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ABB unbefristet, AE aber befristet? (Gelesen: 2.359 mal)
Grzesiek
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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25.06.2004 um 13:27:52
 
Hallo!
Ich habe frisch eine unbefristete Arbeitsberechtigung bekommen (als Mitglied von einem der neuen EU-Laender, der zum Zeitpunkt des Beitritts einen laengeren als 12 Monate bestehenden Arbeitsverhaeltnis hatte).

Da meine Aufenthaltsbewilligung (bisher war es Bewilligung, ich war und bin immer noch ein wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universitaet) demnaechst ablaufen sollte, bin zum Auslandsamt gegangen, um eine AufenthaltsERLAUBNIS zu bekommen. Die wurde mir auch erteilt, allerdings nur befristet, so lange bis ich nachweisen konnte, das mein Arbeitsvertrag hier verlaengert wird.

Ich habe eigentlich erwartet, dass die AE unbefristet (wie die ABB) ausgestellt wird.
1) Ist bei den "alten" EU-Staatsbuerger auch so? Wird die AE nur zu einem bestimmten Zweck und befristet ausgestellt?
2) Nachdem ich meine Promotion abgeschlossen habe (demnaechst) moechte ich mich moeglicherweise in Deutschland nach einer Arbeit umschauen. Deswegen habe ich mir auch die mir zustehende ABB geholt. Die ist aber nur so lange gueltig, bis ich hier arbeite. Kann ich mir weiter aufhalten, um Arbeit zu suchen? Wird mir die AE erteilt, ohne, dass ich ausreisen muss? Wenn, dann fuer wie lange?

Vielen Dank im voraus fuer Antworten,

  Grzegorz
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Antwort #1 - 26.06.2004 um 16:27:21
 
Die Voraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG sind in § 7a
AufenthG/EWG
bezeichnet.

§ 7a (1) Nr. 4 AufenthG/EWG:
Zitat:
4. in eigenständig und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.


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Grzesiek
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 27.06.2004 um 13:51:53
 
Hallo!
Danke fuer die Antwort und das Link. Ich habe es genau gelesen, und habe das gefunden

§ 3 (3)
Zitat:
(3) Die Aufenthaltserlaubnis-EG wird auf Antrag um mindestens fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer unfreiwillig arbeitslos ist. Jedoch kann bei der ersten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG deren Gültigkeitsdauer auf zwölf Monate begrenzt werden, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten arbeitslos ist.


Bedeutet das also, dass wenn mein Arbeitsvertrag mit der Universitaet beendet ist, habe ich Anspruch auf Verlaengerung der  AE-EG um 5 Jahre? Es steht doch
Zitat:
Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer unfreiwillig arbeitslos ist.


Und das waere der Fall bei mir, da ich danach Arbeit suchen moechte?
Koennte mir jemand bestaetigen, ob ich es richtig verstanden habe?
  Grzesiek
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Antwort #3 - 28.06.2004 um 19:08:19
 
Verlängerung bedeutet, dass bei Ablauf der gültigen AE-EG (im allgemeinen nicht vor 3 Monate vor Ablauf) eine neue Frist bestimmt, oder unbefristet erteilt wird.

Ausnahmen davon sind mir nur insoweit bekannt, als dass ein erheblicher Wechsel der AE ansteht.

Also, wenn die 5 ersten Jahre um sind, dann gibt es entweder keine weitere AE-EG, oder weitere 5 Jahre oder eine unbefristete AE-EG.

Für Studenten allerdings darf die AE-EG auf die Dauer des Studiums bzw. voraussichtlichen Studiums befristet werden.

Doc  grin
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Grzesiek
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 29.06.2004 um 10:08:43
 
Hallo!
Also so ganz klar ist mir das ganze doch nicht, aber ich habe erstmal AE-EG, die noch ein Jahr gueltig ist, wenn es soweit ist, werde ich mich noch bei der Behoerde informieren. Wollte aber im voraus von einer unabhaengigen Quelle Info holen.

Danke!
  Grzesiek
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