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Familienzusammenführung (Gelesen: 1.496 mal)
Belzi
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Beiträge: 3
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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04.08.2004 um 10:52:53
 
Hallo*!

Lebe mit einer Dom. Staatsbürgerin zusammen. Haben eine gemeinsame kleine Tochter und zusätzlich noch eine ältere Tochter meiner Freundin.
Wir sind nun dabei einen Antrag auf Visum zur Familienzusammenführung für die älteste Tochter meiner Freundin zu stellen, die noch in der Dom. Rep. ist.

Meine Fragen: Kann mir jemand sagen, wie der Passus "ausreichend Wohnraum" bei der Prüfung interpretiert wird. Wir leben etwas beengt.

Da meine Freundin kein Einkommen hat, werde ich ja eine Verpflichtungserklärung für das Kind bis zum 18. Lebensjahr abgeben müssen.

Wie sehen meine "Verpflichtungen" dem Kind gegenüber nach einer evtl. Trennung von der Mutter aus?

Wäre nett, wenn mir geholfen werden könnte!

Gruß, Belzi

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Abu
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Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 04.08.2004 um 13:35:07
 
Hallo Belzi.

zum Thema "ausreichender Wohnraum" siehe die Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz, Abschnitt 17.4:

"17.4      Wohnraumerfordernis

17.4.1      Die Voraussetzung „ausreichend„ in § 17 Abs. 4 bezieht sich auf zwei Faktoren: die Beschaffenheit und Belegung, d.h. die Größe der Wohnung im Hinblick auf die Zahl der Bewohner. Die Obergrenze bildet das Sozialwohnungsniveau, d.h. es darf keine bessere Ausstattung verlangt werden, als sie auch Sozialwohnungen aufweisen, und es darf keine größere Wohnung gefordert werden, als die Familie (ohne die Kinder unter zwei Jahren) nach den landesrechtlichen Bestimmungen zu § 5 des Zweiten Wohnungsbindungsgesetzes beanspruchen könnte. Die Untergrenze bilden die auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften der Länder, also z.B. die Wohnungsaufsichtsgesetze oder in Ermangelung solcher Gesetze das allgemeine Polizei  bzw. Ordnungsrecht.

17.4.2      Ausreichender Wohnraum ist, unbeschadet landesrechtlicher Regelungen, stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Wohnräume, die von Dritten mitbenutzt werden, bleiben grundsätzlich außer Betracht; mitbenutzte Nebenräume können berücksichtigt werden.

17.4.3      Eine abgeschlossene Wohnung mit Küche, Bad, WC ist stets als ausreichend anzusehen, wenn für jede Person über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jede Person unter sechs Jahren zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Maßgebend ist nicht die für jede Person zur Verfügung stehende Wohnfläche, sondern die Wohnungsgröße einschließlich der Nebenräume insgesamt. Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße um etwa 10 % ist unschädlich."

Bei einer vierköpfigen Familie müßte die Wohnung also - je nach Alter der Kinder - mindestens 44-48 qm (minus 10% Toleranz) aufweisen.

Abu
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Belzi
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Beiträge: 3
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 04.08.2004 um 14:11:11
 
Vielen herzlichen Dank, Abu!
Das beruhigt, da bekommen wir keine Probleme.

Gruß,
Belzi :-D
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