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Staatsangehoerigkeit eines Kindes (Gelesen: 13.297 mal)
chap
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24.06.2004 um 14:12:18
 
Hallo Alle,

es geht um Problem eines deutsch-russichen Ehepaar. Vor kurzem wurde ein Kind aus der Ehe ausgegangen, das natuerlich die deutsche Staatsangehoerigkeit besitzt. Die Frau (Russin) moechtet auch die russische Staatsangehoerigkeit fuers Kind beantragen, die es noch nicht besitzt. Das Kind kann nur auf Antrag der Mutter eingebuergert werden. Der Vater soll die   schriftliche Erklaerung abgeben, dass er nichts dagegen hat. Der Verzicht auf deutsche Staatsangehoerigkeit ist nicht erforderlich.

Die Frage ist, ob das Kind die deutsche Staatsangehoerigkeit nach § 25 Abs.1 verliert... Ich verstehe nicht ganz, ob die Ausnahme "der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte" hier zugreift. Wenn ja, soll das Kind spaeter auf die russische Staatsangehoerigkeit verzichten, um die deutsche zu behalten?
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Antwort #1 - 25.06.2004 um 12:18:41
 
Interessante Frage, auf die ich im Moment keine Antwort aus dem Ärmel schütteln kann. Ich werde das mal recherchieren, kann aber ein paar Tage dauern. Bitte ein wenig Geduld.
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Antwort #2 - 25.06.2004 um 14:01:45
 
Zitat:
Interessante Frage, auf die ich im Moment keine Antwort aus dem Ärmel schütteln kann. Ich werde das mal recherchieren, kann aber ein paar Tage dauern. Bitte ein wenig Geduld.


Danke Smiley
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Antwort #3 - 25.06.2004 um 21:23:22
 
Hallo,
In Deutschland erscheind jeden Tag wie in der Türkei die Zeitung Hürriyet. Es gibt auch ein Teil darin, wo die Türken die im Ausland leben ihre Fragen über Einbürgerung, EU Rechte, Rentenansprüche in der Türkei usw. an die Hürriyet stellen. Da wird auch häufig die Frage gestellt wie es mit den Kindern geschied wo ein Elternteil D. und das andere Teil TR. ist. Ob das Kind eine von den Beiden Staatsangehörigkeit annehmen muss oder gleich die Beiden bekommt. Es wird im Hürriyet immer bei solch eine Frage betont, dass das Kind recht auf Beide Staatsangehörigkeit hat, und soll mit 18 sich nicht auf eine der Beiden entscheiden müssen. Also das Kind behält die Beiden bis ende seines Lebens solange er es will.
Sorry Ramaol, Mick und Doc. Kann sein das in Realität dass eine falsche Aussage sein kann, aber die Antworten auf solch eine Frage im Hürriyet lautet immer so.
Aber warten wir auf die Antwort von Ramaol.
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Antwort #4 - 25.06.2004 um 21:51:37
 
Zitat:
Hallo,
In Deutschland erscheind jeden Tag wie in der Türkei die Zeitung Hürriyet. Es gibt auch ein Teil darin, wo die Türken die im Ausland leben ihre Fragen über Einbürgerung, EU Rechte, Rentenansprüche in der Türkei usw. an die Hürriyet stellen. Da wird auch häufig die Frage gestellt wie es mit den Kindern geschied wo ein Elternteil D. und das andere Teil TR. ist. Ob das Kind eine von den Beiden Staatsangehörigkeit annehmen muss oder gleich die Beiden bekommt. Es wird im Hürriyet immer bei solch eine Frage betont, dass das Kind recht auf Beide Staatsangehörigkeit hat, und soll mit 18 sich nicht auf eine der Beiden entscheiden müssen. Also das Kind behält die Beiden bis ende seines Lebens solange er es will.
Sorry Ramaol, Mick und Doc. Kann sein das in Realität dass eine falsche Aussage sein kann, aber die Antworten auf solch eine Frage im Hürriyet lautet immer so.
Aber warten wir auf die Antwort von Ramaol.



Hallo,
die Antwort findest Du, wenn Du oben auf die Buttons "FAQ" oder "Einbürgerung" klickst.
Wenn ein Elternteil deutsch ist, der andere türkisch, hat das Kind beide Staatsangehörigkeiten. Es muss sich mit 18 nicht entscheiden!
Die Geschichte mit der Entscheidung trifft dann zu, wenn beide Elternteile nicht-deutscher Staatsangehörigkeit sind.
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #5 - 26.06.2004 um 11:01:19
 
Hallo!

Mick hat vollkommen Recht. Entscheiden, welche Staatsangehörigkeit sie behalten wollen, müssen sich nach derzeit geltender Rechtslage nur die Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 2 StAG oder nach § 40 b StAG erworben haben. Beim Erwerb nach § 40 Abs. 1 StAG (Abstammung von einem deutschen Elternteil) ist die nicht erforderlich. Gleichwohl kann ein gebürtiger Mehrstaater aber freiwillig eine solche Entscheidung treffen.

In der Ausgangsfrage ging es ja darum, was passiert, wenn ein Kind eine andere Staatsangehörigkeit erst nachträglich durch Einbürgerung erwerben soll.

Grundsätzlich tritt in einem solchen Fall ja der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG ein, bei Minderjährigen gibt es hier aber Einschränkungen. Genau dies bedarf einer Klärung.
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Antwort #6 - 26.06.2004 um 12:34:46
 
Hallo zusammen,

von dem staatsangehörigkeitsreccht der russischen Förderation ausgehend ist die Eingangsfrage nicht ganz richtig gestellt.
Es ist richtig dass bei Kindern mehrstaatlicher Eltern eine Erklärung darüber vorzulegen ist "auf welche staatsangehörigkeit sihc die Eltern geeinigt haben wenn eine Staatsangehörigkeit der russischen Förderation angenommen werden soll."

Dies kann also durchaus als Verzicht auf die DE staatsbürgerschaft angesehen werden-also Vorsicht!!!
Gruss peku
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Antwort #7 - 28.06.2004 um 11:23:57
 
Zitat:
In der Ausgangsfrage ging es ja darum, was passiert, wenn ein Kind eine andere Staatsangehörigkeit erst nachträglich durch Einbürgerung erwerben soll.


Genau!  [beifall=beifall.gif]
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Antwort #8 - 28.06.2004 um 11:41:21
 
Zitat:
Hallo zusammen,

von dem staatsangehörigkeitsreccht der russischen Förderation ausgehend ist die Eingangsfrage nicht ganz richtig gestellt.
Es ist richtig dass bei Kindern mehrstaatlicher Eltern eine Erklärung darüber vorzulegen ist "auf welche staatsangehörigkeit sihc die Eltern geeinigt haben wenn eine Staatsangehörigkeit der russischen Förderation angenommen werden soll."

Dies kann also durchaus als Verzicht auf die DE staatsbürgerschaft angesehen werden-also Vorsicht!!!
Gruss peku


Entschuldige mich bitte, aber es stimmt nicht. Alles ist so, wie ich schon geschildert habe. Wenn das Kind in Russland geboren wurde, bekaeme es sofort die russische Staatsangehoerigkeit, wenn im Ausland - kann es auf Antrag eingebuergert werden. Man muss nicht die Staatsangehoerigkeit waehlen. Es genuegt, wenn der deutsche Vater mit dem Erwerb der russischen Sttatsangehoerigkeit fuers Kind einverstanden ist.

Wenn Du noch Zweifel hast und Russisch kennst, lese mal http://vff-s.narod.ru/fz/02_062.html#14 (Art. 14. 6a)
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Antwort #9 - 28.06.2004 um 15:33:13
 
Hallo!

Habe mal im russischen Staatsangehörigkeitsgesetz nachgesehen: Hier hat Chap Recht. Wenn nur ein Elternteil russischer Staatsangehöriger ist und das Kind außerhalb von Russland geboren wird und noch eine andere (hier also die deutsche) Staatsangehörigkeit erwirbt, erwirbt es nicht die russische Staatsangehörigkeit durch Geburt, kann aber in einem vereinfachten Verfahren eingebürgert werden.

Ob dies Auswirkungen auf die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG hat, muss ich noch prüfen.
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Antwort #10 - 28.06.2004 um 15:41:58
 
hallo,
ich denke nach nachlesen auch das chap Recht hat.Allerdings würde dies doch dann (für die im Ausland geborenen Kinder)bedeuten dass die Einbürgerung -also der erwerb der russischen Staatsangegörigkeit-BEANTRAGT wird nachdem die deutsche schon vorlag.
(Wie geschildert ist die ruschische ja bei Auslandsgeborenen nicht automatisch eingetreten.)
Nun stellt sich mir dei frage ob nicht das Risko besteht das dies als Erwerb einer naderen Staatsangehörigkeit ausgelgte werden kann??(mal mit Fragezeichen an euch versehen???)
@chap: ich habe in einer mir vorliegenden deutschen Übersetzung nachgesehen da der link nicht zu öffnen war.kannst du mir diesen dir vorliegende Ausgabe mal mailen als Datei Word oder so(Merci)Eventuell hast du auch ne aktuellere ausgabe was andere Vorschriften angeht insbesondere die Staatsangehörigkeitsfrage nach der Auflösung der UDSSR die ja merhrfach von der Antragsfrist her verlängert wurde

Gruss peku
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Antwort #11 - 28.06.2004 um 16:13:58
 
Zitat:
Interessante Frage, auf die ich im Moment keine Antwort aus dem Ärmel schütteln kann. Ich werde das mal recherchieren, kann aber ein paar Tage dauern. Bitte ein wenig Geduld.


Dann will ich mich mal versuchen Zwinkernd

Die Frage des Verlustes der dt. Staatsangehörigkeit ist in § 25 StAG geregelt. Nach Nr. 25.1.4 StAR-VwV müssen in den Fällen, in denen ein gesetzlicher Vertreter den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit beantragt, für den Verlust der dt. Staatsangehörigkeit die Voraussetzungen des § 19 StAG vorliegen, unter denen eine Entlassung aus der dt. Staatsangehörigkeit möglich wäre.

§ 19 Abs. 2 StAG betrifft die Fälle, in denen die Eltern mit dem Kind die dt. Staatsangehörigkeit verlieren werden. Ist also hier nicht zutreffend.

Die Entlassung nach § 19 Abs. 1 StAG wäre nur möglich, wenn auch im Zeitpunkt der Antragstellung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes für die Entlassung vorläge. Mithin müsste eine Genehmigung des Vormundschaftes für die Beantragung der russischen Staatsangehörigkeit eingeholt werden. In diesem Fall würde die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gehen.

Nun stellt sich natürlich die Frage, was passiert, wenn die Einbürgerung in der RF ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erfolgt. Im Falle der Entlassung würde es nach der mir vorliegenden Kommentierung letztlich zur Nichigkeit der Entlassung führen. Es läge eine im Ergebnis "mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbare Entziehung der Staatsangehörigkeit" vor.

Wenn man das auf den Verlust der dt. Staatsangehörigkeit im Falle der Annahme der Staatsangehörigkeit der RF überträgt, würde der Verlust der dt. Staatsangehörigkeit eben nicht eintreten. Ins Auge gefasst werden muss hier sicherlich auch das Kindeswohl.

Ramaol, was meinst Du? Bin gespannt Zwinkernd
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #12 - 28.06.2004 um 16:21:31
 
hallo mick und @all


bin auch gespannt.Ich halte diese Fragen nämlcih für wirklich interesant und hier gut zu diskutieren
gruss peku
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Antwort #13 - 28.06.2004 um 17:04:03
 
Zitat:
@chap: ich habe in einer mir vorliegenden deutschen Übersetzung nachgesehen da der link nicht zu öffnen war.kannst du mir diesen dir vorliegende Ausgabe mal mailen als Datei Word oder so(Merci)Eventuell hast du auch ne aktuellere ausgabe was andere Vorschriften angeht insbesondere die Staatsangehörigkeitsfrage nach der Auflösung der UDSSR die ja merhrfach von der Antragsfrist her verlängert wurde


Das war die aktuelle Fassung, die seit 15.12.03 gilt. Probier mal hier: http://roszakon.narod.ru/downloads/zgrf.htm. Aber auch lese mal, was ramaol geschrieben hat. Du findest sicher nichts Neues... Smiley
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Antwort #14 - 28.06.2004 um 17:20:11
 
Zitat:
Ramaol, was meinst Du? Bin gespannt


Hmmm. Ich neige auch zu dieser Meinung, bin mir aber noch nicht ganz sicher, insbesondere, weil es eigentlich nicht angehen kann, dass man durch bewusste oder auch unbewusste Umgehung von deutschem Recht auch noch Vorteile erlangen kann. Smiley
Dies sollte wohl mal eindeutig geklärt werden, es sind ja auch keine Einzelfälle, sondern ist schon ein Massenphänomen. Wenn ich mir so überlege, wie viele Exil-Russen hier jedes Jahr Apostillen für die Geburtsurkunden ihrer hier geborenen Kinder haben wollen..... wofür wohl? Sollen diese Leute sich doch mal klipp und klar für eine Staatsangehörigkeit entscheiden, andere müssen das ja auch.
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Antwort #15 - 28.06.2004 um 17:42:38
 
Zitat:
Dann will ich mich mal versuchen Zwinkernd

Die Frage des Verlustes der dt. Staatsangehörigkeit ist in § 25 StAG geregelt. Nach Nr. 25.1.4 StAR-VwV müssen in den Fällen, in denen ein gesetzlicher Vertreter den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit beantragt, für den Verlust der dt. Staatsangehörigkeit die Voraussetzungen des § 19 StAG vorliegen, unter denen eine Entlassung aus der dt. Staatsangehörigkeit möglich wäre.

§ 19 Abs. 2 StAG betrifft die Fälle, in denen die Eltern mit dem Kind die dt. Staatsangehörigkeit verlieren werden. Ist also hier nicht zutreffend.

Die Entlassung nach § 19 Abs. 1 StAG wäre nur möglich, wenn auch im Zeitpunkt der Antragstellung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes für die Entlassung vorläge. Mithin müsste eine Genehmigung des Vormundschaftes für die Beantragung der russischen Staatsangehörigkeit eingeholt werden. In diesem Fall würde die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gehen.

Nun stellt sich natürlich die Frage, was passiert, wenn die Einbürgerung in der RF ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erfolgt. Im Falle der Entlassung würde es nach der mir vorliegenden Kommentierung letztlich zur Nichigkeit der Entlassung führen. Es läge eine im Ergebnis "mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbare Entziehung der Staatsangehörigkeit" vor.

Wenn man das auf den Verlust der dt. Staatsangehörigkeit im Falle der Annahme der Staatsangehörigkeit der RF überträgt, würde der Verlust der dt. Staatsangehörigkeit eben nicht eintreten. Ins Auge gefasst werden muss hier sicherlich auch das Kindeswohl.

Ramaol, was meinst Du? Bin gespannt Zwinkernd


Hallo Mick,

kann die Verlust der dt. Staatsangehoerigkeit in solchem Fall mit Vollendung des 18. Lebensjahr eintreten, sobald die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nicht mehr erforderlich ist? ???
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Antwort #16 - 28.06.2004 um 18:43:40
 
Zitat:
Hmmm. Ich neige auch zu dieser Meinung, bin mir aber noch nicht ganz sicher, insbesondere, weil es eigentlich nicht angehen kann, dass man durch bewusste oder auch unbewusste Umgehung von deutschem Recht auch noch Vorteile erlangen kann. Smiley
Dies sollte wohl mal eindeutig geklärt werden, es sind ja auch keine Einzelfälle, sondern ist schon ein Massenphänomen. Wenn ich mir so überlege, wie viele Exil-Russen hier jedes Jahr Apostillen für die Geburtsurkunden ihrer hier geborenen Kinder haben wollen..... wofür wohl? Sollen diese Leute sich doch mal klipp und klar für eine Staatsangehörigkeit entscheiden, andere müssen das ja auch.


Das haengt davon ab, wen Du "Exil-Russen" nennst. Es gibt drei grossen Gruppen:

1) Spaetaussiedler
2) "Kontingentfluechtlingen"
3) russische Frauen deutscher Buerger

Die Spaetaussiedler besitzen sowieso die doppelte dt.-ru. Staatsangehoerigkeit (das ist das Problem des dt. Gesetzgebers) und ihre Kinder erwerben die doppelte Staatsangehoerigkeit schon durch Geburt. Die eingebuergerte "Kontingentfluechtlinge" besitzen die doppelte Staatsangehoerigkeit auch (das ist auch das Problem des deutschen Gesetzgebers und hoffentlich endet mit dem ZuwG). Also es bleibt nur die dritte Gruppe, und hier das Willen des Gesetzgebers soll klar sein: die binationale Eltern muessen nicht fuers Kind entscheiden, welche Staatsabgehoerigkeit es erwirbt. Wahrscheinlich sollte es eine Regelung nach Muster des § 29 StAG geben, um die Mehrstaatsangehoerigkeit zu verhindern. Also in meiner Frage geht es ueberhaupt nicht um die "Umgehung von deutschem Recht "... Griesgrämig Wenn das Kind in Russland geboren wurde, gaebe es ueberhaupt keine Frage. In diesem Fall duerfte das Kind bes Ende des Lebens die doppelte Buergerschaft besitzen, abgesehen den Fall, dass die Mutter die ru. Staatsangehoergkeit bis der Volljaerigkeit des Kindes verliert).
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Antwort #17 - 28.06.2004 um 20:28:03
 
Zitat:
Hallo Mick,

kann die Verlust der dt. Staatsangehoerigkeit in solchem Fall mit Vollendung des 18. Lebensjahr eintreten, sobald die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nicht mehr erforderlich ist? ???



Hi Chap,

dazu habe ich nichts gelesen, kann ich mir allerdings auch nicht vorstellen, dass es da was gibt. Entweder fällt die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Annahme einer anderen flach, oder eben nicht.
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Antwort #18 - 28.06.2004 um 20:43:22
 
Zitat:
Hmmm. Ich neige auch zu dieser Meinung, bin mir aber noch nicht ganz sicher, insbesondere, weil es eigentlich nicht angehen kann, dass man durch bewusste oder auch unbewusste Umgehung von deutschem Recht auch noch Vorteile erlangen kann. Smiley
Dies sollte wohl mal eindeutig geklärt werden, es sind ja auch keine Einzelfälle, sondern ist schon ein Massenphänomen. Wenn ich mir so überlege, wie viele Exil-Russen hier jedes Jahr Apostillen für die Geburtsurkunden ihrer hier geborenen Kinder haben wollen..... wofür wohl? Sollen diese Leute sich doch mal klipp und klar für eine Staatsangehörigkeit entscheiden, andere müssen das ja auch.



Naja, ist ja auch ein wenig wackelig die Begründung aus der Kommentierung bzgl. Nichtigkeit. Ob das so ohne weiteres übertragbar ist?
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Antwort #19 - 28.06.2004 um 20:52:09
 
Zitat:
Das haengt davon ab, wen Du "Exil-Russen" nennst. Es gibt drei grossen Gruppen:

1) Spaetaussiedler
2) "Kontingentfluechtlingen"
3) russische Frauen deutscher Buerger


Ich dachte da natürlich an Familien mit einem (nur) deutschen und einem russischen Elternteil, wobei letzterer auch Mehrstaater sein kann. Die gibts allerdings in alle 3 Gruppen.

In diesen Fällen hat ein in D geborenes Kind eben nicht beide Staatsangehörigkeiten ab Geburt.

Zitat:
kann die Verlust der dt. Staatsangehoerigkeit in solchem Fall mit Vollendung des 18. Lebensjahr eintreten, sobald die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nicht mehr erforderlich ist?

Nein, nachträglich geht das nicht.
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Antwort #20 - 28.06.2004 um 21:13:45
 
Zitat:
Naja, ist ja auch ein wenig wackelig die Begründung aus der Kommentierung bzgl. Nichtigkeit. Ob das so ohne weiteres übertragbar ist?


Muss ich noch ein paar andere Kommentare zu Rate ziehen. Viel steht ja da nicht drin zu dem Thema.
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Antwort #21 - 29.06.2004 um 09:33:05
 
Zitat:
Nein, nachträglich geht das nicht.


Danke Ramaol!   i4a is great
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Antwort #22 - 01.07.2004 um 16:02:27
 
Angenommen,
das Kind würde die deutsche Staatsbürgerschaft verlieren und die Eltern (Vater deutsch, Mutter russisch) wollen es dann nicht. Wie kriegt das Kind ein Visum, wenn die Mutter alleine mit dem Kind nach Russland reist?? Im Pass der Mutter steht es nicht, da nicht russisch. Kriegt das Kind einen Passersatz dann, um ein Visum zu beantragen??
Der Kinderpass wird ja wohl kaum ausreichen.
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Antwort #23 - 01.07.2004 um 16:53:19
 
Hallo!

Zitat:
Im Pass der Mutter steht es nicht, da nicht russisch

Das kann nicht sein, denn der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit - wenn er denn eintritt - beruht ja gerade auf dem Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit. Folglich benötigt das Kind für Russland auch kein Visum (evtl. aber für die Rückkehr).

Zitat:
.... wollen es dann nicht.

Fragezeichen
Was wollen die Eltern nicht? Dass die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht? Die Verlusttatbestände des § 25 StaG sind unabhängig davon, ob Betroffene dies wollen oder nicht. Um dies zu vermeiden, muss man halt darauf verzichten, eine andere Staatsangehörigkeit anzunehmen. Wer dauerhaft in Deutschland leben möchte, benötigt schließlich auch keine andere Staatsangehörigkeit.
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Antwort #24 - 04.07.2004 um 15:18:39
 
Zitat:
Hallo!

Das kann nicht sein, denn der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit - wenn er denn eintritt - beruht ja gerade auf dem Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit. Folglich benötigt das Kind für Russland auch kein Visum (evtl. aber für die Rückkehr).


Hallo ramaol,

mir scheint, Marco betrachtet der Fall, wenn die russische Staatsangehoerigkeit fuers Kind nicht beantragt wird. Smiley

Kennst Du schon eventuell die Antwort auf die ursprunglichen Frage? Smiley
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Antwort #25 - 08.07.2004 um 15:34:52
 
So, nach dem Studium mehrerer Kommentare zum Thema denke ich auch, dass in diesem speziellen Fall für das minderjährige Kind kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintritt, wenn es an der Beteiligung des Vormundschaftsgerichts fehlt, was ja wohl der Regelfall ist.

Allerdings schweigen sich sämtliche Kommentare zu genau dieser Frage aus, man muss da schon etwas zwischen den Zeilen lesen. Bin mir aber zu 99% sicher.

Zitat:
mir scheint, Marco betrachtet der Fall, wenn die russische Staatsangehoerigkeit fuers Kind nicht beantragt wird.
Na, in dem Fall ist doch sowieso alles klar, dann hat das Kind nur die deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn der Kinderausweis für das Visum nicht ausreicht, kann ja für das Kind ein eigener Reisepass beantragt werden.
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Antwort #26 - 09.07.2004 um 18:50:35
 
Zitat:
So, nach dem Studium mehrerer Kommentare zum Thema denke ich auch, dass in diesem speziellen Fall für das minderjährige Kind kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintritt, wenn es an der Beteiligung des Vormundschaftsgerichts fehlt, was ja wohl der Regelfall ist.

Allerdings schweigen sich sämtliche Kommentare zu genau dieser Frage aus, man muss da schon etwas zwischen den Zeilen lesen. Bin mir aber zu 99% sicher.


Danke ramaol,

ich glaube, du hast Recht. Wenn es wirklich ein Massenphenomaenon ist, wurde es schon bekannt, ob die Behoerden versuchen, einem solchen Kind die dt. Staatsangehoerigkeit zu entziehen...  Smiley
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Antwort #27 - 09.07.2004 um 18:59:40
 
Im Falle eines gesetzlichen Verlustes nach § 25 StAG kann man wohl kaum vom Entzug sprechen.   
Entzug wäre nach der Verfassung unzulässig, die Verlustgründe des § 25 StAG sind hingegen verfassungskonform.
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Antwort #28 - 10.07.2004 um 10:11:44
 
Zitat:
Im Falle eines gesetzlichen Verlustes nach § 25 StAG kann man wohl kaum vom Entzug sprechen.   
Entzug wäre nach der Verfassung unzulässig, die Verlustgründe des § 25 StAG sind hingegen verfassungskonform.


Wie erfahrt man, dass er die dt. Staatsangehoerigkeit verloren hat? Bekommt er einen Brief?
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Antwort #29 - 10.07.2004 um 11:16:18
 
Das Kinid dürfte doch beide beahalten bis zum gewissen alter und dann sich für eine entscheiden

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Antwort #30 - 10.07.2004 um 11:39:38
 
Zitat:
Das Kinid dürfte doch beide beahalten bis zum gewissen alter und dann sich für eine entscheiden



Es stimmt nicht und wurde schon mehrmals erklaert.
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