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Deutscher Lebt in CH Bras Frau in D ?? frisch verh (Gelesen: 3.035 mal)
florepe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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15.06.2004 um 07:40:32
 
Hallo zusammen..
Ich habe vor kurzem meine Bras. Frau geheiratet (sind seit 6Jh zusammen). Sie ist seit 7ahren i D-Land (Student in BaWü, Aufenthaltsbewilligung) Ich wohne in der Schweiz und arbeite dort. Nach unserer Heirat (D)hiess es, dass meine Frau kein Bleiberecht in D-Land hat und somit auch nicht arbeiten darf(Sie hat eine gute Jobaussicht)
Welche Möglichkeit gibt es, dass Sie in D-Land bleiben darf, um in Zukunft den deutschen Pass zu erwirken?

Ich könnte meinen Wohnsitz in D-Land anmelden, aber zum Pendeln ist es eindeutig zu weit, bin immer nur am Woe in D-Land. (welchen Steuerlichen Nachteil hätte ich?)

Könnte Sie bei meiner Familie angemeldet sein?
Was ist eine Fernehe? und ab wann greift so etwas?

Vielen Dank,

Flori

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Antwort #1 - 15.06.2004 um 19:04:04
 
Hallo florepe,

durch die Ehe mit Dir kann Deine Ehefrau kein Aufenthaltsrecht in Deutschland ableiten, weil Dein Hauptwohnsitz in der Schweiz liegt und Dein gewöhnlicher Aufenthalt wohl auch als dort liegend anzusehen ist. Von daher treffen die Voraussetzungen des
§ 23 (1) AuslG
nicht zu. Das wäre nur dann der Fall, wenn Dein CH-Aufenthalt allerdings nachvollziehbar vorübergehend sein sollte, dann könnte es sehrwohl zutreffen.

Entsprechend kann sie nur ihr bisheriges Aufenthaltsrecht in D. wahrnehmen und ausbauen.

Nach dem
Freizügigkeitsabkommen Schweiz/EU
bestehen für Deine Frau aber annähernd gleiche Bedingungen wie für einen EU-Bürger. Solange Du in der CH einen rechtmäßigen Aufenthalt wahrnimmst, darf sie bei dir Wohnung nehmen. Dann darf Deine Frau dort auch arbeiten.

Bei einem gemeinsamen Rückzug nach D. dürfte Deiner Ehefrau eine Aufenthaltsgenehmgiung nach § 23 AuslG wieder zustehen.

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florepe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 16.06.2004 um 07:48:06
 
Hallo,
vielen Dank für die Antwort.
Es gibt noch eine Lösung:
Da ich 135 km vom deutschen Wohnort entfernt wohne (Schweiz) und somit kein Grenzgänger mehr bin (110km)
kann ich in D-Land ein Wohnsitz (In dem Fall, da es der Einzige ist und somit der Hauptwohnsitz) anmelden, ohne dabei in D-Land Steuern zahlen zu müssen.
Es ist in diesem Fall eine Art Fernbeziehung. Es ist in meinem Fall Ratsam die Wohnung zusammen zu mieten.
Somit kann meine Frau in D-Land bleiben.
Ratsam ist es auch das Doppelbesteuerungsabkommen zu lesen.

Tolles Forum..  Gruss   Flori & Cris
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #3 - 16.06.2004 um 20:10:14
 
Zitat:
Hallo,
vielen Dank für die Antwort.
Es gibt noch eine Lösung:
Da ich 135 km vom deutschen Wohnort entfernt wohne (Schweiz) und somit kein Grenzgänger mehr bin (110km)
kann ich in D-Land ein Wohnsitz (In dem Fall, da es der Einzige ist und somit der Hauptwohnsitz) anmelden, ohne dabei in D-Land Steuern zahlen zu müssen.
Es ist in diesem Fall eine Art Fernbeziehung. Es ist in meinem Fall Ratsam die Wohnung zusammen zu mieten.
Somit kann meine Frau in D-Land bleiben.
Ratsam ist es auch das Doppelbesteuerungsabkommen zu lesen.

Tolles Forum..  Gruss   Flori & Cris


Ähm, war das jetzt eine Frage, oder hast Du Dir Deine Lösung selbst gegeben?

Vielleicht hätte ich den Begriff Hauptwohnsitz nicht verwenden sollen, weil er melderechtlich anders verwandt wird, als ich es auszudrücken versuchte.

Also gucken wir uns mal § 23 (1) AuslG unter der Lupe an:
Zitat:
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1
1. dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen,

2. dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat; sie kann nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 auch dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.


Wenn der Deutsche in der Schweiz arbeitet und nicht ständig nach D. zurückfährt, sondern nur am Wochenende und im Urlaub, dann sollte man davon ausgehen, dass er die bei Weitem überwiegende Zeit nicht in D. verbringt und somit seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in D. begründet hat.

Dazu die AuslG-VwV:
Zitat:
63.1.2.2
Stellt das Landesrecht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers als Tatbestandsmerkmal ab, ist für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts maßgebend, wo der Ausländer sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Auf den Willen zur ständigen Niederlassung kommt es nicht an. Im allgemeinen hat der Ausländer dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wo er seine alleinige Wohnung oder Hauptwoh­nung im melderechtlichen Sinne hat. Der Begriff der Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne ist jedoch nicht mit dem Begriff des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen deckungsgleich.


In dem bezeichneten Sachverhalt handelt es sich doch wohl eher um ein vorübergehendes Verweilen in D. als in der CH. Zudem ist die bisherige Aufenthaltsbewilligung nicht auf einen Daueraufenthalt in D. ausgelegt.

Ich denke, der Sachverhalt könnte ja mal der zuständigen Ausländerbehörde angetragen werden, ob dort eine AE nach § 23 AuslG erteilt wird, obwohl der deutsche Ehemann in der Schweiz arbeitet und nur eine Wochenendehe führt.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #4 - 16.06.2004 um 20:43:44
 
Hi,
angenommen, die Arbeitsstelle wäre in Deutschland an einem anderen Ort. Melderechtlich würde man ganz klar zu dem Schluss kommen, dass die Hauptwohnung dort ist, wo das Ehepaar zusammen wohnt (also am Wochenende).

Eine Schlechterstellung, weil die Arbeitsstelle im Ausland ist, würde ich nicht für gerechtfertigt halten. M.E. könnte die Hauptwohnung in D. angemeldet werden, die dortige ABH wäre zuständig.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 17.06.2004 um 09:48:14
 
Das mit dem Melderechtlichen ist mir ja, schon eimal bekannt.
Was ist also mit einem Handelreisenden oder mit eine Fernfahrer? Er kann ja kaum genötigt werden x% nachweislich an einem Ort zu verweilen, um diesen als Wohnsitz zu rechtfertigen.
Wenn dem so sei, dann müsste ich lediglich angeben, dass ich regelmässig (was auch immer das heissen mag) zu meiner Frau fahre.
Meinen Gewöhnlichen Wohnsitz in D-Land habe ich, in dem ich dort meinen Wohnsitz anmelde, da ich keinen weiteren in Deutschland habe(nicht nur willentlich, sondern tatsächlich). Dass ich zeitweise in der Schweiz wohne, kann man mir ja nicht übel nehmen, da ich dort gelegentlich so lange arbeite, dass es mir 
nicht zumutbar ist nach Hause zu fahren.
Smiley


Sehe ich das richtig ?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #6 - 17.06.2004 um 22:59:44
 
Hallo florepe,

in diesem Fall kannst Du dann kein Risiko eingehen, wenn die für Deine Ehefrau zuständige Ausländerbehörde Deiner Ehefrau eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, ob dem Wissen, dass Du regelmäßig 5 Tage die Woche in CH lebst und arbeitest und am Wochenende die Ehe mit Deiner Ehefrau in D. lebst.

Bei einer eventuellen Ablehnung kann Deine Frau ja auch Widerspruch einlegen.

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florepe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 18.06.2004 um 10:01:44
 
Hallo Doc,

das hatte ich nun nicht ganz verstanden...
Was meintest Du mit Risiko ?

Ich bin tatsächlich des öfteren auch unter der Woche bei meiner Frau ( § 1353 Abs. 1 )

Grüsse,

Flori
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Antwort #8 - 20.06.2004 um 13:01:13
 
Zitat:
[...]
Was meintest Du mit Risiko ?
[...]


Hallo Flori,

im Falle einer Verlängerung nach §§ 19 oder 25 AuslG könnte es dann zu Problemen kommen, wenn dabei plötzlich festgestellt werden sollte, dass nicht unerhebliche Zweifel daran bestehen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich bestanden bzw. der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet gelegen hatte.

Deshalb sollte in der Ausländerakte schon vermerkt sein, dass der deutsche Ehemann in der Woche in CH lebt und arbeitet, er dennoch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D. hat und am Wochenende die eheliche Lebensgemeinschaft gelebt wird und deshalb auch die Voraussetzungen nach § 23 AuslG erkannt werden.

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