Zitat:Interessante Frage, auf die ich im Moment keine Antwort aus dem Ärmel schütteln kann. Ich werde das mal recherchieren, kann aber ein paar Tage dauern. Bitte ein wenig Geduld.
Dann will ich mich mal versuchen
Die Frage des Verlustes der dt. Staatsangehörigkeit ist in § 25
StAG geregelt. Nach Nr. 25.1.4
StAR-VwV müssen in den Fällen, in denen ein gesetzlicher Vertreter den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit beantragt, für den Verlust der dt. Staatsangehörigkeit die Voraussetzungen des § 19
StAG vorliegen, unter denen eine Entlassung aus der dt. Staatsangehörigkeit möglich wäre.
§ 19 Abs. 2
StAG betrifft die Fälle, in denen die Eltern mit dem Kind die dt. Staatsangehörigkeit verlieren werden. Ist also hier nicht zutreffend.
Die Entlassung nach § 19 Abs. 1
StAG wäre nur möglich, wenn auch im Zeitpunkt der Antragstellung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes für die Entlassung vorläge. Mithin müsste eine Genehmigung des Vormundschaftes für die Beantragung der russischen Staatsangehörigkeit eingeholt werden. In diesem Fall würde die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gehen.
Nun stellt sich natürlich die Frage, was passiert, wenn die Einbürgerung in der RF ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erfolgt. Im Falle der Entlassung würde es nach der mir vorliegenden Kommentierung letztlich zur Nichigkeit der Entlassung führen. Es läge eine im Ergebnis "mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1
GG unvereinbare Entziehung der Staatsangehörigkeit" vor.
Wenn man das auf den Verlust der dt. Staatsangehörigkeit im Falle der Annahme der Staatsangehörigkeit der RF überträgt, würde der Verlust der dt. Staatsangehörigkeit eben nicht eintreten. Ins Auge gefasst werden muss hier sicherlich auch das Kindeswohl.
Ramaol, was meinst Du? Bin gespannt