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Einbürgerung in Augsburg, Daueraufenthalt usw. (Gelesen: 5.552 mal)
Jamesness
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20.07.2004 um 23:25:32
 
Ich würde mich gerne einbürgern lassen. Allerdings habe ich zwei veschiedene Antworten von den Behörden in Augsburg bekommen. Nach einer Angabe wäre der früheste Zeitpunkt für eine mögliche Einbürgerung erst in drei Jahre, wenn ich die unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekomme. Und dann wäre das eine Einbürgerung nach Ermessen. Nach einer anderen Angabe müßte ich so gar viel länger warten. Ich bin U.S. Amerikaner, 29 Jahre alt und habe in Deutschland studiert. Während des Studiums hatte ich eine Aufenthaltsbewilligung. Vor ca. zwei Jahre habe ich eine befristete Aufenthaltserlaubnis bekommen. Ich werde in November seit 8 Jahre in Deutschland gewesen sein. Ich arbeite hier und besitze eine unbefristete Arbeitsgehmigung. Das Problem mit dem Daueraufenthalt usw. ist mir bekannt. Habe auch alle Texte gelesen und nirgendwo steht es, dass die Aufenthaltserlaubnis eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bei der Einbürgerung sein muß. Würde gerne mal wissen, ob jemand Erfahrung oder Ratschläge hat.
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Mick
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Antwort #1 - 21.07.2004 um 01:30:09
 
Hi,
wenn es nur von der Frage abhängig gemacht wird, ob die Aufenthaltserlaubnis befristet oder unbefristet erteilt wurde, würde ich einer Klage gegen die Versagung der Einbürgerung gelassen gegenüber stehen. Zur Frage der Anrechnung der Aufenthaltsbewilligung als Student: Siehe in diesem Forum. Ist tausendmal besprochen, denke aber, dass Dir das klar ist. Du denkst wohl mehr an einen Erfahrungsaustausch?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Ralf
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Antwort #2 - 21.07.2004 um 14:30:51
 
Hallo!

Vergleiche mal
dieses Thema hier
, klingt ziemlich ähnlich. Evtl. solltest du mal auf diese Gerichtsentscheidung verweisen (evtl. kann Mosa dir ja mal das Aktenzeichen sagen) oder auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid drängen und dann genauso vorgehen.
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« Zuletzt geändert: 06.08.2004 um 11:17:28 von Ralf »  

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Jamesness
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Antwort #3 - 13.08.2004 um 17:29:24
 
Heute Morgen war ich beim Ordnungsamt bezüglich meiner Einbürgerung. Der Mitarbeiter sagte, dass ich momentan keinen Anspruch auf Einbürgerung hätte, aber dass ich ich mich per Einmessenseinbürgerung einbürgern könnte. Er meinte, dass ich nur mehr Papierkramm hätte, wenn ich mich per Einmessenseinbürgerung einbürgern würde. Er sagte auch, dass es ca. 2 Jahre dauert, bis der Antrag vollständig bearbeitet wird. Es das immer so?

Wenn der Antrag (warum auch immer) abgelehnt wird, können Kosten entstehen. Mit welchem Betrag könnte man rechnen, wenn der Antrag angelehnt wird?

Vor ein paar Jahren hatte ich eine kleine Ordungswidrigkeit am Hals. Ich habe ein paar Wochen ohne Arbeitserlaubnis gearbeitet bzw. habe mit der Arbeit angefangen, bevor ich die Arbeitsgehmigung erhalten habe.  Musste dann eine geringe Geldbuße zahlen. Ich habe nachgelesen. Normalerweise soll das doch kein Problem sein, oder? 

Soll ich mich per Ermessenseinbürgerung einbürgern? Gibt's irgendwelche Nachteile bei diesem Verfahren, die ich beachten soll, bevor ich mich darauf einlasse?
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Ralf
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Antwort #4 - 14.08.2004 um 01:18:33
 
Hi Jamesness!

Nach meiner Meinung, und da stehe ich bestimmt nicht alleine, besteht der Einbürgerungsanspruch bereits jetzt. Es ist mal wieder typisch Bayern, dies zu verneinen, nur weil die AE befristet ist, siehe auch die Antwort von Mick und weitere Themen in diesem Forum.

Zitat:
Wenn der Antrag (warum auch immer) abgelehnt wird, können Kosten entstehen. Mit welchem Betrag könnte man rechnen, wenn der Antrag angelehnt wird?
Warum sollte er abgelehnt werden, wenn der Sachbearbeiter schon angedeutet hat, dass zumindest eine Ermessenseinbürgerung möglich sei? Trotzdem: bei einer Ablehnung sind üblicherweise 3/4 der vorgesehehen Einbürgerungsgebühr fällig.

Zitat:
Vor ein paar Jahren hatte ich eine kleine Ordungswidrigkeit am Hals.
Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bleiben normalerweise außer Betracht. Hinderlich sind lediglich Verurteilungen zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Lediglich bei außergewöhnlich vielen oder hohen Geldbußen kann es im Bereich der Ermessenseinbürgerungen auch mal Probleme geben, ist aber eher unwahrscheinlich.

Zitat:
Soll ich mich per Ermessenseinbürgerung einbürgern? Gibt's irgendwelche Nachteile bei diesem Verfahren, die ich beachten soll, bevor ich mich darauf einlasse?
Das Verfahren ist letztlich das selbe, und wenn es positiv ausgeht, auch das Ergebnis. Teurer ist es auch nicht.
Zitat:
Er meinte, dass ich nur mehr Papierkramm hätte, wenn ich mich per Einmessenseinbürgerung einbürgern würde. Er sagte auch, dass es ca. 2 Jahre dauert, bis der Antrag vollständig bearbeitet wird. Es das immer so?
Das Verfahren bei der Ermessenseinbürgerung ist in der Tat etwas aufwendiger. Bei den 2 Jahren wird wohl die übliche Dauer des Entlassungsverfahrens eingerechnet sein, das ist aber auch bei einer Anspruchseinbürgerung nicht anders.
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Antwort #5 - 21.08.2004 um 13:58:30
 
So gestern habe ich meinen Antrag auf Einbürgerung abgegeben. (Ermessenseinbürgerung) Leider war der Mitarbeiter Herr Müller (Namen wurden geändert, um die Identität der Betroffenen zu schützen  :happy: )nicht da, mit dem ich letzte Woche gesprochen habe. Staatdessen musste ich die Unterlagen bei seiner Kollegin Frau Mayer abgeben. Sie hat dann gleich voll Stress gemacht.  Herr Müller hat gesagt, dass die schwäbische Regierung normalerweise 60 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung für die Ermessenseinbürgerung vorraussetzt, aber dass ich mir darüber den Kopf nicht zerbrechen soll, selbst wenn ich nur 20 Monate hätte. Die Frau Mayer hat gemeint, dass das ein Problem ist, nachdem ich nur 31 Monate habe. Kennt jemand diese Problematik?
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Ralf
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Antwort #6 - 21.08.2004 um 14:14:34
 
Hallo James!

Ich bin ja nach wie vor der Meinung, dass du auch die Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung erfüllst.

Davon abgesehen, zum Thema Rentenbeiträge lies mal
dieses Thema
.

Hintergrund ist, dass bei der Ermessenseinbürgerung auch Vorsorge für das Alter getroffen sein muss. Mehr dazu geben die Verwaltungsvorschriften auch nicht her. In der Regel geht man davon aus, dass dies erfüllt ist, wenn 60 Monate Rentenbeiträge eingezahlt wurden, ganz einfach deshalb, weil erst ab 60 Monatsbeitägen ein Rentenanspruch besteht. Die erforderliche Altersvorsorge kann aber auch auf andere Art gesichert werden, z.B. durch den Abschluss entsprechender privater Versicherungen. Evtl. erkundigst du dich dazu mal bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften.
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Antwort #7 - 21.08.2004 um 14:40:47
 
Danke für den Tipp. Ach Gott, ich kenne mich aber gleich null mit privaten Rentenversicherungen aus!

Ich habe schon drei mal nach der Möglichkeit einer Anspruchseinbürgerung gefragt. Sie haben mir alle nein gesagt und das kategorisch ausgeschlossen. Ich wüßte gar nicht, wie ich da dann vorgehen soll.

Ich muss aber sowieso wieder hin. Zum ersten mal musste ich meine Geburtsurkunde übersetzen lassen und dann wieder abgeben. (Normalerweise muss man nix übersetzen lassen, wenn es auf Französisch oder Englisch ist. Bisher war es zumindest immer der Fall. naja was soll's?)  Weiterhin werde ich bei meinem nächsten Besuch zu der politischen und sozialen Ordung Bayerns und Deutschlands gefragt. Ich muss zwei Broschüren praktisch auswendiglernen. U.a. stehen die Deutsche National Hymne und Bayerische Hymne darin. LOL!
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Antwort #8 - 21.08.2004 um 16:37:28
 
Zitat:
Ach Gott, ich kenne mich aber gleich null mit privaten Rentenversicherungen aus!

Geht mir eigentlich genauso. Daher der Tipp mit den Versicherungsgesellschaften. Aber unbedingt verschiedene Angebote vergleichen und nicht gleich beim erstbesten Vertreter etwas unterschreiben  grin

Zitat:
Ich habe schon drei mal nach der Möglichkeit einer Anspruchseinbürgerung gefragt. Sie haben mir alle nein gesagt und das kategorisch ausgeschlossen. Ich wüßte gar nicht, wie ich da dann vorgehen soll. 


So zum Beispiel: Schreiben an die Behörde mit etwa folgendem Wortlaut aufsetzen:
" Da ich bereits mehr als 8 Jahre meinen Aufenthalt im Bundesgebiet habe und derzeit im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis bin, bin ich der Auffassung, dass ich die Voraussetzungen für die Einbürgerung nach § 85 AuslG erfülle. Ich bitte dies zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
....."

Zitat:
Normalerweise muss man nix übersetzen lassen, wenn es auf Französisch oder Englisch ist.


Das ist richtig, sofern es eine internationale Geburtsurkunde ist. Ansonsten ist eben doch eine Übersetzung erforderlich. Evtl. kannst du ja beim Standesamt deines Geburtsortes eine internationale Urkunde ausstellen lassen, sofern die USA dies überhaupt tun. Ist evtl. billiger als eine Übersetzung.

Außerdem sollte die Originalurkunde mit Apostille versehen sein.

Zitat:
Weiterhin werde ich bei meinem nächsten Besuch zu der politischen und sozialen Ordung Bayerns und Deutschlands gefragt. Ich muss zwei Broschüren praktisch auswendiglernen. U.a. stehen die Deutsche National Hymne und Bayerische Hymne darin. LOL!


Wirklich:  lol
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Antwort #9 - 01.09.2004 um 16:15:24
 
Zitat:
Danke für den Tipp. Ach Gott, ich kenne mich aber gleich null mit privaten Rentenversicherungen aus!

Ich habe schon drei mal nach der Möglichkeit einer Anspruchseinbürgerung gefragt. Sie haben mir alle nein gesagt und das kategorisch ausgeschlossen. Ich wüßte gar nicht, wie ich da dann vorgehen soll.

Ich muss aber sowieso wieder hin. Zum ersten mal musste ich meine Geburtsurkunde übersetzen lassen und dann wieder abgeben. (Normalerweise muss man nix übersetzen lassen, wenn es auf Französisch oder Englisch ist. Bisher war es zumindest immer der Fall. naja was soll's?)  Weiterhin werde ich bei meinem nächsten Besuch zu der politischen und sozialen Ordung Bayerns und Deutschlands gefragt. Ich muss zwei Broschüren praktisch auswendiglernen. U.a. stehen die Deutsche National Hymne und Bayerische Hymne darin. LOL!


Mit der sozialen Ordung geht bei uns genauso, uns sind gesagt worden, dass die Infos auf dem Faltblätter sollte man auswendig können.  Nach einem Monate Vorbereitung waren wir da, hat nicht lang gedauert, haben wir das Test bestanden.  Nach 5 Monate bekommen wir Schreiben, das Verfahren ist zurückgestellt worden, wir müssen warten bis auf die Vorausetzung nämlich Besitzer von 5 Jahre AE (GC holder) erfüllt, das heißt noch 1 Jahre, bis unsere GC nicht mehr gültig sein wird.  Die Erklärung von Oberbayerische Riegierung ist dass es ist nicht möglich wenn man nach Bayern kommen mit einer Auflage, es ist kein gewöhlicher Aufenthalt. Der einziger Fall ist durch Heirate.
Ok, alles sinnlos
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