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Herat im Ausland ohne deutsches Ehefähigkeitsz. (Gelesen: 5.069 mal)
hge2001
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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19.06.2004 um 11:49:56
 
Hallo,


Ich weiss nicht ob dies der richtige Ort für das Thema ist. Ich probier's mal.

Es gibt die Möglichkeit, auf den Philippinen ohne deutsches Ehefähigkeitszeugnis zu heiraten.(ist fakt, bitte nicht fragen warum). Das philippinische Zentralstandesamt stellt sogar eine Heiratsurkunde auf fälschungssicherem Papier her.

Man sollte noch wissen,dass die deutsche Botschaft in Manila keine philippinischen Papiere legalisiert.

Kann ich jetzt auf Grund dieser Heiratsurkunde ein Familienzusammenführungsvisum beantragen?

Oder würde diese Heiratsurkunde überhaupt nicht anerkannt?


hans







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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.06.2004 um 21:12:35
 
Hallo Hans,

Du beziehst Dich hier sicherlich auf das Angebot einer etwas zwifelhaften Agentur in Manila. Ich kenne dieses Angebot und habe auch schon darüber nachgedacht. Der Erfolg erscheint mir jedoch mehr als zweifelhaft. Die 350 Euro sollte man glaube ich besser anders anlegen.

Gruß Udo
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Antwort #2 - 23.06.2004 um 23:02:24
 
Zitat:
[...]
Kann ich jetzt auf Grund dieser Heiratsurkunde ein Familienzusammenführungsvisum beantragen?
[...]


Beantragen kann man alles!
Die Aussicht auf Erfolg scheint derzeit nicht überragend, aber auch nicht aussichtslos.

Das Verfahren ist dahingehend doch ganz einfach: Visumantrag stellen!

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hge2001
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Antwort #3 - 26.06.2004 um 03:52:36
 
Frage:

Es gibt ja  das MRAX-Urteil des Europäischen Gerichtshofes, wobei die Einreise nicht wegen fehlender Papiere einem ehepartner verweigert werden darf.

Müsste sich in diesem Fall die Botschaft/ABH an dieses Urteil halten?

hans

mrax-urteil:
http://www.philcorner.de/neue_seite_1.htm
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Antwort #4 - 26.06.2004 um 14:55:53
 
Zitat:
Frage:

Es gibt ja  das MRAX-Urteil des Europäischen Gerichtshofes, wobei die Einreise nicht wegen fehlender Papiere einem ehepartner verweigert werden darf.

Müsste sich in diesem Fall die Botschaft/ABH an dieses Urteil halten?

hans

mrax-urteil:
http://www.philcorner.de/neue_seite_1.htm


Hallo Hans,

das sogenannte
MRAX-Urteil
bezieht sich auf die Einreise und den Aufenthalt einer Person, die als Ehegatte eines EU-Bürgers Freizügigkeit in Anspruch nimmt bzw. nehmen kann. Die Voraussetzungen sind:
  • der Ehegatte, zu dem nachgezogen werden soll, ist EU-Bürger
  • dieser EU-Bürger nimmt in einem anderen Mitgliedsstaat als seinem eigenen ein Freizügigkeitsrecht wahr, das einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis-EG auslöst
  • der nachziehende Ehegatte kann bei der Einreise und während seines Aufenthaltes seine Identität nachweisen
  • der nachziehende Ehegatte kann die Ehe mit dem freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger nachweisen
  • der nachziehende Ehegatte will bei dem freizügigkeitsberechtigten Ehegatten Wohnung nehmen, oder hat bei ihm Wohnung genommen

Unter diesen Voraussetzungen darf die Einreise und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG, für die ein Anspruch besteht, nicht verweigert werden. Die Botschaft hat damit nichts zu tun. Entscheidungsträger sind dabei der Bundesgrenzschutz bei der Einreise oder die ABH bei der Erteilung einer AE-EG.

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Antwort #5 - 27.06.2004 um 01:55:23
 
bei dem von doc oben genannten wird vorausgesetzt, dass der ehegatte auch anerkannter ehegatte ist.

ist diese anerkennung nicht voraussetzung für all das? oder anders...muss die eheschließung nicht erst in dtl anerkannt werden, damit der nachziehende ehegatte recht auf nachzug hat???
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peku
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Antwort #6 - 27.06.2004 um 09:38:29
 
hallo feffi,

nein die Ehe muss nicht formell in DE anerkannt werden (z.B. durch ein Standesamt) Die Eheleute müssen nur durch Vorlage der ausländischen Urkunden den Nachweis der Eheschliesung erbringen.

Lediglich hinsichtlich der Echtheit der Eheurkunden kann eine Überprüfung stattfinden (nicht jedoch wenn mit Apostille versehen).
Kein ausländischer staatt hat das Recht eine Urkunde eines anderen Staates die gültig ausgestellt ist in Frage zu stellen.

Gruss peku

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Antwort #7 - 27.06.2004 um 18:01:30
 
na das ist ja "witzig"... Ärgerlich

meine zuständige abh sagte wörtlich, dass das FZF visum meines mannes nicht bearbeitet würde bevor die ehe nicht in dtl anerkannt sei...

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Antwort #8 - 28.06.2004 um 18:13:29
 
Zitat:
na das ist ja "witzig"... Ärgerlich

meine zuständige abh sagte wörtlich, dass das FZF visum meines mannes nicht bearbeitet würde bevor die ehe nicht in dtl anerkannt sei...



Hallo Feffi,

das ich ja auch richtig. Der Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis kann durch eine Eheschließung entstanden sein. Der Ausländer, der einen Anspruch oder auch eine Ermessensentscheidung hervorrufen will, hat alle für ihn günstigen Umstände von sich aus zu belegen (
§ 70 AulsG
). Da aber grundsätzlich bei verschiedenen Staaten von einer gewissen Unsicherheit im Urkundswesen und von der Vorlage falscher Urkunden auch bei anderen Staaten ausgegangen werden muss, gibt es die verschiedenen Institutionen der Überprüfung gewisser Urkunden.

Unter Anerkennung einer Heiratsurkunde ist dabei auch zu verstehen, dass die Glaubwürdigkeit eines bestimmten Schriftstückes keine Zweifel aufkommen lassen darf bzw. einer grichtlichen Überprüfung der Urkunde als auch einer daraus resultierenden Entscheidung stand halten muss.

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Antwort #9 - 28.06.2004 um 23:07:37
 
@ doc

heißt das, dass grundsätzlich alle urkunden erst einmal angezweifelt werden?
haben mein mann und ich kein recht auf das fzf-visum bevor wir in dtl ein familienbuch haben?
die schweiz stellt internationale heiratsurkunden aus, es gibt ein abkommen zwischen u.a. deutschland und der schweiz bzgl der anerkennung jeweiliger urkunden.

warum kann meine abh den visumsantrag beiseite legen, während mein mann und ich weitere wochen getrennt sind? und obwohl wir uns mehr als bemühen, dieses bl*** familienbuch anlegen zu lassen...

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Antwort #10 - 29.06.2004 um 01:01:45
 
Zitat:
@ doc

heißt das, dass grundsätzlich alle urkunden erst einmal angezweifelt werden?
haben mein mann und ich kein recht auf das fzf-visum bevor wir in dtl ein familienbuch haben?
die schweiz stellt internationale heiratsurkunden aus, es gibt ein abkommen zwischen u.a. deutschland und der schweiz bzgl der anerkennung jeweiliger urkunden.

warum kann meine abh den visumsantrag beiseite legen, während mein mann und ich weitere wochen getrennt sind? und obwohl wir uns mehr als bemühen, dieses bl*** familienbuch anlegen zu lassen...



Hallo Feffi,

zum europäischen Urkundswesen gibt es in der
FAQ
bereits einen
hinlänglichen Beitrag
!

Es gibt wohl auch die weitverbreitete Meinung, ein deutsches Familienbuch soll, muss angelegt sein, bevor man es glaubt, dass eine Familie begründet ist.

Es steht m.W. in § 23 AuslG aber nicht, dass der Anspruch erst dann bestünde, wenn das Standesamt § 17 AuslG hinlänglich geprüft hat. Dabei kann es wohl auch passieren, dass Ausländerbehörden sicherer gehen wollen als sicher bzw. als notwendig!

Sorry Feffi,

ich denke, es liegt am Einzelfall oder einfach an Deiner Ungeduld. Denn schlussendlich kann der Familienzusammenführung dann nichts entgegen stehen, wenn ihr ehrlicherweise eine eheliche Lebensgemeinschaft führen wollt.

Doc  grin
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ricohara
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 29.06.2004 um 10:28:31
 
Hallo Hans,

... und vor eine Message an diesen Hrn. "udovmx" ...

ich bin gerade von jemanden auf diesen einen Forumbeitrag aufmerksam gemacht worden:

" Du beziehst Dich hier sicherlich auf das Angebot einer etwas zwifelhaften Agentur in Manila.
Ich kenne dieses Angebot und habe auch schon darüber nachgedacht.
Der Erfolg erscheint mir jedoch mehr als zweifelhaft.
Die 350 Euro sollte man glaube ich besser anders anlegen. Gruß Udo  "

Warum der meine Arbeit und meine jahrelange Erfahrung so negativ beurteilt, weiss ich nicht, aber auch das werde ich herausfinden und dazu soll er sich dann auessern !
Wenn er nicht zu feige dazu ist !
Wenn ich nicht selbst diese Erfahrung gemacht haette, ohne EFZ zu heiraten, dann haette ich es auch nie angeboten !

Tatsache ist, dass es jetzt nicht mehr 350 Euro, sondern 450 Euro kostet !
Meine Standesbeamtin ist in diesem Jahr teuerer geworden ...

Weiters wird in meiner Site schon dazugesagt, dass diese Heirat vorerst nur in den Philippinen gueltig ist !
Erst wenn man diese Heirat per Marriage Contract auf SECPA in Dtschl. anmeldet, dann muessen halt alle Papiere nachgereicht werden und dann wird auch diese
Heirat legalisiert werden !
Es dauert dann halt ein bisschen .... aber auch nicht viel laenger als ein Fiancee Visa !

LINK:

http://www.int-office.de/I_n_f_o___s/IO_-_Service/Heirats-Service/heirats-servic...

Das steht auf meiner Internetseite:

Tipp von uns:

Hier können Sie auch ohne diesem “Zungenbrecher-Papier” heiraten .....
Der Standesbeamte hier in Manila weist zwar darauf hin, dass diese Heirat dann nur in den Philippinen gültig ist, aber aus Erfahrungs-Gründen sagt dann wiederum
die Deutsche Behörde, dass eine Heirat, die in den Philippinen von einem staatlich geprüften Standesbeamten durchgeführt wurde, unweigerlich gültig ist !

Sag bitte diesem Intriganten, wenn er Rufmord betreiben will, soll er mir wenigstens sagen warum ???
Das sind nur Besserwisser, die keine Ahnung haben !

Viele Gruesse,  Rico Hara
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Antwort #12 - 03.07.2004 um 14:48:32
 
Zitat:
Hallo Hans,

das sogenannte
MRAX-Urteil
bezieht sich auf die Einreise und den Aufenthalt einer Person, die als Ehegatte eines EU-Bürgers Freizügigkeit in Anspruch nimmt bzw. nehmen kann. Die Voraussetzungen sind:
  • der Ehegatte, zu dem nachgezogen werden soll, ist EU-Bürger
  • dieser EU-Bürger nimmt in einem anderen Mitgliedsstaat als seinem eigenen ein Freizügigkeitsrecht wahr, das einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis-EG auslöst
  • der nachziehende Ehegatte kann bei der Einreise und während seines Aufenthaltes seine Identität nachweisen
  • der nachziehende Ehegatte kann die Ehe mit dem freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger nachweisen
  • der nachziehende Ehegatte will bei dem freizügigkeitsberechtigten Ehegatten Wohnung nehmen, oder hat bei ihm Wohnung genommen

Unter diesen Voraussetzungen darf die Einreise und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG, für die ein Anspruch besteht, nicht verweigert werden. Die Botschaft hat damit nichts zu tun. Entscheidungsträger sind dabei der Bundesgrenzschutz bei der Einreise oder die ABH bei der Erteilung einer AE-EG.

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wenn ich jetzt als Deutscher in Belgien oder Holland eine wohnung beziehe und mich anmelde, treffen alle diese Merkmale zu? (vorrausgesetzt ich habe eine ausländische Heiratsurkunde, die z.b. noch nicht legalisiert ist)

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Antwort #13 - 04.07.2004 um 13:22:43
 
Zitat:
wenn ich jetzt als Deutscher in Belgien oder Holland eine wohnung beziehe und mich anmelde, treffen alle diese Merkmale zu? (vorrausgesetzt ich habe eine ausländische Heiratsurkunde, die z.b. noch nicht legalisiert ist)

hans


Nein!
Die Wohnsitznahme allein für sich reicht nicht aus, die Einreisebestimmungen eines Mitgliedsstaates umgehen zu können. Es muss ein Freizügigkeitsrecht entstanden sein, das zu einem Anspruch auf eine AE-EG gereicht (siehe Urteile Singh und Akrich unter EU-Recht-Links).

Doc  8)
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