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§85 (3) AuslG und 85.3 StAR-Vwv (Gelesen: 3.797 mal)
tad
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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11.07.2004 um 23:08:59
 
Hallo,

im September werde ich 8 Jahre in Deutschland leben.
Mitte Juli werde ich 24. Da ich zur Zeit noch studiere kann ich noch nicht für mein Unterhalt aufkommen. Es dauert leider noch ein Jahr  Ärgerlich

Wenn ich einen Einbürgerungsantrag kurz vor meinem 24. Geburtstag ( anderthalb Monate bevor ich volle 8 Jahre in Deutschland lebe ) stelle,  wird er gleich abgelehnt?

Vielen Dank und viele Grüße

Tad
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Mick
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Antwort #1 - 11.07.2004 um 23:26:54
 
Zitat:
Hallo,

im September werde ich 8 Jahre in Deutschland leben.
Mitte Juli werde ich 24. Da ich zur Zeit noch studiere kann ich noch nicht für mein Unterhalt aufkommen. Es dauert leider noch ein Jahr  Ärgerlich

Wenn ich einen Einbürgerungsantrag kurz vor meinem 24. Geburtstag ( anderthalb Monate bevor ich volle 8 Jahre in Deutschland lebe ) stelle,  wird er gleich abgelehnt?

Vielen Dank und viele Grüße

Tad


Hi Tad,
welche Art von Aufenthaltsgenehmigung hast Du seit wann?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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tad
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 11.07.2004 um 23:31:01
 
Hi Mick,

habe Aufenthaltserlaubniss und bald die AE-EG.

Viele Grüße

Tad
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Mick
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Antwort #3 - 12.07.2004 um 01:15:13
 
Zitat:
Hi Mick,

habe Aufenthaltserlaubniss und bald die AE-EG.

Viele Grüße

Tad



Hi Tad,
ich fragte aber auch: seit wann?
Also, seit wann AE? Dann die kompletten acht Jahre, oder war da eine Bewilligung oder anderes vorher?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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tad
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 12.07.2004 um 07:40:43
 
Hallo,

habe nur eine Aufenthaltserlaubnis gehabt.

Viele Grüße

Tad
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Ralf
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Antwort #5 - 12.07.2004 um 09:36:58
 
Hallo!

Ich verstehe jetzt den Zusammenhang nicht. Du fragtest nach § 85 Abs. 3 AuslG, wirst aber bald 24.

§ 85 Abs. 3 AuslG ist nur auf Personen anwendbar, die unter 23 Jahre alt sind. Diese Personen brauchen die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 85 AuslG noch nicht zu erfüllen.
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tad
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 12.07.2004 um 13:13:19
 
Hi Ramaol,

ich dachte, "bis zur vollendung", gilt für Personen unter 24 Jahren.

Wenn ich jetzt darüber nachdenke, gilt es wirklich nur für Personen unter 23.  Smiley

Vielen Dank für die Antworten,
viele Grüße

Tad
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Ralf
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Antwort #7 - 12.07.2004 um 14:11:41
 
Zitat:
Hi Ramaol,

ich dachte, "bis zur vollendung", gilt für Personen unter 24 Jahren.

Wenn ich jetzt darüber nachdenke, gilt es wirklich nur für Personen unter 23.  Smiley

Vielen Dank für die Antworten,
viele Grüße

Tad


Hallo Tad!

Das 23. Lebensjahr ist tatsächlich am Tage des 23. Geburtstages vollendet, genau genommen bereits am Tage davor. Am 23. Geburtstag beginnt das 24. Lebensjahr.

Wovon bestreitest du denn zur Zeit deinen Lebensunterhalt? Sofern dies ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe und / oder Arbeitslosenhilfe möglich ist, ist diese Voraussetzung des § 85 AuslG ja erfüllt.
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