reise nach Frankreich moeglich?


DU musst eine Aufenthaltsgenehmigung dann in England für sie beantragen, da ihr dort lebt.
Sofern der englische Aufenthaltstitel nicht zur Reise nach D berechtigt, müßt ihr bei der deutschen Botschaft in England ein Visum beantragen, was sie dann als Ehefrau problemlos bekommen sollte.
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benben
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 16.08.2004 um 16:47:11
 
Vielen Dank fuer eure Antworten und
entschuldigung, dass ich es so kompliziert mache.
Ich fasse dann mal zusammen:
Ich lebe in Grossbritannien und moechte meine chinesische Freundin in Deutschland heiraten. Dazu muss sie ein Heiratsvisum und nicht ein Schengevisum beantragen.
Nach der Heirat wollen wir in Frankreich leben.
Das groesste Problem scheint zu sein nach der Heirat eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen, wenn wir nicht in Deutschland bleiben wollen. (Denn dazu muessten wir Maerchen erzaehlen, siehe Mick's Beitrag.)
Einstweilen nochmals besten Dank!
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 16.08.2004 um 16:49:35
 
Zitat:
Hi Andreas,
den Hinweis auf die ABH und die AE verstehe ich nicht ganz. Der gewöhnliche Aufenthalt soll doch wohl im Ausland genommen werden. Damit müsste man hier schon Märchen erzählen, um an eine AE zu kommen.


Stimmt, ich hab nicht weit genug gedacht.
benben macht von seinem Freizügigkeitsrecht in der EU Gebrauch. Er hat/bekommt eine AE-EG des Vereinigten Königreichs. Wenn ich das MRAX-Urteil richtig verstanden habe, kann er mit seiner Frau in der EU herumreisen, wenn sie eine (internationale, legalisierte?) Heiratsurkunde vorzeigen können. Frankreich ist ja kein Problem, da Schengenmitglied. Aber auch die Einreise nach GB darf nicht verweigert werden. Natürlich bekommt seine Frau dann ebenfalls eine AE-EG in GB, wenn sie dort Wohnsitz nehmen.
Richtig?

Andreas
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inge
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Antwort #7 - 16.08.2004 um 20:58:43
 
Zitat:
Aber auch die Einreise nach GB darf nicht verweigert werden.

Sie braucht aber ein gültiges 'family permit'. Gibt's bei der britischen Botschaft, kostest nix und geht schnell (< 2 Wochen). Einfach so mit der Heiratsurkunde rumwedeln dürfte an der Grenze zu Problemen führen.
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benben
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Antwort #8 - 16.08.2004 um 22:32:01
 
Zitat:
Sie braucht aber ein gültiges 'family permit'. Gibt's bei der britischen Botschaft, kostest nix und geht schnell (< 2 Wochen). Einfach so mit der Heiratsurkunde rumwedeln dürfte an der Grenze zu Problemen führen.


Welches Dokument benoetigen wir zur Einreise nach Frankreich?
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Antwort #9 - 16.08.2004 um 23:57:27
 
Hallo benben,

da Du Deinen gewöhnlichen Aufenthalt in GB hast und eine Eheschließung in D. beabsichtigt ist, und in absehbarer Zeit der gewöhnliche Aufenthalt in Frankreich gesucht wird, ist zur Eheschließung die britische Botschaft zuständig. Der Einreisezweck ist dabei nicht der Besuch, sondern der längerfristige Aufenthalt, nämlich ein Eheschließungsvisum mit der Absicht, längerfristig zu verbleiben.

Als Deutscher in GB wird die Prozedur eher leichter zu vollziehen sein. Als EU-Bürger, der seine Ehefrau innerhalb der EU nach sich zieht, wird es gar keine Probleme mehr geben dürfen, insoweit es sich nicht um eine Scheinehe handelt (siehe auch unter: klick oben "Links" - "EU-Recht").

Der Wechsel von GB nach F ist nach EU-Recht völlig unproblematisch, wenn Du dort ein eigenständiges dauerhaftes Freizügigkeitsrecht wahrnimmst (z.B. Arbeitnehmer).

Doc  8)
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« Zuletzt geändert: 17.08.2004 um 01:01:30 von Doc »  

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benben
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Antwort #10 - 17.08.2004 um 02:15:50
 
Zitat:
Hallo benben,

da Du Deinen gewöhnlichen Aufenthalt in GB hast und eine Eheschließung in D. beabsichtigt ist, und in absehbarer Zeit der gewöhnliche Aufenthalt in Frankreich gesucht wird, ist zur Eheschließung die britische Botschaft zuständig. Der Einreisezweck ist dabei nicht der Besuch, sondern der längerfristige Aufenthalt, nämlich ein Eheschließungsvisum mit der Absicht, längerfristig zu verbleiben.

Als Deutscher in GB wird die Prozedur eher leichter zu vollziehen sein. Als EU-Bürger, der seine Ehefrau innerhalb der EU nach sich zieht, wird es gar keine Probleme mehr geben dürfen, insoweit es sich nicht um eine Scheinehe handelt (siehe auch unter: klick oben "Links" - "EU-Recht").

Der Wechsel von GB nach F ist nach EU-Recht völlig unproblematisch, wenn Du dort ein eigenständiges dauerhaftes Freizügigkeitsrecht wahrnimmst (z.B. Arbeitnehmer).

Doc  8)


Die britische Botschaft ist fuer die Eheschliessung zustaendig???

Ich hatte ja nun vor in Berlin beim Standesamt I (Auslandsstandesamt) zu beantragen Dann soll meine Freundin bei der deutschen Botschaft in Peking ein Visum zur Eheschliessung beantragen.

Koennen wir nach der Heirat dann einfach nach Frankreich reisen?

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Antwort #11 - 17.08.2004 um 18:23:37
 
Zitat:
Die britische Botschaft ist fuer die Eheschliessung zustaendig???

Ich hatte ja nun vor in Berlin beim Standesamt I (Auslandsstandesamt) zu beantragen Dann soll meine Freundin bei der deutschen Botschaft in Peking ein Visum zur Eheschliessung beantragen.

Koennen wir nach der Heirat dann einfach nach Frankreich reisen?




Sorry,

natürlich ist die britische Botschaft nicht für die Eheschließung zuständig. Es kommt darauf an, wohin Deine Ehefrau zunächst einreisen will, bzw. was das Hauptreiseziel ist. Da GB nicht zu den Schengenstaaten gehört, wird es erforderlich werden ein gesondertes Visum zur Eheschließung in D. zu beantragen. Das wird aber dann als Eheschließungsvisum gewertet und unterfällt auch dann der Zustimmungsbedürftigkeit der deutschen Ausländerbehörde, wenn anschließend beabsichtigt wird, in Frankreich zu leben. Eine weitere Möglichkeit ist die Beantragung eines Visums zur Eheschließung in Frankreich bei der französichen Botschaft, welches als D+C-Visum erteilt werden müßte und in den ersten 3 Monaten zu Reisen in die anderen Schengenländer berechtigt. Damit kann die Chinesin aber vor der Eheschließung nicht nach GB reisen. Ob die französische Botschaft ein solches Visum erteilt, wenn dort noch kein Wohnsitz besteht, entzieht sich meiner Kenntnis.

Doc  grin
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« Zuletzt geändert: 17.08.2004 um 18:44:49 von Doc »  

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