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Ausweisung/Eilverfahren/befristete Ausreise? (Gelesen: 7.760 mal)
mermaid
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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24.06.2004 um 13:38:11
 
Hallo,

Mein Freund ist Kurde (türk. Staatsangehöriger) und hat Anfang des Jahres eine Ausweisung bekommen (Grenzübertrittsbescheinigung für Mai 2004).

Er war vor einigen Jahren ein einziges Mal straffällig geworden und hat eine Gefängnisstrafe verbüßt.
Derzeit ist er noch mit einer Deutschen verheiratet, es existiert ein gemeinsames Kind, aber sie leben schon seit mehr als 3 Jahren nicht mehr zusammen. Das ist auch der Grund der Ausweisung. Vorher gab es für ihn immer eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung um 3 Monate.
Die Scheidung wurde vor einigen Wochen eingereicht.

Das Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht hat er schon verloren. Derzeit reicht sein Anwalt Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht ein. Der Anwalt ist optimistisch, dass er letztlich das Hauptverfahren gewinnt und eine Aufenthaltsgenehmigung bekommt, da ja das Kind existiert.

Er hat uns jetzt aber darauf hin gewiesen, dass e s sein kann, dass er zunächst zumindest befristet bis Abschluss des Hauptverfahrens in die Türkei ausreisen muss.
Eine Rückkehr in die Türkei kommt für meinen Freund jedoch nicht in Frage (drohende Haft wegen früherer polit. Aktivität bzw. Militär). Er hat seine Familie seit 9 Jahren nicht mehr gesehen. Einen Nachweis, dass er polit. verfolgt wird, hat er nicht.


Wir hatten uns überlegt zu heiraten, dies ist aber kurzfristig nicht möglich, da sich die Scheidung noch hinziehen kann.

Hat jemand ähnliches erlebt? Gibt es irgendetwas was ich tun kann, denn es geht ihm zur Zeit sehr schlecht und er hat keine Hoffnung mehr.

Liebe Grüße
Mermaid
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Brian
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Beiträge: 187

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 24.06.2004 um 14:16:33
 
Hi Mermaid,

Wenn Eilverfahren beim VG und Beschwerdeverfahren beim OVG erfolglos waren, würde ich die Aussichten für das Hauptsachenverfahren eher negativ einschätzen. Den Optimismus des Anwalts finde ich verwunderlich.

Wie lang war den die Strafverurteilung? Wegen Drogendelikt?

Gibt es wirklich nur eine Strafentscheidung (Hat man mir schon oft versichert und der Zentralregisterauszug war dann mehrere Seiten lang)? Auch Bewährungsstrafen sind Strafentscheidungen.

Die bloße Existenz des Kindes reicht nicht. Hat er Sorge- und / oder Umgangsrecht? Übt er diese Rechte auch tatsächlich aus (kümmert er sich um sein Kind)?
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mermaid
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 24.06.2004 um 15:40:53
 
Hallo Brian,

Es gibt tatsächlich nur eine einzige Strafe und  es war wegen Drogen. Strafe war 2 Jahre. Er  war damals noch sehr jung und ist über einen Bekannten in etwas hineingezogen worden, als er noch ganz frisch und unverbraucht hier war.

Ich weiß das  von seinem Anwalt und dieser hat auch gesagt, dass diese Tat nicht als so schwerwiegend anzusehen ist und es gibt auch von keiner Seite die Prognose, dass sich so etwas jemals wiederholen würde.

(Nur mal nebenbei, er ist so ein Typ, der nicht mal bei rot über die Straße geht...)

Er kümmert sich um das Kind und sieht es regelmäßig. Das Gericht hat etwas fadenscheinig geantwortet, dass  er den Kontakt  beweisen müßte - Aussage der Mutter allein reicht nicht (Woher soll man denn vorher wissen dass und welche Beweise man vorbringen muss?). Und die Angaben, dass er das Kind häufiger sieht, außerdem ganz in der Nähe wohnt und es z. B.  auch mal vom Kindergarten abholt etc. reichen dem Gericht nicht aus.

Ich kenne Väter, die sehen ihre Kinder alle 14 Tage 1 Mal, so etwas ist doch bei getrennten Eltern normal. Warum sollte das bei ihm anders sein, als bei anderen?

Außerdem wird da geschrieben, dass er das Kind nicht versorgt. Ja wie denn bitte schön? Nach der Aufenthaltsgenehmigung ist sein größter Wunsch zu arbeiten (er hat früher auch gearbeitet), aber stellt  jemanden fest ein, der keinen Aufenthaltsgenehmigung hat. Niemand hilft und ich weiß genau, wie oft er schon versucht hat  Arbeit zu finden. Das Arbeitsamt hat immer gesagt, sieh zu wie du selbst Arbeit findest.  Und schwarz zu arbeiten hat er natürlich Angst. Wie soll er da also Unterhalt für das Kind bestreiten.
In seinem jetzigen Status darf er offiziell auch nicht arbeiten.

Manchmal habe ich das Gefühl die Behörden wollen die Menschen so zwingen erneut straffällig zu werden oder sie dazu bringen freiwillig zu gehen.

Warum der Anwalt so optimistisch ist, weiß ich nicht. Aber er ist sich da sehr sicher. Dieser Anwalt hat in Hamburg einen sehr guten Ruf.

Aber es nützt sowieso alles nichts, wenn er vor Abschluss des Hauptverfahrens ausreisen muss. Er hat die Türkei damals verlassen, weil er als Student politisch tätig war und ist Hals über Kopf dort weg, weil mehrere Studienkollegen verhaftet wurden. Ansonsten würde er doch gern mal wieder nach Hause zu seiner Mutter fahren...

Gruß
Mermaid
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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 24.06.2004 um 15:44:33
 
Wenn der Anwalt sich gut auskennt, dann hat er sicherlich außer der Begründung, dass es ein deutsches Kind gibt, dass Anspruch auf seinen Vater hat, Abschiebeschutz wegen zu befürchtender politischer Verfolgung beantragt? Doppelt hält besser...
Gruß
Anne
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mermaid
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 24.06.2004 um 16:20:05
 
@ Anne

Das geht leider nicht, da er nicht nachweisen kann, dass er politzisch verfolgt wird.

Er ist damals bei Nacht und Nebel einfach weg, nachdem einige Freunde verhaftet wurden...

Gruß
Mermaid
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Mick
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Antwort #5 - 24.06.2004 um 16:26:09
 
Zitat:
@ Anne

Das geht leider nicht, da er nicht nachweisen kann, dass er politzisch verfolgt wird.

Er ist damals bei Nacht und Nebel einfach weg, nachdem einige Freunde verhaftet wurden...

Gruß
Mermaid


Hi Mermaid,

einen Nachweis für die Verfolgung haben die wenigsten Asylbewerber. In der Regel wird erwartet, dass man politische Verfolgung glaubwürdig rüber bringt etc.

Jedenfalls soviel dazu: Entweder er macht politische Verfolgung dort geltend, wo man dafür zuständig ist - beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -, oder man lässt dieses Thema zukünftig aus der Diskussion. Die Ausländerbehörde jedenfalls wird die behauptete Verfolgung zu Recht nicht interessieren. Sorry, aber so ist es.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 24.06.2004 um 17:17:23
 
Hallo Mick,

da hast du was falsch verstanden. Er will gar nicht politische Verfolgung geltend machen.
Die Verfolgung ist überhaupt kein Thema in dem ganzen Verfahren.  Wird da überhaupt nicht angesprochen.

Nur letztlich in der Realität, in seinem Leben ist das für ihn leider genau DAS Problem und DER Grund warum er nicht in seine Heimat kann.
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Antwort #7 - 24.06.2004 um 17:34:12
 
Zitat:
Hallo Mick,

da hast du was falsch verstanden. Er will gar nicht politische Verfolgung geltend machen.
Die Verfolgung ist überhaupt kein Thema in dem ganzen Verfahren.  Wird da überhaupt nicht angesprochen.

Nur letztlich in der Realität, in seinem Leben ist das für ihn leider genau DAS Problem und DER Grund warum er nicht in seine Heimat kann.


Ok, ich dachte, es wird bei der ABH im gleichen Stil vorgetragen wie hier.

Jedenfalls: Was die ABH nicht weiß, kann sie nicht berücksichtigen. Wenn sie es wüsste, würde sie ihn zum Bundesamt schicken. Geht er da nicht hin, wird das Vorbringen nicht berücksichtigt. Entweder er macht Nägel mit Köppe, oder er lässt es und trägt die Konsequenzen.

Da kann ihm/euch hier niemand helfen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #8 - 24.06.2004 um 18:07:22
 
Über den Anwalt, der eine Verurteilung zu 2 Jahren Freiheitsstrafe wegen eines Drogendelikts als nicht so schwerwiegend ansieht, wundere ich mich heute schon zum zweiten Mal.

Damit dürfte der Tatbestand für eine "Ist-Ausweisung" nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erfüllt sein. Dies würde bedeuten, dass die ABH keinen Ermessenspielraum hat und es auf Zukunftsprognosen nicht ankommt.

Unter bestimmten Voraussetzungen (insbes. bei türk. Staatsangehörigen) gibts dann noch besonderen Ausweisungsschutz. Diese Möglichkeiten werden ABH und VG bzw. OVG im Eilverfahren schon geprüft haben bzw. noch prüfen.

Wenn er für sich nach neunjähriger Abwesenheit ernsthafte Gründe für eine pol. Verfolgung in der Türkei befürchtet (nur Kurde sein reicht nicht), soll er einen Asylantrag stellen. 

Oder hat er dies bereits nach seiner Einreise in D getan?
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Antwort #9 - 24.06.2004 um 21:37:29
 
Irgendwie ist der Sachverhalt noch ziemlich unklar...

Hatte er nach der Straftat Aufenthaltserlaubnisse bekommen? Wenn ja für wie lange. Wie lange bestand die Lebensgemeinschaft. Was bedeutet "Aufenthaltsgenehmigung für 3 Monate"? War das eine Bescheinigung nach § 69 AuslG?
Wurde er ausgewiesen oder "nur" zur Ausreise augefordert? Was war der Grund für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis? Ausweisung oder fehlende Lebensgemeinschaft oder auch § 7 Abs. 2 AuslG.

Fragezeichen Fragezeichen Fragezeichen
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Antwort #10 - 25.06.2004 um 10:07:46
 
Ich merke schon, dass Thema ist zu komplex. Im Prinzip müsste man die Akte lesen, hier entstehen nur Missverständnisse. Und mir ist natürlich auch klar, dass hier niemand aus der Ferne nur durch das Lesen eine Prognose abgeben kann. Ich wollte ja auch garnicht, dass mir hier jemand sagt, wie es letztendlich ausgeht. das kann hier keiner leisten.


Ich bin einfach nur verzweifelt, weil ich ihm helfen möchte. Er ist so depressiv und hat sich selbst schon aufgegeben. Und es tut mir weh, wenn ich sehe, wie es jeden Tag schlimmer wird.

Ich hatte aber auch nicht beabsichtigt, dass hier bei dem ein oder anderen vielleicht der Eindruck entsteht, mein Freund ist ein hochkarätiger Drogendealer, der sich mit fadenscheinigen Argumenten einen Aufenthalt erschleichen möchte.
Mein Freud hat noch nie Drogen genommen, er raucht noch nicht mal oder trinkt  Alkohol.
Ich lebe in einer Stadt, wo der Handel mit Drogen sogar in der S-Bahn an der Tagesordnung ist, außerdem habe ich einen Sohn. Alles was mit Drogen zu tun hat lehne ich total ab und bin auch der Meinung, dass man diese Delikte hart bestrafen muss.

Aber jeder Mensch hat eine individuelle Geschichte. Mein Freund hatte niemals geplant nach Deutschland zu gehen. Er hatte in Türkei ein Stipendium und wollte studieren. Ist dann aus dem genannten Grund in einer ungeplanten Nacht- u. Nebelaktion nach Deutschland gekommen. Er war 19 Jahre alt. Ich weiß jetzt nicht genau, warum das mit dem Asyl damals nicht geklappt hat. Irgendein Formfehler – müsste ich noch mal fragen. Jedenfalls ist er  an falsche Freunde geraten. Er hat weder regelmäßig  mit Drogen gehandelt noch sie transportiert. Er wäre damals frei gekommen, hätte er diese „Freunde“ verraten. Er hat aber die Strafe abgesessen und hat niemals irgendetwas ähnliches oder anderes gemacht.
Deshalb auch die Aussage des Anwalts. Auch sein Bewährungshelfer ist ihm sehr wohlgesonnen. Ich weiß auch von anderen Fällen, dass die Schwere und Art  einer Tat sehr wohl Einfluss hat.
Er hat dafür gebüßt und möchte nun einfach nur leben und arbeiten.

Wenn er in die Türkei einreist, kann es sein, dass er dort verhaftet wird. Außerdem ist da noch das  Militär. Seine Familie hat bei den letzten Erdbeben alles verloren. Das Haus ist total zerstört. Sie haben kein richtiges Dach über dem Kopf und auch kein Geld um ihm dort irgendwie zu helfen und für ihn wäre das auch schlimm, denn er möchte eigentlich eher seiner Familie helfen und nicht umgekehrt. Er kann auf keinen Fall zurück. Denn wenn er erst mal dort ist, nützt es ihm nichts mehr, wenn er später das Verfahren doch gewinnt.

Deshalb, was ich hier eigentlich nur wissen wollte: hat vielleicht irgendjemand einen Tipp, was man eventuell tun kann, um zu verhindern, dass er  bis zum Hauptverfahren in die Türkei reisen muss - wenn jetzt der Beschluss vom OVG ebenfalls negativ ausfällt. Kann man da noch irgendwo Beschwerde einreichen oder würde es etwas helfen, wenn wir unsere Heiratsabsicht erklären (wenn dann die Scheidung durch ist) .
???  ???  ???
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Antwort #11 - 25.06.2004 um 10:32:45
 
Zitat:
Deshalb, was ich hier eigentlich nur wissen wollte: hat vielleicht irgendjemand einen Tipp, was man eventuell tun kann, um zu verhindern, dass er  bis zum Hauptverfahren in die Türkei reisen muss - wenn jetzt der Beschluss vom OVG ebenfalls negativ ausfällt. Kann man da noch irgendwo Beschwerde einreichen oder würde es etwas helfen, wenn wir unsere Heiratsabsicht erklären (wenn dann die Scheidung durch ist) .
???  ???  ???


Na denne:

Grundsätzlich vorweg: Eilverfahren haben keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der bestehende Ausreiseverpflichtung. Es ist eher eine Art Gentleman-Agreement als ABH zu sagen, ich warte zumindest das Vefahren beim VG ab. Regelmäßig wird dann mit dem OVG vereinbart, dass dieses darüber informiert wird, wenn ein Abschiebungstermin unmittelbar bevorsteht. Ich kann natürlich nicht beurteilen, was im Falle Deines Freundes "vereinbart" wurde.

Mit der Entscheidung des OVG wird das Ende der Fahnestange erreicht sein. Selbst eine Landtagspetition hätte keine aufschiebende Wirkung (folgt aus § 55 Abs. 4 AuslG).
Die Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Eheschließung käme nur in Betracht, wenn diese unmittelbar bevorsteht. Das ist nach den AuslG-VwV dann der Fall, wenn dem Standesamt alle erforderlichen Papiere für die Eheschließung bzw. für die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis durch das OLG vorliegen.
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