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Visum für im Ausland lebenden Vater (Gelesen: 4.457 mal)
Sigrid
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I love Paul and our son
Adrian


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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04.06.2004 um 11:04:08
 
Hallo,
Ich bin ganz neu hier auf den Seiten und kenne mich noch nicht so richtig aus, also entschuldigt bitte. Außerdem habe ich jede Menge Fragen, fürchte ich. Hier erstmal der Anfang. Ich bin verliebt in Paul (Afrikaner) aus Benin. Wir haben zusammen einen Sohn (Adrian 4J.) Paul lebt in Benin. Wir haben uns jetzt Januar erst nach 4 Jahren!!! wiedergesehen, weil uns zuvor die fianziellen Mittel gefehlt haben. Wir möchten das aber gerne in Zukunft ändern, weil sich auch unsere Finanzen (hoffentlich wirklich) bessern dürften. Paul bekommt aber leider nur ein Touristenvisum für 4 Wochen. Er hat die Vaterschaft anerkannt, kann aber im Moment keinen Unterhalt zahlen. Das Sorgerecht habe ich im Moment noch alleine, weil Paul ja so selten hier sein kann. Gibt es für uns die Möglichkeit für ein längeres Visum. Wir denken auch über eine spätere Heirat nach. Leider habe ich noch überhaupt keinen blassen Schimmer über Ausländerrecht. Ich habe auch schon versucht, über das Landratsamt Augsburg/Ausländerstelle Auskünfte zu erhalten, wurde aber nur lakonisch an die Deutsche Botschaft in Benin verwiesen. Ich versuche nun verzweifelt jemanden ausfindig zu machen, der mir sagen kann, wo ich diese Auskünfte erhalte. Gibt es Beratungsstellen für diese Fragen? Ich möchte gerne wissen, was die nächsten Schritte sind, die ich einleiten muß oder ob es überhaupt eine Möglichkeit gibt, unserer kleinen Familie beim Start zu helfen. Wir drei leiden sehr unter der Trennung. Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand von Euch weiterhelfen könnte.
Liebe Grüße
Sigrid tippse
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SK
 
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 04.06.2004 um 11:57:42
 
Wenn Du Deutsche bist, ist es Euer Sohn auch. Der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis (§ 23 (1) Nr. 3 AuslG). Klick mal oben auf Gesetze, da findest Du alles. Interessant sind auch immer die Verwaltungsvorschriften dazu (die Nummern entsprechen den §§ des Gesetzes).

Es spielt keine Rolle, ob der Vater Unterhalt zahlen kann. Wichtig ist, dass er das Sorgerecht hat und die Personensorge im Rahmen einer familiären Lebensgemeinschaft ausüben will. Das heißt Ihr müßt dann in Deutschland zusammenleben (in einer Wohnung gemeldet sein).
Also:
1. gemeinsames Sorgerecht organisiseren
2. er stellt den Antrag auf Visum zur Familienzusammenführung bei der Botschaft in Benin.
3. Anmeldung bei der Meldebehörde
4. Aufenthaltserlaubnis nach § 23 bei der ABH beantragen
5. Arbeitsberechtigung bei der Agentur für Arbeit beantragen. Denn er soll ja auch finanziell zum Unterhalt des Kindes beitragen können.

Viel Glück
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Sigrid
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Adrian


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 05.06.2004 um 13:06:07
 
Hallo Andreas,
vielen Dank für Deine Antwort, ich fühle mich schon nicht mehr ganz so orientierungslos, es sind aber doch noch ein paar Punkte, die neue Fragen bringen. Müssen wir die einzelnen Dinge, also 1. bis 5. nacheinander bearbeiten oder können wir das auch gleichzeitig erledigen. Der "Verwaltungsapparat" (vor allem in Benin) arbeitet doch recht langssam. Für die Sorgerechtsbeantragung muß Paul auch persönlich kommen, das wäre frühestens im September. Es wäre schade, wenn wir vorher nichts anderes erledigen könnten. Dann ist noch ein Punkt: Paul spricht noch kein Deutsch, also wird es sicher erst ein mal schwierig für ihn Arbeit zu finden, was er aber unbedingt möchte, eben um mich und Adrian unterstützen zu können.  Können wir trotzdem diesen Weg gehen? Dann gibt es noch einen Punkt der unklar ist. Wir sind im Moment darauf angewiesen (also auch im September, wenn wir das gemeinsame Sorgerecht beantragen wollen), daß Paul von einem Bekannten eingeladen wird, um ein Touristenvisum zu bekommen, der seit Jahren Pauls Dienste (Paul spricht 8 Sprachen, organisiert Touren durch Westafrika, kennt sich also bestens in der Kultur usw. aus und hat entsprechende Verbindungen) immer mal wieder in Anspruch nimmt, oder Paul für ein Projekt ab und zu in Deutschland braucht. So haben wir uns auch kennengelernt. Die Ausländerbehörde sagte mir damals, daß ich Paul nicht einladen darf, weil ich kein entsprechendes Vermögen  (steckt in meinem Haus) besitze und keine Arbeit habe.
Ich kann erst seit kurzem wieder Arbeiten, weil Adrian jetzt einen Kindergartenplatz hat und es vorher durch die Situation (alleinerziehend, also wirklich alleine, keine Oma, Opa oder sonst jemand da), trotz ständiger Versuche meinerseits, unmöglich war etwas zu finden. Jetzt mache ich eine Umschulung zur Pädagogin, weil ich in meinem alten Beruf (Bankkauffrau und dann 12 Jahre selbständig) nicht mehr arbeiten möchte, die vom Sozialamt gefördert wird. Das heißt ich komme etwa im Januar erst wieder in ein Angestelltenverhältnis, die Stelle, bei der ich jetzt bin, möchten mich gerne übernehmen. Kann ich Paul jetzt trotzdem einladen, wenn er im September kommen will? Der Bekannte von Paul verhält sich im Moment etwas seltsam und ich weiß nicht was ich davon halten soll. Paul hatte beim letztem Visumantrag Schwierigkeiten, die Botschaftsangestellte hatte gewechselt und die neue Angestellte machte Paul nun Schwierigkeiten. Der Bekannte von Paul rief mich an und machte mir Vorwürfe, weil ich UVG für Adrian erhalte und weil Paul die Vaterschaft anerkannt hat. Er meinte, daß das der Grund für die Schwierigkeiten seien und daß Paul wahrscheinlich gar kein Visum mehr erhalten würde und wenn doch, daß wir damit rechnen müßten, daß Paul am Flughafen verhaftet wird. Ich habe bei der UVG Stelle angerufen, die wußten aber von nichts. Ich bin jetzt natürlich sehr beunruhigt und weiß nicht so recht, wie das ganze einschätzen soll. Ich möchte auf keinen Fall, daß Paul verhaftet wird.
Ich hoffe die ganze Geschichte war jetzt nicht zu lange für Dich und vielleicht kannst Du mir noch einmal weiterhelfen.
Viele Grüße und Danke ???
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 05.06.2004 um 14:06:29
 
Zitat:
Müssen wir die einzelnen Dinge, also 1. bis 5. nacheinander bearbeiten oder können wir das auch gleichzeitig erledigen. Der "Verwaltungsapparat" (vor allem in Benin) arbeitet doch recht langssam. Für die Sorgerechtsbeantragung muß Paul auch persönlich kommen, das wäre frühestens im September.


Also fakt ist: auf das Visum zur Familienzusammenführung hat er einen Anspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das heißt, dass die Sorgerechtsentscheidung erstmal getroffen werden muß. Er kann das Visum aber schon beantragen, die Ausländerbehörde bei Dir wartet dann mit der Zustimmung bis zur Entscheidung über das Sorgerecht. Während dieses Visumverfahrens kann er aber kein anderes Visum beantragen!

Leider hab ich keine Ahnung von Familenrecht. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass Paul wirklich erst nach Deutschland muss.

Wenn er andererseits irgendein Visum bekommen könnte, und während seines rechtmäßigen Aufenthaltes die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 AuslG eintreten, muß er auch nicht mehr ausreisen, um das Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen.

Die Punkte 3-5 sind natürlich erst in Deutschland möglich.

Zitat:
Paul spricht noch kein Deutsch, also wird es sicher erst ein mal schwierig für ihn Arbeit zu finden, was er aber unbedingt möchte, eben um mich und Adrian unterstützen zu können.  Können wir trotzdem diesen Weg gehen?


Natürlich. Ich empfehle aber, einen Deutschkurs beim örtlichen Goethe-Institut zu machen, das nächste ist glaub ich Lome oder Lagos.
http://www.goethe.de/dll/kur/wwt/deindex.htm

Die Kurse sind da auch viel billiger als jeder Sprachkurs hier.

Zitat:
Die Ausländerbehörde sagte mir damals, daß ich Paul nicht einladen darf, weil ich kein entsprechendes Vermögen  (steckt in meinem Haus) besitze und keine Arbeit habe.


Einladen kannst Du ihn schon, aber Du kannst nicht für seinen Unterhalt bürgen. Die Verpflichtungserklärung ist beim Visum zur Familienzusammenführung aber auch nicht erforlich.

Zitat:
Er meinte, daß das der Grund für die Schwierigkeiten seien und daß Paul wahrscheinlich gar kein Visum mehr erhalten würde


Ein Toristenvisum bekommt er sicherlich nicht, da die Botschaft natürlich davon ausgeht, dass er bei seinem Kind bleiben und nicht zurückkommen will, genau dafür muß er aber das Visum zur Familienzusammenführung beantragen.

Zitat:
und wenn doch, daß wir damit rechnen müßten, daß Paul am Flughafen verhaftet wird.


Das ist Quatsch. Die Grenzbeamten können wohl im Zweifelsfalle auch Leuten mit Visum die Einreise verweigern, aber warum sollten sie? Wir sind doch nicht die USA.

Also ich schlag Dir vor, geh mal zum Amtsgericht und erkundige Dich, wie das mit dem gemeinsamen Sorgerecht funktioniert. Ich vermute, für die Sorgeerklärung gibt es ein Formular, das schickst Du Deinem Freund, er füllt es aus, unterschreibt vor dem Konsularbeamten auf der Botschaft und läßt das beglaubigen (Unterschriftsbeglaubigung, kostet 20 €). Bei der Gelegenheit beantragt er gleich das Visum.

Viel Glück!
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag UVG - Verhaftung nur wenn Verfahren gegen ihn lief
Antwort #4 - 05.06.2004 um 15:24:07
 
Hallo,

eine Verhaftung am Flughafen käme in Betracht, wenn gegen Paul in D ein Verfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung läuft bzw. gelaufen ist und er rechtskräftig verurteilt ist.

Da Du ihn aber nie deswegen angezeigt hast, dürfte das nicht passieren.

Das Jugendamt wird sich natürlich das UVG bei Paul zurückholen, sobald das möglich ist. Ich denke, es wäre gut, wenn er nach seiner Einreise auch gleich erklärt, dass er alles tun wird, um zum Unterhalt beizutragen und das UVG zurück zu bezahlen.

Jobmäßig könnte er evtl. auch ohne Deutschkenntnisse erst einmal bei einer Möbelspedition unterkommen, evtl. könnte er seine Dienste auch bei Übersetzungsbüros anbieten, wo er doch, wie Du sagst, 8 Sprachen spricht.

Liebe Grüße
Janna
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Feffi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Benin - Deutsch
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Antwort #5 - 05.06.2004 um 18:57:22
 
bzgl arbeit...warum nicht auch einmal darüber nachdenken, ob es nicht in frankreich oder schweiz in grenznähe einen job gibt, da dort die amtssprache ja französisch ist. ich glaube zu wissen, dass in benin sowieso "alles" französisch spricht...Smiley
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Sigrid
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #6 - 07.06.2004 um 20:03:44
 
Vielen Dank für Eure Antworten. Ich habe mich beim Landratsamt erkundigt. Für den Antrag auf gemeinsames Sorgerecht muß Paul hier persönlich erscheinen. Es gibt leider keine andere Möglichkeit, laut Landratsamt.  Also brauchen wir wenigstens noch einmal ein Touristenvisum, denke ich oder kann er doch schon einreisen, wenn er den Antrag für das Visum auf Familienzusammenführung gestellt hat? Auf alle Fälle werden wir die nächste Zeit ziemlich beschäftigt sein. Nochmal vielen Dank für Eure Hilfe.
Sigrid :happy:
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 07.06.2004 um 20:33:26
 
Frag lieber nochmal bei der Rechtsantragsstelle des Familiengerichts. Behörden erteilen auch schon mal falsche Auskünfte.

Man kann nicht zwei Visaanträge gleichzeitig laufen lassen.

Ich sehe in dem Fall Analogien zum Visum zur Eheschließung. Wenn es nicht ausreicht, dass die Sorgeerklärung vor dem Konsularbeamten abgegeben wird, käme vielleicht ein Visum zum Zweck "Sorgeerklärung" mit anschließender familiärer Lebensgemeinschaft in Frage. Für die Zeit bis zum Rechtsanspruch auf die AE nach § 23 ist eine Verpflichtungserklärung erforderlich. Es wäre ein nationales Visum, also verlängerbar. Die ABH muß zustimmen, aber eine Ausreise wäre nicht erforderlich (§ 9 (2) Nr. 2 DVAuslG).

Andreas
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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 08.06.2004 um 09:21:17
 
Soweit ich weiß, ist gemeinsames Sorgerecht nicht unbedingt schon erforderlich - gerade wenn es um Einreise geht, sollte die Absichtserklärung der Mutter, den Vater an der Personensorge zu beteiligen, reichen.

Andernfalls wäre es unlogisch, dass AE auch bei alleinigem Sorgerecht der Mutter verlängert werden kann, wenn durch Besuchsrecht und Unterhaltszahlung der Vater sich an der Betreuung beteiligt.
Gruß
Anne
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 08.06.2004 um 09:31:19
 
Zitat:
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1

1. dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen,
2. dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat; sie kann nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 auch dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.


Siehe auch die VwV Nr. 23.1.5
Ist ziemlich eindeutig.  !!!

Andreas
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Sigrid
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Adrian


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #10 - 08.06.2004 um 13:05:19
 
grin grinVielen Dank nochmal, Ihr habt mir sehr geholfen. Ich berichte Euch, wie es weiter/ausgegangen ist.
Grüße
Sigrid   Smiley
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SK
 
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