Zitat:Hallo,
vielen Dank für die Antwort.
Es gibt noch eine Lösung:
Da ich 135 km vom deutschen Wohnort entfernt wohne (Schweiz) und somit kein Grenzgänger mehr bin (110km)
kann ich in D-Land ein Wohnsitz (In dem Fall, da es der Einzige ist und somit der Hauptwohnsitz) anmelden, ohne dabei in D-Land Steuern zahlen zu müssen.
Es ist in diesem Fall eine Art Fernbeziehung. Es ist in meinem Fall Ratsam die Wohnung zusammen zu mieten.
Somit kann meine Frau in D-Land bleiben.
Ratsam ist es auch das Doppelbesteuerungsabkommen zu lesen.
Tolles Forum.. Gruss Flori & Cris
Ähm, war das jetzt eine Frage, oder hast Du Dir Deine Lösung selbst gegeben?
Vielleicht hätte ich den Begriff Hauptwohnsitz nicht verwenden sollen, weil er melderechtlich anders verwandt wird, als ich es auszudrücken versuchte.
Also gucken wir uns mal § 23 (1)
AuslG unter der Lupe an:
Zitat:(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1
1. dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen,
2. dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat; sie kann nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 auch dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
Wenn der Deutsche in der Schweiz arbeitet und nicht ständig nach D. zurückfährt, sondern nur am Wochenende und im Urlaub, dann sollte man davon ausgehen, dass er die bei Weitem überwiegende Zeit nicht in D. verbringt und somit seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in D. begründet hat.
Dazu die AuslG-VwV:
Zitat:63.1.2.2
Stellt das Landesrecht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers als Tatbestandsmerkmal ab, ist für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts maßgebend, wo der Ausländer sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Auf den Willen zur ständigen Niederlassung kommt es nicht an. Im allgemeinen hat der Ausländer dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wo er seine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne hat. Der Begriff der Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne ist jedoch nicht mit dem Begriff des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen deckungsgleich.
In dem bezeichneten Sachverhalt handelt es sich doch wohl eher um ein vorübergehendes Verweilen in D. als in der CH. Zudem ist die bisherige Aufenthaltsbewilligung nicht auf einen Daueraufenthalt in D. ausgelegt.
Ich denke, der Sachverhalt könnte ja mal der zuständigen Ausländerbehörde angetragen werden, ob dort eine
AE nach § 23
AuslG erteilt wird, obwohl der deutsche Ehemann in der Schweiz arbeitet und nur eine Wochenendehe führt.
Doc 8)