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Frage zur doppelten Staatsangehörigkeit (Gelesen: 3.925 mal)
tssd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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06.07.2004 um 09:18:50
 
Hallo,
meine Frau ist russische Staatsangehörige, ich bin deutscher und unser gemeinsamer Sohn hat beide Staatsangehörigkeiten.
Frage: gibt es eine Möglichkeit für meine Frau, beide Staatsangehörigkeiten zu haben, also die Deutsche anzunehmen und die Russische nicht abgeben zu müssen? Wenn ja, wie geht das?

Bin für Antworten dankbar.
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Ralf
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Antwort #1 - 06.07.2004 um 10:11:50
 
Zitat:
Hallo,
meine Frau ist russische Staatsangehörige, ich bin deutscher und unser gemeinsamer Sohn hat beide Staatsangehörigkeiten.
Frage: gibt es eine Möglichkeit für meine Frau, beide Staatsangehörigkeiten zu haben, also die Deutsche anzunehmen und die Russische nicht abgeben zu müssen? Wenn ja, wie geht das?

Bin für Antworten dankbar.


Hallo !
Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich Voraussetzung für die Einbürgerung. Ausnahmen sind nur nach Maßgabe des § 87 AuslG möglich:
Zitat:
§ 87 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit

(1) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat,
3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzunutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständig und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6. der Ausländer politisch Verfolgter im Sinne von § 51 ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge behandelt wird.
(2) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht.
(3) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hinheingewachsen ist.
(4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
(5) Erfordert die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers und liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im übrigen nicht vor, so erhält ein Ausländer, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig ist, abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 eine Einbürgerungszusicherung.
Für russische Staatsangehörige ist in der Regel keiner der genannten Punkte zutreffend. Der bloße Wunsch, die bisherige Staatsangehörigkeit zu behalten, ist auf jedem Fall nicht ausreichend.
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Antwort #2 - 06.07.2004 um 12:15:29
 
Zitat:

meine Frau ist russische Staatsangehörige, ich bin deutscher und unser gemeinsamer Sohn hat beide Staatsangehörigkeiten.


Wurde deiner Sohn in Deutschland geboren? Wenn so, hast Du die Behoerden nachgefragt, ob er die deutsche Staatsangehoerigkeit nach Annahme der russischen Buergerschaft beibehaelt?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 06.07.2004 um 14:42:26
 
Bei meinem Sohn ist das kein Problem. Er ist in D geboren, erhielt automatisch die deutsch Staatsbürgerschaft und auf Antrag am russ. Konsulat auch die russische. Das ist rechtens. Allerdings verlangt Rußland ab Volljährigkeit eine Entscheidung für eine Staatsbürgerschaft, während die Deutschen beide weiterhin erlauben würden.

Aber es geht nicht um meinen Sohn, sondern um meine Frau. Aber wie ramaol schrieb ist da wohl nichts zu machen. Vielleicht mal in ein paar Jahren.
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Antwort #4 - 06.07.2004 um 14:59:52
 
Na ja, so ganz klar ist das mit dem Kind eben nicht, siehe mal
diesen Thread hier
.

Ob evtl. in einigen Jahren einmal eine generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit möglich ist, so wie es die jetzige Bundesregierung ursprünglich ja vorhatte, steht in denn Sternen, nach derzeitiger Rechtslage ist es jedenfalls nicht möglich. Die kommende größere Gesetzesänderung, nämlich das Zuwanderungsgesetz, bringt in diesem Punkt jedenfalls keine Änderung.
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Antwort #5 - 06.07.2004 um 16:01:23
 
Zitat:
Allerdings verlangt Rußland ab Volljährigkeit eine Entscheidung für eine Staatsbürgerschaft


Das stimmt nicht. Das russische Staatsangehoerigkeitsgesetz erlaubt wohl die doppelte Buergerschaft.
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Antwort #6 - 07.07.2004 um 09:18:34
 
Kann man das irgend wo nachlesen, offiziell?
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Antwort #7 - 07.07.2004 um 11:04:52
 
Zitat:
Kann man das irgend wo nachlesen, offiziell?


Hier zum Beispiel:

Russisches Staatsangehörigkeitsgesetz, Artikel 6:

Zitat:
1. Ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der auch im Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit ist, wird von der Russischen Föderation nur als Staatsangehöriger der Russischen Föderation angesehen, mit Ausnahme der durch einen völkerrechtlichen Vertrag der Russischen Föderation oder ein föderales Gesetz bestimmten Fälle.

2. Die Verleihung einer anderen Staatsangehörigkeit an einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation führt nicht zu einer Aufgabe der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation.

Weiterhin gehört die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht zu den Voraussetzungen für die Einbürgerung in die russische Staatsangehörigkeit (Artikel 13).
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« Zuletzt geändert: 07.07.2004 um 12:23:06 von Ralf »  

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