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Was heißt Zurückstellung? (Gelesen: 5.315 mal)
xihu0001
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21.07.2004 um 14:01:46
 
es ist schon lang hier, als ich im Januar 2004 von Kreisverwaltungsreferat ein Schreiben bekommen. Nach ich in diesem Forum soviele kompetente Antworte gelesen, denke ich, dass ich vieleicht die richtige Antworte erhalten kann.
Es geht um Einbürgerung für Greencard Besitzer seit mehr als 8 Jahre lang in Deutschland, seit 4 Jahre AE besitzt.  Ich zitiere wörtlich aus dem Schreiben hier:
Vom einem auslänerrechtlich verfestigten Auftenthalt ist vorliegend u.E. noch nicht auszugehen. Von einem verfestigten Auftenthalt ist nur dann auszugehen, wenn eine Bewerber über einen Zeitraum von fünf Jahren hinaus im Besitz einer AE gem. IT-AV gewesen ist. Dies wird in vorliegendem Fall erste im August 2005 der Fall sein.  Wir bitte Sie daher im Juli 2005 von sich aus mit aktuellen Einkommensnachweisen wieder auf das Verfahren zurückzukommen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren bis dahin ruhen muss.
Erste Frage: Heißt es eine Ablehnung oder nicht?
Zweite Fragen: Ist es was faul darin bezüglich GC?

Gruss
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Mick
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Antwort #1 - 21.07.2004 um 14:07:44
 
Hi,
nein, es ist keine Ablehnung. Das Verfahren ist "ruhend" gestellt. Sobald Du die fünf Jahre AE als GC-ler hast, wird der Antrag entschieden, wobei davon ausgegangen wird, dass dann die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Ralf
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Antwort #2 - 21.07.2004 um 14:17:01
 
Hallo!

Vergleiche mal
dieses Thema hier
, klingt ziemlich ähnlich. Evtl. solltest du mal auf diese Gerichtsentscheigung verweisen (evtl. kann Mosa dir ja mal das Aktenzeichen sagen) oder auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid drängen und dann genauso vorgehen.
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xihu0001
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Antwort #3 - 21.07.2004 um 14:28:13
 
Wenn es keine Ablehnung ist, kann man noch Rechtmittel verwenden? 
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Ralf
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Antwort #4 - 21.07.2004 um 18:07:52
 
Zitat:
Wenn es keine Ablehnung ist, kann man noch Rechtmittel verwenden?  


Nein, Rechtsmittel sind nur gegen eine Entscheidung der Behörde zulässig, und bisher ist ja keine Entscheidung getroffen worden.
Es besteht aber die Möglichkeit, zum jetzigen Zeitpunkt eine rechtsmittelfähige Entscheidung zu verlangen. Dies könnte dann natürlich die Ablehung des Antrages bedeuten. Gegen diese Ablehnung sind dann Rechtmittel möglich.
Sofern die Behörde sich weigert, einen rechtmittelfähigen Bescheid zu erlassen, besteht die Möglichkeit, Klage zu erheben, dazu empfiehlt sich dedoch die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, der sich gut im Verwaltungsrecht auskennen sollte.
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xihu0001
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Antwort #5 - 02.08.2004 um 14:36:09
 
hi,

Ich habe mich bei einem Anwalt beraten lassen.
Er sagt mir dass es ist sehr schwer, die oberbayrische Riegierung anzuklagen, weil es so viele Zeit dauern wird.  Er schläg vor bis dahin zu warten.  Ich bin schon etwas enttaüscht, nicht weil es sowas sagt.  Es ist das Gefühl, warum alles so mühsam für Ausländer in Bayern,  nach so einem langen Aufenthalt in das Land zu integrieren.
Mein Arbeitgeber hat auch mich gefragt was er für mich tun kann.  Ich habe eine Frage, kann es gehen,
wann mein Arbeitgeber mir nach Hamburg schicken für ein Projekt,  und meine Frau zieht auch mit mir dahin weil sie will sowieso in Hamburg ihre Geschäft machen, wir melden unseren Wohnsitz in Hamburg.
Können wir dort den Antrag weiterbearbeiten lassen?
Was muss man beachten?

Vielen Danke

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Ralf
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Antwort #6 - 02.08.2004 um 15:04:16
 
Hallo!

Zitat:
Können wir dort den Antrag weiterbearbeiten lassen?


Nicht nur "können", sondern "müssen".

Wenn du nach Hamburg umziehst, ändert sich auch die Zuständigkeit für dein Einbürgerungsverfahren.

Spätestens wenn du dich umgemeldet hat, teils du der bisherigen Einbürgerungsbehörde die neue Anschrift mit und bittest um Übersendung der Einbürgerungsunterlagen an die dann zuständige Behörde.
Sobald dies geschehen ist, erhältst du von der "neuen" Behörde weitere Nachricht.
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xihu0001
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Antwort #7 - 02.08.2004 um 15:21:38
 
Dank für Ihre Antwort.
Ich habe in München eine Eigentumswohung , hindert das Verfahren?
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Ralf
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Antwort #8 - 02.08.2004 um 15:39:22
 
Zitat:
Dank für Ihre Antwort.
Ich habe in München eine Eigentumswohung , hindert das Verfahren?


Überhaupt nicht, und wenn du 100 Eigentumswohnungen im ganzen Land hättest. Du darfst halt nur nicht mehr selbst dort wohnen, jedenfalls nicht mit Hauptwohnsitz .  grin
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happson
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 02.08.2004 um 22:08:14
 
Dieser Fall spiegelt genau die Lage in der in mich auch befinde. Dazu habe ich folgende Frage. wie sieht die
Einbürgerungsmöglichkeit von IT-ler im Bremen bzw. Hamburg aus?
- bin seit 92 in Deutschland => Studium
- Wohne und arbeite seit 4 Jahren in München (Greencard)
- habe die Möglcihkeit entwerder nach Bremen oder Hamburg zu wechseln. Die Einbürgerungsmöglichkeit ist für meine Auswahl entscheidend.

Danke im voraus

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Antwort #10 - 03.08.2004 um 08:50:57
 
Hallo happson!

Meines Wissens bestehen bei der Einbürgerungspraxis in Hamburg und Bremen keine Unterschiede.
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